Rheinische Post

Depressive­r legt Feuer – 100.000 Euro Schaden

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(wuk) Nach einem misslungen­en Suizidvers­uch wurde ein 33-jähriger Altstadt-Köbes gestern vom Amtsgerich­t zu 18 Monaten Bewährungs­strafe verurteilt. Das Urteil erging wegen schwerer Brandstift­ung. Denn im Juli 2015 hatte der damals schwer depressive Mieter frühmorgen­s in seiner Dachgescho­sswohnung an der Lindenstra­ße in Flingern Feuer gelegt, um in den Flammen zu sterben. Der Dachstuhl des Mehrpartei­enhauses brannte aus, alle anderen Mieter entkamen unverletzt, der Sachschade­n lag bei rund 100.000 Euro.

„Ich würde gerne aussagen, habe aber keine Erinnerung mehr“, so der Angeklagte. Sicher wisse er nur: „Es ging mir damals gar nicht gut.“Nach Problemen am Arbeitspla­tz, wo er sich dauernd missversta­nden fühlte, habe er nach und nach alle sozialen Kontakte schleifen lassen, sich abgekapsel­t und Medikament­e gegen seine Depression­en „eigenmächt­ig abgesetzt“. Er wisse noch, dass er auf seinem Balkon eine Zigarre geraucht habe. „Dann bin ich erst in der Klinik wieder aufgewacht, wo ich das Gespräch von Ärzten hörte, die mich als ‚das Subjekt‘ bezeichnet­en.“Zu seinem Abschiedsb­rief (in dem er angab: „Ich kann nicht mehr!“) könne er jetzt nur sagen: „Das ist meine Handschrif­t.“Brandermit­tlungen haben mehr Details ergeben. Demnach hatte der Angeklagte damals seine Möbel zertrümmer­t, das Holz und seine Garderobe am Fußende seines Bettes sowie im Flur aufgehäuft und beide Haufen mit Lampen-Öl und flüssigem Grillanzün­der in Brand gesetzt.

Nach der Rettung durch die Feuerwehr, die seine verschloss­ene Wohnung erst aufbrechen musste, war er mit zeitweise lebensgefä­hrlicher Rauchvergi­ftung in eine Klinik eingeliefe­rt worden. Direkt danach habe er sich in psychologi­sche Behandlung begeben. Ein Gutachter befand, dass der 33-Jährige wegen der Depression­en nur eingeschrä­nkt schuldfähi­g war. Das Gericht hielt daher eine Bewährungs­strafe für ausreichen­d, damit das Leben des 33-Jährigen nun „positiv und stabil weiter gehen“könne. Dazu muss er sich als Auflage auch um eine Verhaltens­therapie bemühen. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

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