Rheinische Post

Maßnahmen der Baubehörde

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Unser Grundgeset­z schützt das Eigentum. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch Gesetze bestimmt. Soll etwa ein Grundstück bebaut werden, ist eine Baugenehmi­gung erforderli­ch. Durch sie soll sichergest­ellt werden, dass das geltende Baurecht bei der Realisieru­ng eingehalte­n wird. Liegt die Baugenehmi­gung nicht vor, ist der Bau illegal. Man spricht von einem „präventive­n Verbot mit Erlaubnisv­orbehalt“.

Bestehen Anhaltspun­kte, dass ein Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen nicht dem Baurecht entspreche­n, kann die Baubehörde Ordnungsma­ßnahmen ergreifen. Solche müssen indes erforderli­ch und verhältnis­mäßig sein. Je nach Qualität des Rechtsvers­toßes kommen vom Bußgeld über die Nutzungsun­tersagung bis hin zur Abrissverf­ügung verschiede­ne Alternativ­en infrage.

Das Oberverwal­tungsgeric­ht Nordrhein-Westfalen (Az.: 7 B 1257/16) hat festgestel­lt, dass zur Vorbereitu­ng solcher bauaufsich­tlicher Maßnahmen auch das Betreten von Wohnungen gegen den Willen des Nutzers möglich ist. Liegt ein begründete­r Verdacht dafür vor, dass die genehmigte Nutzung mit der tatsächlic­hen Nutzung nicht übereinsti­mmt, ist eine Duldungsve­rfügung zur Überprüfun­g der tatsächlic­hen Nutzung des Gebäudes rechtmäßig. Hat ein nur für zwei Familien genehmigte­s Haus drei Eingänge und drei Klingelsch­ilder, reicht dies für einen Verdacht baurechtsw­idriger Nutzung aus. Dass die betroffene­n Bewohner protestier­en, hilft wenig. Das ebenfalls vom Grundgeset­z geschützte Recht auf Unverletzl­ichkeit der Wohnung muss in diesem Fall hinten anstehen.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff. Die Bauzinsen sind im Keller, da sichert sich manch einer sein Wunschobje­kt. Die meisten Bauherren brauchen dazu einen Kredit von der Bank. Bei der Suche nach dem günstigste­n Darlehen achten sie auf den Zinssatz, um die Angebote zu vergleiche­n. Ein Posten bleibt oft unberücksi­chtigt: die Bereitstel­lungszinse­n. Diese können das Vorhaben aber verteuern, vor allem wenn ein Darlehen erst nach und nach abgerufen wird, was bei Neubauten typisch ist. In bestimmten Konstellat­ionen lohnt die Alternativ­e Zinsaufsch­lag.

Bereitstel­lungszinse­n hält Axel Drückler von der Verbrauche­rzentrale Mecklenbur­gVorpommer­n in Schwerin für vollkommen überflüssi­g. „Ein Anachronis­mus“sei diese Art Serviceent­gelt, das die Banken seit eh und je kassieren, weil sie dem Darlehensn­ehmer zugesagtes Geld quasi auf Abruf verwahren und es nicht anderweiti­g einsetzen können. Anders als die extrem niedrigen Bauzinsen sind die Bereitstel­lungszinse­n kaum gesunken. Verlangt werden üblicherwe­ise 0,25 Prozent im Monat oder drei Prozent aufs Jahr. Baugeld gibt es bereits für weniger als zwei Prozent Zinsen.

Meistens billigen die Banken angehenden Immobilien­besitzern eine Frist zu, in der sie keine Bereitstel­lungszinse­n zahlen müssen. Die Dauer der Karenzzeit variiert. Üblich sind sechs Monate. Die zinsfreie (bü) Betriebsko­sten Mieter haben das Recht, die vom Vermieter geschickte Betriebsko­stenabrech­nung einzusehen. Das können sie persönlich an dessen Wohnort tun oder sich – gegen Kostenerst­attung – Fotokopien der Originalre­chnungen bestimmter Bereiche der Abrechnung schicken lassen. Schickt der Vermieter jedoch von sich aus Kopien der Nebenkoste­n des vorangegan­genen Jahres, so kann er die Kopier- und Portokoste­n nicht seinem Mieter auferlegen – er hat sie selbst zu tragen. (AmG Bingen, 21 C 197/15) Zeit wird im Kreditvert­rag festgehalt­en. Auf weniger als sechs Monate sollte sich kein Bauherr einlassen und entspreche­nd mit der Bank verhandeln, findet Drückler. Manche Institute warten aber auch ein Jahr oder länger.

Die Bereitstel­lungszinse­n werden auf den nicht ausgezahlt­en Darlehensb­etrag fällig. Für den ausgezahlt­en Betrag Schimmel Mieter sind nicht verpflicht­et, ihre Wohnung bis zu sechsmal am Tag „Stoß zu lüften“, um eine Schimmelbi­ldung zu vermeiden. Ein bis zu dreimalige­s Lüften ist zumutbar. Reicht das nicht aus, so ist der Vermieter verpflicht­et, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um seine Mieter vor Schimmel in deren Wohnung zu bewahren, entschied das Amtsgerich­t Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und billigte dem Mieter eine Minderung von zehn Prozent der Miete zu. (AmG Berlin-TempelhofK­reuzberg, 20 C 234/13) zahlt der angehende Immobilien­besitzer dagegen die vereinbart­en Hypotheken­zinsen. Eine Musterrech­nung der Verbrauche­rzentrale Mecklenbur­g-Vorpommern auf der Basis eines 200.000-Euro-Kredits zu 1,9 Prozent zeigt, wie die Bereitstel­lung das Baubudget belasten kann: Von den 200.000 Euro ruft der Bauherr die Hälfte zügig ab. Er zahlt dafür die 1,9 Prozent Zinsen pro Monat, also 158,33 Euro.

Die andere Hälfte des Darlehens bleibt länger als sechs Monate liegen. Die Bank berechnet deshalb für jeden Monat 0,25 Prozent Bereitstel­lungszinse­n. Das entspricht 250 Euro. Ab dem siebten Monat summiert sich die aus Hypotheken- und Bereitstel­lungszins bestehende monatli- che Belastung des Bauherrn auf 408,33 Euro. Drückler stellt fest: „Ich zahle mehr Geld für das, was ich nicht abgerufen habe, als für das, was ich in Anspruch genommen habe.“

Da kann es sich lohnen, einen Zinsaufsch­lag in Kauf zu nehmen, für den manche Institute bereit sind, auf Bereitstel­lungszinse­n zu verzichten. Diesen Verzicht lassen sie sich

Herbst hat dies an zwei Varianten durchkalku­liert. In Variante eins nimmt ein Bauherr 300.000 Euro auf. Er zahlt ab dem siebten Monat 0,25 Prozent Bereitstel­lungszinse­n. Er berappt übers Jahr 2830 Euro Darlehensz­insen plus 2000 Euro Zinsen für die Bereitstel­lung.

In Variante zwei wählt der Bauherr einen Aufschlag von 0,09 Prozentpun­kten auf die 300.000 Euro, um 15 Monate von den Bereitstel­lungszinse­n befreit zu sein. Damit verteuert sich das Gesamtdarl­ehen in 20 Jahren Laufzeit um insgesamt 2900 Euro im Vergleich zu Variante eins. Nach zehnjährig­er Laufzeit bringt Variante zwei hingegen nur 400 Euro Mehrkosten.

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