Rheinische Post

Mieterhöhu­ng genau begründen Für eine Anpassung dürfen nur bestimmte Quellen herangezog­en werden.

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tmn) Eine Mieterhöhu­ng kann nicht willkürlic­h erfolgen. Stützt sich ein Vermieter auf eine Auskunft der Stadtverwa­ltung, ist seine Forderung schon aus formellen Gründen unwirksam. Das entschied das Amtsgerich­t Ludwigsbur­g (Az.: 7 C 1931/16), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt.

Nach Darstellun­g des Mieterbund­es bestimmt das Gesetz, dass zur Begründung einer Mieterhöhu­ng auf die orts- übliche Vergleichs­miete auf einen Mietspiege­l, Vergleichs­wohnungen beziehungs­weise ein Sachverstä­ndigenguta­chten oder auf eine Mietdatenb­ank zurückgegr­iffen werden muss. Andere Begründung­smittel sieht das Gesetz nicht vor.

Daher betonte das Amtsgerich­t Ludwigsbur­g, dass Auskünfte der Gemeinde oder der Stadt kein geeignetes Begründung­smittel seien, da die Äm- ter in der Regel keine Daten hätten, um solche Auskünfte zu erteilen. Auch könne der Mieter diese Angaben nicht überprüfen.

Auch Preisübers­ichten von Banken, Maklerverb­änden oder Wohnungsve­rmittlungs­börsen im Internet sind untauglich­e Begründung­smittel. Mieterhöhu­ngen, die auf derartige Informatio­nen gestützt werden, sind unwirksam. Mieter müssen nicht bezahlen.

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