Stadt muss auch „Dügida“-Anwalt zahlen
(sg/arl) Mehr als zwei Jahre nach den montäglichen Aufmärschen der islamfeindlichen und von Rechtsextremisten geführten Gruppe „Dügida“muss die Stadtkasse jetzt nicht nur die Kosten für einen Rechtsstreit zahlen, sondern auch noch die Kosten für den Anwalt der Gruppierung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Revisionsverfahren festgestellt, dass die oberbürgermeisterliche Aufforderung, während des ersten „Dügida“-Aufmarschs das Licht an öffentlichen Gebäuden zu löschen, ebenso rechtswidrig war wie der Aufruf, sich an einer Gegendemo zu beteiligen. Weitere Folgen hat die Entscheidung nicht – die obersten Verwaltungsrichter hatten das letzte Wort zu einer sogenannten Feststellungsklage gesprochen, mit der die „Dügida“-Anführerin eine Bestätigung, die Stadt habe sich ihrer Gruppe gegenüber unrechtmäßig verhalten, eingefordert hat.
Tatsächlich hatte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht im August 2015 die Feststellungsklage zurückgewiesen, weil erstens die einmalige Aktion „Licht aus“beendet und zweitens eine Wiederholung schon deshalb ausgeschlossen war, da „Dügida“ihre Aufzüge gestoppt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hatte in der Revision der Klage in zwei Punkten entsprochen und nur den Aufruf zur Demo als rechtskonform eingestuft – dagegen waren beide Parteien in Revision gegan- gen. Die Stadt, im ersten Verfahren von eigenen Juristen vertreten, musste einen externen Rechtsbeistand engagieren, dessen Rechnung samt Spesen noch nicht vorliege. Auch die „abrechenbaren Kosten“des gegnerischen Anwalts müssten noch ermittelt werden, hieß es auf Anfrage. Die Gerichtskosten, die nach unseren Recherchen bei rund 1600 Euro liegen dürften, würden zudem erst mit der schriftlichen Urteilsbegründung in einigen Wochen übersandt, so ein Stadtsprecher.
Geisels umstrittene Sonderzahlung für die Tour de France beschäftigt derweil Juristen bei der Stadt und unter den Ratsleuten. Die Zahlung in Höhe von 1,5 Millionen Euro kann aus Sicht des Rechtsamts nicht mehr vom Rat aufgehoben werden, da Ansprüche Dritter entstanden sind. Einen entsprechenden Beschluss müsste der Verwaltungschef beanstanden, heißt es.
Unklar ist aber, ob Geisel korrekt gehandelt hat, als er sich die Dringlichkeitsentscheidung von einer Parteifreundin unterschreiben ließ, nachdem der zuerst gefragte CDURatsherr und zwei weitere Ratsherrn abgelehnt hatten. Aus Sicht des Rechtsamts war dies zulässig. In einem Standardwerk zum Kommunalrecht, Ernst Bösches Handbuch für Ratsmitglieder, heißt es hingegen, die Entscheidung sei getroffen, wenn das zuerst gefragte Mitglied ablehne. Geisel hätte demnach den Beschluss stoppen müssen.