Mein Haus ist dein Haus
Ein Appartement in der Altstadt, ein Loft in Oberkassel oder ein Haus am Rhein – immer mehr Düsseldorfer bieten ihr Domizil über Homesharing-Portale zur zeitlich begrenzten Vermietung an. Mehr als 1600 Privatunterkünfte bescherten der Stadt 2015 rund 300.000 Übernachtungen. Die eigenen vier Wände als zusätzliche Geldquelle – das verlockt. Zumal es in Düsseldorf (noch) kein Zweckentfremdungsverbot gibt.
Trotzdem ist es auch in Düsseldorf nicht leicht, der Hotellerie Konkurrenz zu machen. Grundsätzlich dürfen Mieter Gäste sechs bis acht Wochen lang beherbergen, ohne den Vermieter zu fragen. Doch wer seine Wohnung zum Beispiel über Online-Portale gegen Geld anbietet, riskiert ohne Zustimmung des Vermieters die Kündigung. Eigentümer von Eigentumswohnungen, die von ihren Mietern um Erlaubnis gebeten werden oder selber an Touristen vermieten wollen, sollten prüfen, ob ihre Teilungserklärung dies zulässt.
Sollten durch die Vermietung Schäden entstehen, stellt sich die Frage: Wer zahlt? Viele Portale bieten einen kostenlosen Vermieterschutz an. Der aber greift nur selten und deckt nicht viel ab. Macht der Gast etwas kaputt, zahlt in der Regel dessen Privat-Haftpflichtversicherung. Allerdings sind Schäden am Inventar nicht in jeder Privathaftpflicht mit versichert. Schäden am Inventar etwa durch Feuer, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser deckt meist die Hausratversicherung des Vermieters ab. Bei Vandalismus oder Diebstahl durch den Gast besteht kein Schutz. Fließt Geld, kann eine gewerbliche Vermietung vorliegen, die die private Hausratversicherung nicht abdeckt.
Markus Hofmann
Der Autor ist Vorsitzender des Vorstands der Ergo Versicherungs AG. (bü) Kündigung Ist ein Mieter mit seinen Zahlungen mit zwei Monatsmieten im Rückstand, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Dies kann der Mieter dadurch verhindern, dass er die rückständige Miete „unverzüglich“vor Zugang des Kündigungsschreibens komplett nachzahlt. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Mieter durch Mietkürzungen beziehungsweise geringere Zahlungen auf die monatlichen Betriebskosten-Pauschalen einen entsprechend hohen Mietrückstand verursacht haben. (BGH, VIII ZR 263/14) Eigenbedarf Ein Vermieter, der einem Mieter die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf aufkündigen will, muss nachvollziehbar darlegen, warum er die Räume benötigt. Tut er das während des vom Mieter gegen die Kündigung angestrengten Klageverfahrens, so ist das zu spät. Hier ging es in dem Verfahren außerdem noch darum, dass der Vermieter zu seiner bisherigen Wohnsituation zu ungenaue Angaben machte, als dass sie das Gericht davon überzeugt hätten, „maßgebend“zu sein. (LG Berlin, 67 S 247/16)