Mietpreisbremse nachbessern
Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse funktioniert nicht. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass sie wieder abgeschafft werden sollte. Wir brauchen eine funktionierende Mietpreisbremse. Die gesetzlichen Regelungen zur Begrenzung der Wiedervermietungsmieten müssen dringend nachgebessert werden.
Die komplizierte Konstruktion der Mietpreisbremse, bei der die Vorgaben des Bundesgesetzgebers über Landesverordnung für 313 Städte und Gemeinde umgesetzt worden sind, steht auf der Kippe. Zwei Amtsrichter – in Hamburg-Altona und München – halten ihre Landesverordnungen für unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und begründet seien. Viel schlimmer ist aber, dass die neuen Landesregierungen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen die Landesverordnungen und damit die Mietpreisbremse in ihren Ländern wieder abschaffen wollen.
Das ist sicher der falsche Weg. Stattdessen müssen die Regelungen korrigiert werden. Sie müssen bundesweit und einheitlich für alle gelten. Es muss auch weniger Ausnahmen geben. Will sich der Vermieter auf einen Ausnahmetatbestand berufen, muss er das beim Beginn des Mietverhältnisses angeben. Vermieter, die sich nicht an die gesetzlichen Regelungen halten, müssen sanktioniert werden, sie müssen die zu Unrecht erhaltenen Mietanteile zurückzahlen.
Die CDU muss jetzt Farbe bekennen. Will sie, dass die von ihr 2015 mit beschlossene Mietpreisbremse funktioniert, will sie nachbessern? Oder will sie die Mietpreisbremse abschaffen?
Franz-Georg Rips
Der Autor ist Präsident des Deutschen Mieterbundes. Haustiere gehören in vielen Wohnungen und Häusern zum Leben dazu. Während sich Hauseigentümer wenig Gedanken darüber machen müssen, ob die Anschaffung zulässig ist, sollten Mieter besser vorher ihren Vermieter fragen. Das gilt besonders, wenn das Haustier exotisch ist. Wichtige Fragen und Antworten: Dürfen Tiere in der Mietwohnung aufgenommen werden? Grundsätzlich ja. „Es kommt in erster Linie darauf an, was zum Thema Tierhaltung im Mietvertrag steht“, erläutert Reiner Wild vom Berliner Mieterverein. So kann festgeschrieben sein, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen.
Will ein Mieter sich einen Hund oder eine Katze zulegen, dann sollte er besser immer den Vermieter fragen. Dieser muss immer die Interessen aller Mietvertragsparteien und der Nachbarn abwägen. „Er darf aber nicht willkürlich seine Zustimmung zur Hundeund Katzenhaltung verweigern“, betont Wild und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: VIII ZR 168/12). Muss der Vermieter bei allen Tieren gefragt werden? Die Haltung von Hunden oder Katzen darf durchaus eingeschränkt werden. Kleine Tieren wie Wellensittiche, Zierfische, Meerschweinchen oder (bü) Jahresabrechnung Eine Eigentümerversammlung darf eine vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung nicht unter dem Vorbehalt genehmigen, dass daran noch Änderungen vorgenommen werden könnten. Geschieht das doch, so können Eigentümer trotz des Beschlusses später ergebende Nachzahlungen verweigern. Dazu das Amtsgericht Lüneburg: „Eine Beschlussfassung unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen ist inhaltlich unbestimmt“und somit nicht erlaubt. (AmG Lüneburg, 39 C 295/15) Hamster darf ein Mieter aber in seiner Wohnung halten, ohne dafür vorher eine Genehmigung eingeholt zu haben. „Grundsätzlich muss aber die Anzahl der Tiere im Verhältnis Balkon Hat sich ein ursprünglich als Topfpflanze auf einem Balkon einer Mietwohnung aufgestellter Ahorn zu einem richtigen Baum entwickelt, der nun seit mindestens 15 Jahren „deutlich nach außen sichtbar“wächst, so kann der Vermieter verlangen, dass er entfernt wird. Das gelte insbesondere, wenn der Baum nur noch mit Stahlketten und -spiralen und mit starken Dübeln angebohrt gesichert werden kann. Eine solche Konstruktion jedoch „bedarf der Erlaubnis des Vermieters“. (LG München I, 31 S 12371/16) zur Wohnungsgröße stehen“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband IVD. Ansonsten droht dem Mieter nach vorheriger Abmahnung die Kündigung.
Hält zum Beispiel ein Mieter in seiner Mietwohnung 80 Kleinvögel, dann entzieht er nach einem Urteil des Amtsgerichts Menden (Az: 4 C 286/13) der Wohnung ihren eigentli- Gilt hier der Zustimmungsvorbehalt des Vermieters? Ja, unbedingt. Denn das Halten von Giftschlangen, giftigen Spinnen oder Krokodilen muss er eigentlich nicht hinnehmen. Das gilt vor allem, wenn von den Tieren möglicherweise eine Gefahr für andere Mieter ausgeht. Selbst Frettchen muss ein Vermieter nicht unbedingt dulden. Schließlich geht von diesen Tieren in der Regel ein intensiver Eigengeruch aus, der nicht jedermanns Sache ist und Nachbarn stören kann. Was ist, wenn sich der Mieter nicht an das Nein des Vermieters hält? Dann hat der Vermieter die Möglichkeit, den Mieter abzumahnen und zu verlangen, dass das entsprechende Tier nicht mehr in der Wohnung gehalten wird. „Reagiert der Mieter darauf nicht, kann fristlos gekündigt werden“, erklärt Wiech. Worauf müssen Mieter mit Tieren in der Wohnung grundsätzlich achten? Die Grundregel lautet: Rücksicht auf andere nehmen. Hundebesitzer etwa sollten darauf achten, dass der Vierbeiner nicht Nachbarn anspringt oder anbellt. „Steht zum Beispiel in der Hausordnung, dass Hunde und Katzen in den Außenanlagen nicht frei herumlaufen dürfen, muss dies auch eingehalten werden“, betont Wiech.