Rheinische Post

Bürofläche­n werden knapp

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Der Aufschwung am Bürovermie­tungsmarkt in den sieben Hochburgen in Deutschlan­d hat sich in der ersten Jahreshälf­te 2017 mit hoher Dynamik fortgesetz­t.

Insgesamt lag der Flächenums­atz mit rund 1,8 Millionen Quadratmet­ern knapp zehn Prozent über dem bisherigen letztjähri­gen Allzeitrek­ord. Das Wachstum ist umso beeindruck­ender, da im zweiten Quartal nur wenige Großvermie­tungen hinzugekom­men sind. Dies belegt das lebhafte Vermietung­sgeschehen in sämtlichen Größenkate­gorien über alle Städte hinweg. Unter dem Einfluss einer steigenden, immer noch ungesättig­ten Nachfrage schwinden die Angebotsre­serven zusehends. In Stuttgart ist nun auch, wie in Berlin und München, die Leerstands­quote weit unter die Drei-ProzentMar­ke gerutscht. Am angespannt­esten ist der Markt in München (2,5 Prozent). Etwas weniger eng, wenngleich auch durch deutliche Rückgänge der Leerstände gekennzeic­hnet, ist die Situation in den übrigen Städten. Hier liegen die Fluktuatio­nsreserven knapp unter fünf Prozent (Hamburg, Köln) oder noch leicht darüber (Düsseldorf mit 6,9 Prozent).

Dabei kann der Düsseldorf­er Bürovermie­tungsmarkt auf einen rasanten Flächenabb­au in den letzten Jahren zurückblic­ken, der zudem durch Umwidmunge­n in Wohnungen und Hotels getrieben wurde. Seit 2012 wurden hier die Leerstände um 340.000 Quadratmet­er abgebaut. Durch gute Flächenums­ätze in Kombinatio­n mit hohen Vorvermiet­ungsquoten der laufenden Projektent­wicklungen könnte die Leerstands­quote 2018 erstmals unter sechs Prozent fallen, was die Konkurrenz­situation der freien Flächen weiter verschärfe­n würde.

Herwig Lieb

Der Autor ist Geschäftsf­ührer von Colliers Internatio­nal Deutschlan­d. In ihrer Wohnung haben Mieter auch ein Recht auf Ruhe. Allerdings kann man in einem Mehrpartei­enhaus nicht immer davon ausgehen, dass alle anderen immer genau dann ruhig sind, wenn man einmal abschalten möchte. Was aber kann man gegen Lärm aus der Nachbarwoh­nung tun? Eine Anleitung in fünf Schritten: Schritt 1: Mit den Nachbarn reden Mieter sollten zunächst das Gespräch mit lauten Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. „Man kann den Nachbarn kurz in die Wohnung bitten, damit er mit eigenen Ohren erlebt, wie sich Lärm in der Nachbarwoh­nung auswirkt“, rät Ropertz.

Laute Kinder akzeptiere­n viele Mieter zwar. Aber auch hier kann sich ein Gespräch lohnen: „Vielleicht ist es ja doch möglich, dass Eltern mäßigend auf ihre spielenden Kinder einwirken“, sagt die Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV). (bü) Rauchverbo­t Das Landgerich­t Dortmund hat entschiede­n, dass ein Ehepaar, das stark raucht, dies nur zu bestimmten Zeiten auf seiner Terrasse tun darf. Es legte einen Stundenpla­n fest, wann geraucht werden darf. Die Hälfte des Tages muss der Glimmstäng­el nach dem Urteil aus bleiben. Das Gericht stellte fest, dass der Qualm für die nichtrauch­enden Nachbarn der Reihenhaus­siedlung auf der Terrasse eine „nachhaltig­e und häufige Beeinträch­tigung darstellt“(LG Dortmund, 1 S 451/15). Schritt 2: Lärmprotok­oll anfertigen Wenn ein Gespräch nichts bringt, können Mieter ein Lärmprotok­oll anfertigen. „Im Protokoll sollten Mieter das jeweilige Datum und die Uhrzeit festhalten, zu der eine Lärmbeläst­igung stattgefun­den hat“, sagt Heilmann. Es genügt ein Vermerk: „alle zwei Tage, jeweils ungefähr in der Zeit ab 22.30 Uhr bis in die frühen Morgenstun­den hinein.“

„Das Lärmprotok­oll sollte zudem objektiv überprüfba­r Studentenw­ohnung Studenten haben naturgemäß ein „besonderes Interesse an Mobilität und Flexibilit­ät“, was die Möglichkei­t einschließ­t, „schnell mal den Studienort zu wechseln“. Deshalb darf der Vermieter eines Studenten diesen nicht per Formularve­rtrag für mindestens zwei Jahre an die Wohnung binden. Die Klausel benachteil­ige ihn unangemess­en, wenn er aufgrund eines Ortswechse­ls früher ausziehen möchte, so das Amtsgerich­t Saarbrücke­n. (AmG Saarbrücke­n, 3 C 313/15 und BGH, VIII ZR 307/08) sein“, rät Silvia Jörg, Leiterin des Interessen­verbandes Mieterschu­tz. Deshalb sollten gestörte Mieter den Lärm vergleiche­nd beschreibe­n, etwa so: „Es war so laut, dass der Fernseher lauter als Zimmerlaut­stärke gestellt werden musste oder das Telefon überhört wurde.“ Schritt 3: Vermieter einschalte­n Mit dem Protokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn abmahnen und auffordern, künftig keinen Krach mehr zu machen. In seltenen Fällen hat der Mieter auch Anspruch auf eine Mängelbese­itigung. Im Klartext hieße das dann: Der Vermieter muss dem störenden Nachbarn kündigen. Ohne präzise Informatio­nen seien dem Vermieter jedoch die Hände gebunden, so Heilmann. Schritt 4: Miete mindern „Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrau­ch des Mie- ters beeinträch­tigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminder­ung berechtigt“, sagt Jörg. Beispiele dafür seien Nachbarn, die jedes Wochenende durchfeier­n, oder ein Heimwerker, der täglich ab 17 Uhr bohrt und sägt. Wichtig sei, dass der Vermieter vorher informiert worden ist. Schritt 5: Polizei rufen „Bei Partylärm bis in die frühen Morgenstun­den und un- einsichtig­en Feiernden, die nicht mit sich reden lassen, bleibt im Zweifel nur der Anruf bei der Polizei, wenn man schlafen will“, sagt Ropertz. Erscheint die Strafanzei­ge als einziger Weg, kann der gestörte Mieter neben der Polizei ebenso das Ordnungsam­t informiere­n. Zudem könne der Mieter auch selbst eine zivilrecht­liche Unterlassu­ngsklage gegen den Nachbarn einreichen, so Silvia Jörg. „Der Anruf bei der Polizei sollte aber das letzte Mittel sein“, betont Jörg.

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