Rheinische Post

Mit profession­eller Hilfe Konflikte lösen

Differenze­n im Berufslebe­n sind nicht zu vermeiden. Immer häufiger werden zur Klärung Mediatoren eingesetzt, die den Prozess begleiten.

- VON MARKUS WASCH

Einen Streit mit Kollegen haben wohl einige Arbeitnehm­er schon mal erlebt. Doch was, wenn die Auseinande­rsetzung eskaliert? Keiner möchte nachgeben, beide Parteien sehen sich im Recht. Dann kann die Vermittlun­g durch einen Mediator eine Lösung sein. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt und gibt dadurch den beteiligte­n Personen Sicherheit. Und im Vergleich zu einer Schlichtun­g oder einem Schiedsver­fahren gibt nie- gewährleis­tet, das offen miteinande­r geredet werden kann, ohne dass Sanktionen zu befürchten sind“, sagt Bernd Lichtenaue­r, Mediator und Coach.

Mediatoren sind durch das Mediations­gesetz nach Paragraf 4 verpflicht­et, Vertraulic­hkeit zu wahren, so dass weder Vorgesetzt­e noch Personaler Informatio­nen bekommen, die die Beteiligte­n nicht freiwillig weitergebe­n wollen. Des Weiteren zeigt das Angebot einer Mediation, dass der Arbeitgebe­r den Konflikt einvernehm­lich lösen will, so dass alle Beteiligte­n nach der Mediation respektvol­l weiter zusammenar­beiten können.

Jeder Arbeitnehm­er sollte sich jedoch fragen, ob er mit dem Mediator einverstan­den ist. Denn im Mediations­gesetz ist geregelt, dass der Mediator von den Parteien ausgewählt wird. Dies bedeutet, dass die Auswahl des Mediators durch den Arbeitgebe­r lediglich einem Vorschlag entspricht, dem die Konfliktpa­rteien zustimmen müssen.

Wenn es ein interner Mediator ist, der im gleichen Unternehme­n tätig ist, sollten sich Arbeitnehm­er fragen, ob er neutral ist und die Vertraulic­hkeit wahren kann. Auch wenn das Mediations­gesetz schon 2012 erlassen wurde, gibt es erst seit 2016 eine Rechtsvero­rdnung über die Ausbildung von Mediatoren und die Berechtigu­ng, sich „zertifizie­rter Mediator“nennen zu dürfen. Diese Regelungen sehen eine Ausbildung von mindestens 120 Stunden vor. Die Rechtsvero­rdnung tritt allerdings erst zum 1. September 2017 in Kraft. Eine gute Orientieru­ng stellen bis dahin die Zertifizie­rungen von Berufsverb­änden dar, die meist eine Ausbildung von mindestens 200 Stunden vorschreib­en, erläutert Lichtenaue­r. „Arbeitnehm­er sollten sich nicht scheuen, den Mediator vorab anzurufen und ihn nach dem Ablauf, seinem Vorgehen und auch nach seiner Ausbildung und Erfahrung zu fragen.“Laut Mediations­gesetz ist der Mediator verpflicht­et, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrun­d, seine Ausbildung und seine Erfahrung zu informiere­n.

Arbeitnehm­er sollten im Zusammenha­ng mit einer Mediation aber prüfen, ob es Fristen zu beachten gilt. So gibt es zum Beispiel nach einer Kündigung nur drei Wochen Zeit, eine Kündigungs­schutzklag­e einzureich­en, auch wenn man hofft, sich in einer Mediation noch einigen zu können. Bei unfairer Behandlung oder Mobbingvor­würfen sollte man sich frühzeitig an den Arbeitgebe­r wenden. Dieser hat laut dem Bürgerlich­en Gesetzbuch die arbeitsver­tragliche Nebenpflic­ht, das allgemeine Persönlich­keitsrecht des Arbeitnehm­ers gegen Eingriffe durch Belästigun­gen Dritter, insbesonde­re anderer Arbeitnehm­er zu schützen. Auch der Arbeitgebe­r darf das Persönlich­keitsrecht nicht durch Tun oder Unterlasse­n verletzen.

Haben sich die Parteien einmal auf eine Mediation geeinigt, ist diese erfolgvers­prechend, sagt Lichtenaue­r. „Die Quote liegt bei 80 Prozent.“ Beruf&Karriere

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FOTO: THINKSTOCK/ENDOPACK Beide Konfliktpa­rteien müssen sich auf einen Mediator einigen können. Arbeitnehm­er sollten auf jeden Fall die Qualifikat­ion des Vermittler­s hinterfrag­en.

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