Büroflächen werden knapp
Der Aufschwung am Bürovermietungsmarkt in den sieben Hochburgen in Deutschland hat sich in der ersten Jahreshälfte 2017 mit hoher Dynamik fortgesetzt.
Insgesamt lag der Flächenumsatz mit rund 1,8 Millionen Quadratmetern knapp zehn Prozent über dem bisherigen letztjährigen Allzeitrekord. Das Wachstum ist umso beeindruckender, da im zweiten Quartal nur wenige Großvermietungen hinzugekommen sind. Dies belegt das lebhafte Vermietungsgeschehen in sämtlichen Größenkategorien über alle Städte hinweg. Unter dem Einfluss einer steigenden, immer noch ungesättigten Nachfrage schwinden die Angebotsreserven zusehends. In Stuttgart ist nun auch, wie in Berlin und München, die Leerstandsquote weit unter die Drei-ProzentMarke gerutscht. Am angespanntesten ist der Markt in München (2,5 Prozent). Etwas weniger eng, wenngleich auch durch deutliche Rückgänge der Leerstände gekennzeichnet, ist die Situation in den übrigen Städten. Hier liegen die Fluktuationsreserven knapp unter fünf Prozent (Hamburg, Köln) oder noch leicht darüber (Düsseldorf mit 6,9 Prozent).
Dabei kann der Düsseldorfer Bürovermietungsmarkt auf einen rasanten Flächenabbau in den letzten Jahren zurückblicken, der zudem durch Umwidmungen in Wohnungen und Hotels getrieben wurde. Seit 2012 wurden hier die Leerstände um 340.000 Quadratmeter abgebaut. Durch gute Flächenumsätze in Kombination mit hohen Vorvermietungsquoten der laufenden Projektentwicklungen könnte die Leerstandsquote 2018 erstmals unter sechs Prozent fallen, was die Konkurrenzsituation der freien Flächen weiter verschärfen würde.
Herwig Lieb
Der Autor ist Geschäftsführer von Colliers International Deutschland. In ihrer Wohnung haben Mieter auch ein Recht auf Ruhe. Allerdings kann man in einem Mehrparteienhaus nicht immer davon ausgehen, dass alle anderen immer genau dann ruhig sind, wenn man einmal abschalten möchte. Was aber kann man gegen Lärm aus der Nachbarwohnung tun? Eine Anleitung in fünf Schritten: Schritt 1: Mit den Nachbarn reden Mieter sollten zunächst das Gespräch mit lauten Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. „Man kann den Nachbarn kurz in die Wohnung bitten, damit er mit eigenen Ohren erlebt, wie sich Lärm in der Nachbarwohnung auswirkt“, rät Ropertz.
Laute Kinder akzeptieren viele Mieter zwar. Aber auch hier kann sich ein Gespräch lohnen: „Vielleicht ist es ja doch möglich, dass Eltern mäßigend auf ihre spielenden Kinder einwirken“, sagt die Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). (bü) Rauchverbot Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Ehepaar, das stark raucht, dies nur zu bestimmten Zeiten auf seiner Terrasse tun darf. Es legte einen Stundenplan fest, wann geraucht werden darf. Die Hälfte des Tages muss der Glimmstängel nach dem Urteil aus bleiben. Das Gericht stellte fest, dass der Qualm für die nichtrauchenden Nachbarn der Reihenhaussiedlung auf der Terrasse eine „nachhaltige und häufige Beeinträchtigung darstellt“(LG Dortmund, 1 S 451/15). Schritt 2: Lärmprotokoll anfertigen Wenn ein Gespräch nichts bringt, können Mieter ein Lärmprotokoll anfertigen. „Im Protokoll sollten Mieter das jeweilige Datum und die Uhrzeit festhalten, zu der eine Lärmbelästigung stattgefunden hat“, sagt Heilmann. Es genügt ein Vermerk: „alle zwei Tage, jeweils ungefähr in der Zeit ab 22.30 Uhr bis in die frühen Morgenstunden hinein.“
„Das Lärmprotokoll sollte zudem objektiv überprüfbar Studentenwohnung Studenten haben naturgemäß ein „besonderes Interesse an Mobilität und Flexibilität“, was die Möglichkeit einschließt, „schnell mal den Studienort zu wechseln“. Deshalb darf der Vermieter eines Studenten diesen nicht per Formularvertrag für mindestens zwei Jahre an die Wohnung binden. Die Klausel benachteilige ihn unangemessen, wenn er aufgrund eines Ortswechsels früher ausziehen möchte, so das Amtsgericht Saarbrücken. (AmG Saarbrücken, 3 C 313/15 und BGH, VIII ZR 307/08) sein“, rät Silvia Jörg, Leiterin des Interessenverbandes Mieterschutz. Deshalb sollten gestörte Mieter den Lärm vergleichend beschreiben, etwa so: „Es war so laut, dass der Fernseher lauter als Zimmerlautstärke gestellt werden musste oder das Telefon überhört wurde.“ Schritt 3: Vermieter einschalten Mit dem Protokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn abmahnen und auffordern, künftig keinen Krach mehr zu machen. In seltenen Fällen hat der Mieter auch Anspruch auf eine Mängelbeseitigung. Im Klartext hieße das dann: Der Vermieter muss dem störenden Nachbarn kündigen. Ohne präzise Informationen seien dem Vermieter jedoch die Hände gebunden, so Heilmann. Schritt 4: Miete mindern „Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrauch des Mie- ters beeinträchtigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminderung berechtigt“, sagt Jörg. Beispiele dafür seien Nachbarn, die jedes Wochenende durchfeiern, oder ein Heimwerker, der täglich ab 17 Uhr bohrt und sägt. Wichtig sei, dass der Vermieter vorher informiert worden ist. Schritt 5: Polizei rufen „Bei Partylärm bis in die frühen Morgenstunden und un- einsichtigen Feiernden, die nicht mit sich reden lassen, bleibt im Zweifel nur der Anruf bei der Polizei, wenn man schlafen will“, sagt Ropertz. Erscheint die Strafanzeige als einziger Weg, kann der gestörte Mieter neben der Polizei ebenso das Ordnungsamt informieren. Zudem könne der Mieter auch selbst eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den Nachbarn einreichen, so Silvia Jörg. „Der Anruf bei der Polizei sollte aber das letzte Mittel sein“, betont Jörg.