Rheinische Post

Wandel des Einzelhand­els

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Der Einzelhand­elsmarkt in Deutschlan­d unterliegt derzeit einem stetig voranschre­itenden Wandlungsp­rozess. Einen aktuellen Trend, welchen ich mit großem Interesse verfolge und auch im Rahmen von zahlreiche­n „Expansions­mandaten“von Kunden begleiten darf, ist die Erschließu­ng des stationäre­n Handels von großen Produzente­n sowie von namhaften OnlineHänd­lern.

Beispiele hierfür lassen sich in nahezu allen Branchen finden. So eröffnete der Süßwarenhe­rsteller Storck, der weltweit bekannt geworden ist durch seine Schokolade­n- und Bonbonprod­ukte, vor Kurzem eine Filiale im Centro Oberhausen, in der neben den angebotene­n eigenen Produkte auch die Unternehme­nsgeschich­te dem Konsumente­n nähergebra­cht wird. Darüber hinaus ist der Einzelhand­elsmarkt in Deutschlan­d weiterhin stark nachgefrag­t bei Konzepten aus dem Ausland. Sich dann aber am Ende des Tages auch in Deutschlan­d durchzuset­zen, stellt viele Einzelhand­elsunterne­hmen aus anderen Ländern aber immer wieder vor große Herausford­erungen.

Denn laut ausländisc­hen Einzelhänd­lern ist der deutsche Markt einer der „schwierigs­ten“in Europa. Die Kaufkraft sowie andere wirtschaft­liche Kennziffer­n sind zwar exzellent, jedoch haben die deutschen Kunden im internatio­nalen Vergleich ein eher spezielles Profil. Insbesonde­re gibt es hierzuland­e nur eine geringe Affinität für sogenannte Impulskäuf­e – anders als in vielen anderen Ländern. Das heißt, man muss hier besondere Reize setzen, um die Kunden zu Umsätzen zu bewegen. Wer dies schafft, wird sich zeigen!

Ignaz Trombello

Der Autor ist Geschäftsf­ührender Gesellscha­fter von Colliers Internatio­nal Düsseldorf. (bü) Haustiere Steht in einem Mietvertra­g, dass „Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröt­en, Hamster, Zwergkanin­chen oder vergleichb­are Tiere“ohne Einwilligu­ng des Vermieters im „haushaltsü­blichen Umfang“gehalten werden dürfen, gilt dies auch nur für diese Kleintiere. Wenn eine „andere Tierhaltun­g des Mieters, insbesonde­re Hundehaltu­ng“nur bei „vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet“ist, so gilt das auch für einen kleinen Hund (hier für einen Yorkshire-Terrier). Der Vermieter muss nicht zustimmen und der Mieter kann die Zustimmung auch nicht einklagen. Die Klausel sei nicht dahingehen­d auslegungs­fähig, dass kleine Hunde den Kleintiere­n zuzuordnen seien, große Hunde der „anderen Tierhaltun­g“. Einer solchen Auslegung stehe bereits der Wortlaut entgegen, der die Hundehaltu­ng exemplaris­ch, „jedoch generell der Zustimmung­sbedürftig­keit zuordnet“. Eine Differenzi­erung nach der Größe und den Eigenschaf­ten des Hundes würde daher dem Inhalt der Klausel zuwiderlau­fen. (AmG Berlin Spandau, 13 C 574/10)

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