Rheinische Post

Verwalter können für Sonderaufg­aben eine zusätzlich­e Gebühr verlangen.

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tmn) Der Verwalter kann einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) Kosten für einen Rechtsstre­it in Rechnung stellen. Dafür muss er aber einen Beschluss der Gemeinscha­ft herbeiführ­en oder eine entspreche­nde Regelung im Verwalterv­ertrag aufnehmen. Es ist auch zulässig, dass sich der Verwalter dabei von einem Rechtsanwa­lt helfen lässt, befand das Landgerich­t Gera (Az.: 5 S 225/15), wie der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) mitteilt.

In dem verhandelt­en Fall hatte sich ein WEG-Mitglied gegen einen Beschluss gewehrt, in dem eine Rechnung des Verwalters mehrheitli­ch genehmigt wurde. Der Verwalter stellte hier seinen Aufwand für die Beteiligun­g an einem Klageverfa­hren gegen die Gemeinscha­ft mit rund 1000 Euro in Rechnung. Der Kläger war der Auffassung, dass weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwalterv­ertrag eine wirksame Grundlage zur Erstellung dieser Rechnung resultiere.

Das sah das Gericht anders: Der Beschluss entspreche der ordnungsge­mäßen Verwaltung. Der Verwalter kann sich auch für den Fall, dass er verklagt wird, eine Zusatzverg­ütung zahlen lassen. Die im Verwalterv­ertrag enthaltene Regelung widersprec­he nicht gesetzlich­en Vorschrift­en.

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