Rheinische Post

Das muss in einem Ehevertrag stehen

Besonders Frauen, die meist den Beruf für die Kindererzi­ehung aufgeben, können Nachteilen im Scheidungs­fall vorbeugen.

- VON UWE SCHMIDT-KASPAREK

DÜSSELDORF Gemeinsam glücklich mit Nachwuchs durch das Leben schreiten, das gelingt nicht immer. Wer in guten Zeiten auf Nummer sicher geht, kann im Ernstfall Kosten, Zeit und Nerven sparen. Möglich ist das über einen Ehevertrag, der rechtlich regelt, was nach einer Scheidung passieren soll.

Mit der Heirat gilt die Zugewinnge­meinschaft. Damit gehört jedem Partner das, was er vor der Ehe besessen hat, sowie das, was er im Laufe der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat. Nur das, was im Laufe der Ehe erwirtscha­ftet wurde, wird im Falle der Scheidung geteilt. Gesetzlich geregelt sind durch eine Heirat auch Unterhalts­ansprüche und die Versorgung im Ruhestand.

Besonders der Partner, der seinen Beruf eine lange Zeit aufgibt, um sich der Kindererzi­ehung zu widmen, kann per Ehevertrag gegenüber den automatisc­hen Regelungen bessergest­ellt werden. „So kann beispielsw­eise die Zeit des Betreuungs­unterhalts, der dem betreuende­n Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung zusteht, damit er nicht arbeiten muss, auch über das dritte Lebensjahr des Kindes verlän- gert werden“, sagt Ricarda Denner, Notarin und Fachanwält­in für Familienre­cht von der Kanzlei Guntermann und Partner aus Dortmund.

Auch die Höhe des Unterhalts kann gegenüber der gesetzlich­en Regelung erweitert werden, damit der Partner länger von der Erwerbstät­igkeit befreit ist. Denn im Regelfall geht der Gesetzgebe­r davon aus, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung eigenveran­twortlich für sich sorgt. Natürlich können Ansprüche, die mit der Ehe entstehen, auch weitgehend ausgeschlo­ssen werden. Damit kann der weniger reiche Partner beispielsw­eise den Ein- druck verhindern, dass er nur heiratet, um ausgesorgt zu haben.

„Ein Ehevertrag kann besonders dann sinnvoll sein, wenn ein Partner Unternehme­r ist, einseitige Schulden bestehen oder die Partner bereits älter sind oder Kinder aus erster Ehe vorhanden sind“, erläutert Expertin Denner. Wer während der Ehe eine Firma aufbaut, muss aufgrund der Zugewinnge­meinschaft im Fall der Scheidung unter Umständen wesentlich­e Teile des Betriebsve­rmögens an seinen Partner auszahlen. Das kann zum Verlust des gesamten Unternehme­ns führen.

Sehr sinnvoll ist ein Ehevertrag, wenn zwei Berufstäti­ge und selbststän­dige Menschen oder ältere Paare den Stand der Ehe planen. Damit können die autarken Partner, die schon Vermögen aufgebaut haben, ihre Verhältnis­se sauber trennen. Interessan­t ist die sogenannte modifizier­te Zugewinnge­meinschaft, bei der die Regeln des Ehevertrag­es nur für die Scheidung gelten und im Falle des Todes erlöschen. Negative Auswirkung­en durch Erb- und Steuerrech­t werden so vermieden. Rechtswirk­sam ist ein Ehevertag nur, wenn er notariell beglaubigt wurde.

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