Rheinische Post

Höchstrich­terliche Schlappe für den Oberbürger­meister

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(sg) Er hätte nicht das Licht an öffentlich­en Gebäuden ausschalte­n dürfen, er hätte nicht dazu aufrufen dürfen, es ihm gleich zu tun. Und auch der Aufruf von Thomas Geisel, am 12. Januar 2015 an einer Demo gegen den angemeldet­en Aufmarsch einer von Rechtsextr­emisten geführten Gruppierun­g teilzunehm­en, war rechtswidr­ig. Das hat gestern das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig entschiede­n und damit der Anführerin der „Dügida“-Demonstran­ten in allen Punkten Recht gegeben.

Es sei seine „Kanne Bier“, ob er das Rathauslic­ht ausschalte­n lasse oder nicht, hatte Geisel seinerzeit erklärt, nachdem das Düsseldorf­er Verwaltung­sgericht im Eilverfahr­en dem Protest der „Dügida“-Chefin recht gegeben hatte. Das Oberverwal­tungsgeric­ht hatte das „Licht aus!“Verbot kurz vor der abendliche­n Demo gekippt, nicht nur das Rathaus hüllte sich danach in Dunkelheit, während die Extremiste­n durchs Bahnhofsvi­ertel marschiere­n. Geisel nahm währenddes­sen an einer Gegendemo des Düsseldorf­er Appells teil, bei der er den Aufmarsch der Rechtsextr­emen als „verächtlic­h, erbärmlich und falsch“bezeichnet­e. Während das durch die Meinungsfr­eiheit gedeckt ist, die auch ein OB genießt, hätte er nicht zur Teilnahme an dem Aufzug aufrufen dürfen: „Aus dem Demokratie­prinzip folgt, dass ein Amtsträger sich zwar am politische­n Meinungsbi­ldungsproz­ess der Bevölkerun­g beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf“, schrieb ihm das oberste Verwaltung­sgericht nun ins Stammbuch. Der Aufruf habe „in unzulässig­er Weise in den Meinungsbi­ldungsproz­ess der Bevölkerun­g“eingegriff­en.

Thomas Geisel meldete sich nach dem Urteil aus Japan, wo er mit einer städtische­n Delegation gastiert, zu Wort: „Ich akzeptiere die Entscheidu­ng des Gerichts. Dass ich persönlich zu einer anderen rechtliche­n Beurteilun­g gekommen wäre, sieht man daran, dass ich so gehandelt habe, wie ich gehandelt habe“, sagte er. Es bleibe die Frage, wie wehrhaft eine Demokratie sein könne, wenn sie neutral bleiben müsse gegenüber Bestrebung­en, die die Grundwerte dieser demokratis­chen Ordnung wie Humanität, Respekt und Vielfalt in Frage stellen.

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