Wandel des Einzelhandels
Der Einzelhandelsmarkt in Deutschland unterliegt derzeit einem stetig voranschreitenden Wandlungsprozess. Einen aktuellen Trend, welchen ich mit großem Interesse verfolge und auch im Rahmen von zahlreichen „Expansionsmandaten“von Kunden begleiten darf, ist die Erschließung des stationären Handels von großen Produzenten sowie von namhaften OnlineHändlern.
Beispiele hierfür lassen sich in nahezu allen Branchen finden. So eröffnete der Süßwarenhersteller Storck, der weltweit bekannt geworden ist durch seine Schokoladen- und Bonbonprodukte, vor Kurzem eine Filiale im Centro Oberhausen, in der neben den angebotenen eigenen Produkte auch die Unternehmensgeschichte dem Konsumenten nähergebracht wird. Darüber hinaus ist der Einzelhandelsmarkt in Deutschland weiterhin stark nachgefragt bei Konzepten aus dem Ausland. Sich dann aber am Ende des Tages auch in Deutschland durchzusetzen, stellt viele Einzelhandelsunternehmen aus anderen Ländern aber immer wieder vor große Herausforderungen.
Denn laut ausländischen Einzelhändlern ist der deutsche Markt einer der „schwierigsten“in Europa. Die Kaufkraft sowie andere wirtschaftliche Kennziffern sind zwar exzellent, jedoch haben die deutschen Kunden im internationalen Vergleich ein eher spezielles Profil. Insbesondere gibt es hierzulande nur eine geringe Affinität für sogenannte Impulskäufe – anders als in vielen anderen Ländern. Das heißt, man muss hier besondere Reize setzen, um die Kunden zu Umsätzen zu bewegen. Wer dies schafft, wird sich zeigen!
Ignaz Trombello
Der Autor ist Geschäftsführender Gesellschafter von Colliers International Düsseldorf. (bü) Haustiere Steht in einem Mietvertrag, dass „Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere“ohne Einwilligung des Vermieters im „haushaltsüblichen Umfang“gehalten werden dürfen, gilt dies auch nur für diese Kleintiere. Wenn eine „andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung“nur bei „vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet“ist, so gilt das auch für einen kleinen Hund (hier für einen Yorkshire-Terrier). Der Vermieter muss nicht zustimmen und der Mieter kann die Zustimmung auch nicht einklagen. Die Klausel sei nicht dahingehend auslegungsfähig, dass kleine Hunde den Kleintieren zuzuordnen seien, große Hunde der „anderen Tierhaltung“. Einer solchen Auslegung stehe bereits der Wortlaut entgegen, der die Hundehaltung exemplarisch, „jedoch generell der Zustimmungsbedürftigkeit zuordnet“. Eine Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde daher dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. (AmG Berlin Spandau, 13 C 574/10)