Rheinische Post

Damit der Resturlaub nicht verfällt

Immer wieder im März kommt es in Düsseldorf­s Betrieben zu Diskussion­en. Dürfen Mitarbeite­r ihre restlichen Urlaubstag­e über das erste Quartal hinaus mitnehmen, verfallen die Tage oder gibt es Geld? Ein Überblick.

- VON THORSTEN BREITKOPF UND VERENA KENSBOCK

Sowohl beim Dax-Konzern Daimler mit dem Werk in Düsseldorf als auch bei der lokalen Brauerei „Zum Schlüssel“gelten die gesetzlich­en Standards: Bis spätestens Ende März müssen die Mitarbeite­r ihren Resturlaub aus dem Vorjahr genommen haben.

Denn rechtlich regelt das Bundesurla­ubsgesetz den Urlaubsans­pruch ziemlich eindeutig. „Grundsätzl­ich muss Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er auch gewährt wird, also eigentlich bis zum 31. Dezember“, sagt Jacob Joussen, Düsseldorf­er und Professor für Arbeitsrec­ht an der Ruhruni Bochum. Gibt es aber Gründe dafür, dass der Urlaub im Arbeitsjah­r nicht genommen werden konnte, hat der Arbeitnehm­er Anspruch darauf, die Urlaubstag­e im ersten Quartal des neuen Jahres zu nehmen. „Nach dem 31. März des Folgejahre­s aber erlischt dann der Urlaubsans­pruch“, sagt Joussen.

Einige Arbeitgebe­r gewähren ihren Mitarbeite­rn aber auch mehr Freiheiten, wenn es um die Urlaubspla­nung geht. So gestattet die Rheinbahn ihren Mitarbeite­rn in Ausnahmefä­llen, den Urlaub bis Ende Mai zu nehmen, sagt Personalle­iter Dietmar Stoffels. Diese weitere Verschiebu­ng um zwei Monate müsse aber einen triftigen Grund haben: Wenn die Mitarbeite­r zum Beispiel – wie es aktuell der Fall ist – an der Reparatur der kaputten U-Bahnwagen arbeiten, wäre das ein begründete­r Fall, den Urlaub auch über den März noch hinauszusc­hieben. Das soll aber die Ausnahme bleiben: „Wenn es zu viele Verschiebu­ngen gibt, erschwert das die Planung für die rund 2800 Angestellt­en“, sagt Dietmar Stoffels.

Die Stadt ist als Arbeitgebe­r mit dem Übertragen von Urlaub streng – zumindest für die Angestellt­en. Die sollen ihren gesamten Urlaub auch in dem dafür vorgesehen­en Jahr nehmen, sagt Stadtsprec­herin Anne Braun. Nur wenn betrieblic­he oder persönlich­e Gründe es erfordern, dürfen die Mitarbeite­r den Urlaub übertragen: „Dann muss der Urlaub bis zum 31. März genommen werden.“Eine weitere Übertragun­g bis Ende Mai ist ebenfalls möglich, wenn der Angestellt­e arbeitsunf­ähig ist oder aus dienstli- chen Gründen den Urlaub nicht früher nehmen kann. Die bei der Stadt beschäftig­ten Beamten haben einen größeren Spielraum: Sie können ihren Urlaub bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjah­rs in Anspruch nehmen.

Ein wenig anders handhabt der Internet- und Telefoniea­nbieter Sipgate das gesamte Thema Zeitund Urlaubserf­assung. Denn: Urlaub darf sich hier jeder Mitarbeite­r nehmen, wann er will, ohne Zustimmung vom Chef, sagt Pressespre­cher Sigurd Jaiser. Generell habe jeder Mitarbeite­r eine 40-StundenWoc­he und 30 Tage Urlaub im Jahr. Die freien Tage müssten nur im Team abgesproch­en und in einem System für die Zeiterfass­ung eingetrage­n werden. „Es gibt keine Hierarchie, die den Urlaub absegnen muss“, sagt Jaiser. „Allerdings hat ein Personalte­am ein Auge darauf, dass der Urlaub auch im Laufe des Jahres genommen wird.“Resturlaub mitzunehme­n ins neue Jahr, sei an sich kein Problem. Verfallen sollten die freien Tage aber auf keinen Fall, das spreche gegen die Philosophi­e des jungen Unternehme­ns mit rund 120 Angestellt­en. „Wenn es daran liegt, dass der Mitarbeite­r zu viel Arbeit hat, läuft etwas falsch“, meint Sigurd Jaiser. „Dann muss sich an der Arbeitsbel­astung etwas ändern, nicht an den Arbeitszei­ten.“

Urlaub ohne Genehmigun­g – das funktionie­rt nicht in allen Unternehme­n, weiß auch der Professor für Arbeitsrec­ht Jacob Joussen. Dennoch muss Urlaub aus dem alten Jahr aber immer innerhalb des ersten Quartals gewährt werden. „Manchmal kommt es aber vor, dass der Chef den Urlaub trotzdem nicht gewährt. Dann haben Arbeitnehm­er die Möglichkei­t, den Arbeitgebe­r in Verzug zu setzen. Sie haben dann einen Schadenser­satzanspru­ch für den infolge des Fristablau­fs erloschene­n Urlaubsans­pruchs“, sagt Joussen. Ein Verzug entstehe schon dann, wenn der Arbeitnehm­er seinen Chef auffordert, den Urlaub vor dem Verfall zu gewähren. Bei einem laufenden Arbeitsver­hältnis bedeutet das: Der Arbeitgebe­r muss den Urlaub einfach später gewähren – die noch offenen freien Tage verfallen also doch nicht.

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