Kein Grund zur Sorge
In der anhaltenden Niedrigzinsphase sind Offene Immobilienfonds bei Investoren nach wie vor beliebt. Viele Anteilsbesitzer von Fonds, die sich seit Jahren in Auflösung befinden, ereilt dieser Tage gleichwohl eine zunächst beunruhigende Nachricht: Die Auflösungsfristen, die dem Fondsmanagement zugestanden wurden, enden. Das heißt: Alle bis dahin nicht verkauften Objekte werden an die Depotbank übertragen, die damit Eigentümer der Immobilien wird.
Was heißt das für die betroffenen Anleger? Die Depotbank hat die Aufgabe, die im Fonds verbliebenen Immobilien entsprechend der jeweiligen Marktlage zu veräußern. Dies soll innerhalb von drei Jahren geschehen – zum bestmöglichen Preis. Auch die Teilrückzahlungen an die Anteilseigner übernimmt die Depotbank, die für die weitere Fondsauflösung im Regelfall einen erfahrenen Manager beauftragt.
Zwei Details sollten Anleger im Hinterkopf behalten: Zum einen ist die Depotbank nicht verpflichtet, sich bei den Immobilienverkäufen am zuletzt festgestellten Gutachterwert zu orientieren. Je nach Marktlage kann der Verkaufspreis also deutlich niedriger liegen – mit entsprechenden Folgen für den Wert des Fondsanteils. Zum anderen ist der Verkauf der letzten Immobilie nicht gleichbedeutend mit dem Ende des Fonds. Die vollständige Rückzahlung des Fondsvermögens erfolgt aufgrund von Gewährleistungsverpflichtungen und steuerlichen Aspekten oft erst nach fünf Jahren, teils noch später.
Anleger können beim Übertrag von Offenen Immobilienfonds an die Depotbank dennoch vom gewohnten Ablauf der Fondsauflösung ausgehen.
Sven Bartram
Der Autor ist Certified Real Estate Analyst der Deutschen Apotheker- und Ärztebank. (bü) Telefon Das Landgericht Essen hat entschieden, dass ein defektes Telefonkabel in einer Mietwohnung vom Vermieter schnellstens zu reparieren ist. Sorgt ein solches Kabel dafür, dass eine Mieterin 14 Monate lang weder über das Festnetz telefonieren noch das Internet nutzen kann, so darf sie für diese Zeit zehn Prozent der Miete einbehalten. Tatsächlich gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, dass der Mieter über das Festnetz telefonieren sowie das Internet nutzen kann. (LG Essen, 10 S 43/16) Miethöhe Bei der Berechnung der Miethöhe für eine Wohnung im Rahmen einer Mieterhöhung kann ein fehlender Balkon als wohnwertmindernd angesehen werden. Das aber nur dann, so das Landgericht Berlin, wenn ein Anbau möglich wäre. Ist das aus baulichen oder rechtlichen Gründen verboten, darf ein fehlender Balkon nicht wohnwertmindernd wirken. Somit kann die anstehende Mieterhöhung etwas größer ausfallen, als das der Fall sein könnte, wenn ein Balkon gebaut werden dürfte. (LG Berlin, 65 S 175/15)