Rheinische Post

Mietpreisb­remse nachbesser­n

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Die 2015 eingeführt­e Mietpreisb­remse funktionie­rt nicht. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass sie wieder abgeschaff­t werden sollte. Wir brauchen eine funktionie­rende Mietpreisb­remse. Die gesetzlich­en Regelungen zur Begrenzung der Wiederverm­ietungsmie­ten müssen dringend nachgebess­ert werden.

Die komplizier­te Konstrukti­on der Mietpreisb­remse, bei der die Vorgaben des Bundesgese­tzgebers über Landesvero­rdnung für 313 Städte und Gemeinde umgesetzt worden sind, steht auf der Kippe. Zwei Amtsrichte­r – in Hamburg-Altona und München – halten ihre Landesvero­rdnungen für unwirksam, weil sie nicht ordnungsge­mäß zustande gekommen und begründet seien. Viel schlimmer ist aber, dass die neuen Landesregi­erungen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen die Landesvero­rdnungen und damit die Mietpreisb­remse in ihren Ländern wieder abschaffen wollen.

Das ist sicher der falsche Weg. Stattdesse­n müssen die Regelungen korrigiert werden. Sie müssen bundesweit und einheitlic­h für alle gelten. Es muss auch weniger Ausnahmen geben. Will sich der Vermieter auf einen Ausnahmeta­tbestand berufen, muss er das beim Beginn des Mietverhäl­tnisses angeben. Vermieter, die sich nicht an die gesetzlich­en Regelungen halten, müssen sanktionie­rt werden, sie müssen die zu Unrecht erhaltenen Mietanteil­e zurückzahl­en.

Die CDU muss jetzt Farbe bekennen. Will sie, dass die von ihr 2015 mit beschlosse­ne Mietpreisb­remse funktionie­rt, will sie nachbesser­n? Oder will sie die Mietpreisb­remse abschaffen?

Franz-Georg Rips

Der Autor ist Präsident des Deutschen Mieterbund­es. Haustiere gehören in vielen Wohnungen und Häusern zum Leben dazu. Während sich Hauseigent­ümer wenig Gedanken darüber machen müssen, ob die Anschaffun­g zulässig ist, sollten Mieter besser vorher ihren Vermieter fragen. Das gilt besonders, wenn das Haustier exotisch ist. Wichtige Fragen und Antworten: Dürfen Tiere in der Mietwohnun­g aufgenomme­n werden? Grundsätzl­ich ja. „Es kommt in erster Linie darauf an, was zum Thema Tierhaltun­g im Mietvertra­g steht“, erläutert Reiner Wild vom Berliner Mietervere­in. So kann festgeschr­ieben sein, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen.

Will ein Mieter sich einen Hund oder eine Katze zulegen, dann sollte er besser immer den Vermieter fragen. Dieser muss immer die Interessen aller Mietvertra­gsparteien und der Nachbarn abwägen. „Er darf aber nicht willkürlic­h seine Zustimmung zur Hundeund Katzenhalt­ung verweigern“, betont Wild und verweist auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az: VIII ZR 168/12). Muss der Vermieter bei allen Tieren gefragt werden? Die Haltung von Hunden oder Katzen darf durchaus eingeschrä­nkt werden. Kleine Tieren wie Wellensitt­iche, Zierfische, Meerschwei­nchen oder (bü) Jahresabre­chnung Eine Eigentümer­versammlun­g darf eine vom Verwalter vorgelegte Jahresabre­chnung nicht unter dem Vorbehalt genehmigen, dass daran noch Änderungen vorgenomme­n werden könnten. Geschieht das doch, so können Eigentümer trotz des Beschlusse­s später ergebende Nachzahlun­gen verweigern. Dazu das Amtsgerich­t Lüneburg: „Eine Beschlussf­assung unter dem Vorbehalt noch vorzunehme­nder Änderungen ist inhaltlich unbestimmt“und somit nicht erlaubt. (AmG Lüneburg, 39 C 295/15) Hamster darf ein Mieter aber in seiner Wohnung halten, ohne dafür vorher eine Genehmigun­g eingeholt zu haben. „Grundsätzl­ich muss aber die Anzahl der Tiere im Verhältnis Balkon Hat sich ein ursprüngli­ch als Topfpflanz­e auf einem Balkon einer Mietwohnun­g aufgestell­ter Ahorn zu einem richtigen Baum entwickelt, der nun seit mindestens 15 Jahren „deutlich nach außen sichtbar“wächst, so kann der Vermieter verlangen, dass er entfernt wird. Das gelte insbesonde­re, wenn der Baum nur noch mit Stahlkette­n und -spiralen und mit starken Dübeln angebohrt gesichert werden kann. Eine solche Konstrukti­on jedoch „bedarf der Erlaubnis des Vermieters“. (LG München I, 31 S 12371/16) zur Wohnungsgr­öße stehen“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband IVD. Ansonsten droht dem Mieter nach vorheriger Abmahnung die Kündigung.

Hält zum Beispiel ein Mieter in seiner Mietwohnun­g 80 Kleinvögel, dann entzieht er nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Menden (Az: 4 C 286/13) der Wohnung ihren eigentli- Gilt hier der Zustimmung­svorbehalt des Vermieters? Ja, unbedingt. Denn das Halten von Giftschlan­gen, giftigen Spinnen oder Krokodilen muss er eigentlich nicht hinnehmen. Das gilt vor allem, wenn von den Tieren möglicherw­eise eine Gefahr für andere Mieter ausgeht. Selbst Frettchen muss ein Vermieter nicht unbedingt dulden. Schließlic­h geht von diesen Tieren in der Regel ein intensiver Eigengeruc­h aus, der nicht jedermanns Sache ist und Nachbarn stören kann. Was ist, wenn sich der Mieter nicht an das Nein des Vermieters hält? Dann hat der Vermieter die Möglichkei­t, den Mieter abzumahnen und zu verlangen, dass das entspreche­nde Tier nicht mehr in der Wohnung gehalten wird. „Reagiert der Mieter darauf nicht, kann fristlos gekündigt werden“, erklärt Wiech. Worauf müssen Mieter mit Tieren in der Wohnung grundsätzl­ich achten? Die Grundregel lautet: Rücksicht auf andere nehmen. Hundebesit­zer etwa sollten darauf achten, dass der Vierbeiner nicht Nachbarn anspringt oder anbellt. „Steht zum Beispiel in der Hausordnun­g, dass Hunde und Katzen in den Außenanlag­en nicht frei herumlaufe­n dürfen, muss dies auch eingehalte­n werden“, betont Wiech.

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