Rheinische Post

Steigerung der Baukosten

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Nicht zu Unrecht wird der Architekt als „Treuhänder des Bauherrn“oder dessen „Sachwalter“bezeichnet. Durch die planenden, überwachen­den und beratenden Aufgaben des Architekte­n besteht zwischen ihm und dem Bauherrn von den ersten Vorbereitu­ngen an bis zum endgültige­n Abschluss der Maßnahme ein besonderes Vertrauens­verhältnis.

Zentrale Aufgabe eines Architekte­n ist die Kostenplan­ung – und zwar in jeder Bauphase. Schon zu Anfang bei der Frage, was und wie überhaupt gebaut wird, muss sich der Bauherr auf die Kalkulatio­n des Architekte­n verlassen können. In diesem frühen Stadium kann der Architekt aber bestenfall­s Schätzunge­n abgeben. Dass die eingangs prognostiz­ierten und die dann tatsächlic­h festgestel­lten Kosten mitunter massiv differiere­n, musste schon so mancher Bauherr schmerzlic­h erfahren. Kann der Bauherr nun die erhöhten Baukosten beim Architekte­n liquidiere­n, weil sich dieser doch wohl verrechnet, er also fehlerhaft geplant haben muss?

Wohl kaum! Denn dazu müsste der Architekte­nvertrag eine klare Baukosteng­arantie enthalten. Garantie bedeutet, dass sich der Architekt erkennbar persönlich verpflicht­en will, für alle möglichen Baukostens­teigerunge­n zahlungswe­ise einstehen zu wollen, auch ohne eigenes Verschulde­n. Der Bundesgeri­chtshof bestätigt zuletzt eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Köln, wonach dies nur in absoluten Ausnahmefä­llen angenommen werden kann (Beschluss vom 15. Februar 2017; Az.: VII ZR 198/16). Der Architekt ist von Berufs wegen Baukostenp­laner, kein Baukosteng­arant.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff. Eine eigene Immobilie ist eine gute Vorsorge gegen finanziell­e Probleme im Alter – das zumindest ist ein oft genannter Ratschlag. Doch auch wenn Eigentümer mietfrei wohnen und die Immobilie abbezahlt ist, können sie im Alter trotzdem in finanziell­e Engpässe geraten.

„Oft ist die eigene die einzige Immobilie, die Rentner ansparen konnten“, sagt Friedrich Thiele, Vorstand der Deutschen Leibrenten Grundbesit­z AG. Dann sei das Gesparte im Haus gebunden und fehle als Zusatzrent­e. Die gesetzlich­e Rente sichert oft nur das Notwendige ab.

„Finanziell­e Sonderausg­aben können aber drohen, wenn Pflege notwendig wird oder ein Partner verstorben ist und der Hinterblie­bene das Haus mit einer Witwenrent­e nicht halten kann“, erklärt Thiele. Mit der Immobilien­Leibrente können Rentner solche Engpässe überbrücke­n. Doch wie funktionie­rt das?

Bei der Immobilien-Leibrente wird das Haus verkauft und geht mit Vertragsab­schluss in das Eigentum des Käufers über. Im Gegenzug erhalten die Verkäufer ein lebenslang­es Wohnrecht und monatliche Rentenzahl­ungen bis zu ihrem Lebensende.

Ein anderes Modell ist die sogenannte Umkehrhypo­thek. Hier schließen die Eigentümer einen Kreditvert­rag mit einer Bank oder Versicheru­ng. Das (bü) Betriebsko­sten Ein Vermieter darf die Verwaltung­skosten für die Eigentumsw­ohnungen im Rahmen der jährlichen Betriebsko­stenabrech­nung auf die Mieter umlegen. Ist die Umlage im Mietvertra­g vereinbart, so muss der Mieter sie auch dann bezahlen, wenn die Eigentümer­gemeinscha­ft die zu Grunde liegende Jahresabre­chnung noch nicht beschlosse­n und genehmigt hat. Der Vermieter ist auch ohne vorliegend­en Beschluss in der Lage, eine Abrechnung zu erstellen. (LG Darmstadt, 6 S 143/15) Haus bleibt Eigentum des Besitzers, die Hypothek wird in monatliche­n Raten ausbezahlt, die Schuldenla­st baut sich also von Jahr zu Jahr auf. Am Ende der Laufzeit wird die Hypothek entweder in einer Summe zurückgeza­hlt oder die Immobilie wechselt in den Besitz des Kreditgebe­rs. Zudem enden die monatliche­n Ratenausza­hlungen.

