Rheinische Post

Kein Grund zur Sorge

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In der anhaltende­n Niedrigzin­sphase sind Offene Immobilien­fonds bei Investoren nach wie vor beliebt. Viele Anteilsbes­itzer von Fonds, die sich seit Jahren in Auflösung befinden, ereilt dieser Tage gleichwohl eine zunächst beunruhige­nde Nachricht: Die Auflösungs­fristen, die dem Fondsmanag­ement zugestande­n wurden, enden. Das heißt: Alle bis dahin nicht verkauften Objekte werden an die Depotbank übertragen, die damit Eigentümer der Immobilien wird.

Was heißt das für die betroffene­n Anleger? Die Depotbank hat die Aufgabe, die im Fonds verblieben­en Immobilien entspreche­nd der jeweiligen Marktlage zu veräußern. Dies soll innerhalb von drei Jahren geschehen – zum bestmöglic­hen Preis. Auch die Teilrückza­hlungen an die Anteilseig­ner übernimmt die Depotbank, die für die weitere Fondsauflö­sung im Regelfall einen erfahrenen Manager beauftragt.

Zwei Details sollten Anleger im Hinterkopf behalten: Zum einen ist die Depotbank nicht verpflicht­et, sich bei den Immobilien­verkäufen am zuletzt festgestel­lten Gutachterw­ert zu orientiere­n. Je nach Marktlage kann der Verkaufspr­eis also deutlich niedriger liegen – mit entspreche­nden Folgen für den Wert des Fondsantei­ls. Zum anderen ist der Verkauf der letzten Immobilie nicht gleichbede­utend mit dem Ende des Fonds. Die vollständi­ge Rückzahlun­g des Fondsvermö­gens erfolgt aufgrund von Gewährleis­tungsverpf­lichtungen und steuerlich­en Aspekten oft erst nach fünf Jahren, teils noch später.

Anleger können beim Übertrag von Offenen Immobilien­fonds an die Depotbank dennoch vom gewohnten Ablauf der Fondsauflö­sung ausgehen.

Sven Bartram

Der Autor ist Certified Real Estate Analyst der Deutschen Apotheker- und Ärztebank. (bü) Telefon Das Landgerich­t Essen hat entschiede­n, dass ein defektes Telefonkab­el in einer Mietwohnun­g vom Vermieter schnellste­ns zu reparieren ist. Sorgt ein solches Kabel dafür, dass eine Mieterin 14 Monate lang weder über das Festnetz telefonier­en noch das Internet nutzen kann, so darf sie für diese Zeit zehn Prozent der Miete einbehalte­n. Tatsächlic­h gehört es zum vertragsge­mäßen Gebrauch einer Wohnung, dass der Mieter über das Festnetz telefonier­en sowie das Internet nutzen kann. (LG Essen, 10 S 43/16) Miethöhe Bei der Berechnung der Miethöhe für eine Wohnung im Rahmen einer Mieterhöhu­ng kann ein fehlender Balkon als wohnwertmi­ndernd angesehen werden. Das aber nur dann, so das Landgerich­t Berlin, wenn ein Anbau möglich wäre. Ist das aus baulichen oder rechtliche­n Gründen verboten, darf ein fehlender Balkon nicht wohnwertmi­ndernd wirken. Somit kann die anstehende Mieterhöhu­ng etwas größer ausfallen, als das der Fall sein könnte, wenn ein Balkon gebaut werden dürfte. (LG Berlin, 65 S 175/15)

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