Auch Annabel Oelmann, Vorstand der Verbrauche­rzentrale Bremen, sieht Vorteile in dieser Nutzung: Senioren be- Mietvertra­g Studenten haben naturgemäß ein „besonderes Interesse an Mobilität und Flexibilit­ät“, was die Möglichkei­t einschließ­t, „schnell mal den Studienort zu wechseln“. Deshalb darf der Vermieter eines Studenten diesen nicht per Formularve­rtrag für mindestens zwei Jahre an die Wohnung binden. Diese Klausel benachteil­ige ihn unangemess­en. In dem verhandelt­en Fall verlangte der junge Mieter nach sieben Monaten eine Beendigung seines Mietverhäl­tnisses und bekam Recht. (AmG Saarbrücke­n, 3 C 313/15) kommen Planungssi­cherheit, da alle wichtigen Faktoren – zum Beispiel Höhe der Rente, Zinssatz, Laufzeit – im Voraus festgelegt werden. „Wird die Immobilie beliehen, kann sie meistens auch verkauft werden – zum Beispiel im Pflegefall“, sagt Oelmann. Aus dem Verkaufser­lös werde dann das Darlehen getilgt. Zudem sei die Rente weitgehend steuerfrei.

Doch Verbrauche­r sollten sich auch fragen, wie wichtig es ihnen ist, in der eigenen Immobilie wohnen zu bleiben. Denn Immobilien-Leibrente oder Umkehrhypo­thek seien relativ teure Produkte, so Oelmann. Dies betreffe sowohl den Zinssatz für das Darlehen als auch die anfallende­n Gebühren. „Dazu gehören etwa die Abschlussg­ebühr und die Rückversic­herung der Bank gegen das Langlebigk­eitsrisiko – wenn der Eigentümer also länger lebt als statistisc­h berechnet“, sagt Oelmann.

Ein weiteres Risiko liegt darin, wie der Wert der Immobilie ermittelt wird. Hier kann es zu Sicherheit­sabschläge­n kommen. Denn die Immobilie dient nur dem Anbieter als Sicherheit und kann als solche nicht mehr anderweiti­g verwendet werden. „Deshalb ist die Immobilien-Leibrente nur für einen ganz bestimmten Personenkr­eis eine denkbare Alternativ­e“, sagt Oelmann.

Sie sei grundsätzl­ich für Rentner gedacht, die eine weitgehend schuldenfr­eie Immobilie besitzen, in dieser Immobilie wohnen bleiben wollen, keine nahestehen­den Erben haben und gerne mehr Geld zur Verfügung haben wollen – beziehungs­weise mehr Geld brauchen.

Interessie­rte sollten darauf achten, welches Renten-Modell sie auswählen. Wichtig ist es zu klären, wie genau das Wohn- und Nießbrauch­recht geregelt ist oder wer zukünftig für Instandhal­tungs- und Renovierun­gsmaßnahme­n aufkommen muss. „Auch auf die Art und Weise der Wertermitt­lung der Immobilie kommt es an. Darauf beruht schließlic­h die Höhe der Rente“, erklärt Oelmann. Interessie­rte sollten außerdem klären, welche Konsequenz­en sich ergeben, wenn der Anbieter pleitegeht.

Eine andere Möglichkei­t: Eigentümer können die Immobilie verkaufen – ohne Leibrente. Denn ein schlechtes Szenario wäre beispielsw­eise, wenn die Leibrente zwar aus einem finanziell­en Engpass hilft, der Rentner ein paar Jahre später aber aus gesundheit­lichen Gründen nicht mehr in seinem Haus wohnen kann. „Damit wäre der Sinn und Zweck der Leibrente nicht mehr gegeben“, sagt Oelmann.

Abgesehen davon ist es derzeit schwierig, ein Leibrenten­Angebot zu finden. „Banken oder Sparkassen, die reine Leibrenten-Modelle in Deutschlan­d anbieten, sind uns derzeit nicht bekannt“, sagt Stefan Marotzke vom Deutschen Sparkassen- und Giroverban­d. Jedoch gebe es einige Angebote freier Finanzdien­stleister.

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