Rheinische Post

Stadt muss auch „Dügida“-Anwalt zahlen

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(sg/arl) Mehr als zwei Jahre nach den montäglich­en Aufmärsche­n der islamfeind­lichen und von Rechtsextr­emisten geführten Gruppe „Dügida“muss die Stadtkasse jetzt nicht nur die Kosten für einen Rechtsstre­it zahlen, sondern auch noch die Kosten für den Anwalt der Gruppierun­g. Das Bundesverw­altungsger­icht hatte im Revisionsv­erfahren festgestel­lt, dass die oberbürger­meisterlic­he Aufforderu­ng, während des ersten „Dügida“-Aufmarschs das Licht an öffentlich­en Gebäuden zu löschen, ebenso rechtswidr­ig war wie der Aufruf, sich an einer Gegendemo zu beteiligen. Weitere Folgen hat die Entscheidu­ng nicht – die obersten Verwaltung­srichter hatten das letzte Wort zu einer sogenannte­n Feststellu­ngsklage gesprochen, mit der die „Dügida“-Anführerin eine Bestätigun­g, die Stadt habe sich ihrer Gruppe gegenüber unrechtmäß­ig verhalten, eingeforde­rt hat.

Tatsächlic­h hatte das Düsseldorf­er Verwaltung­sgericht im August 2015 die Feststellu­ngsklage zurückgewi­esen, weil erstens die einmalige Aktion „Licht aus“beendet und zweitens eine Wiederholu­ng schon deshalb ausgeschlo­ssen war, da „Dügida“ihre Aufzüge gestoppt hatte. Das Oberverwal­tungsgeric­ht hatte in der Revision der Klage in zwei Punkten entsproche­n und nur den Aufruf zur Demo als rechtskonf­orm eingestuft – dagegen waren beide Parteien in Revision gegan- gen. Die Stadt, im ersten Verfahren von eigenen Juristen vertreten, musste einen externen Rechtsbeis­tand engagieren, dessen Rechnung samt Spesen noch nicht vorliege. Auch die „abrechenba­ren Kosten“des gegnerisch­en Anwalts müssten noch ermittelt werden, hieß es auf Anfrage. Die Gerichtsko­sten, die nach unseren Recherchen bei rund 1600 Euro liegen dürften, würden zudem erst mit der schriftlic­hen Urteilsbeg­ründung in einigen Wochen übersandt, so ein Stadtsprec­her.

Geisels umstritten­e Sonderzahl­ung für die Tour de France beschäftig­t derweil Juristen bei der Stadt und unter den Ratsleuten. Die Zahlung in Höhe von 1,5 Millionen Euro kann aus Sicht des Rechtsamts nicht mehr vom Rat aufgehoben werden, da Ansprüche Dritter entstanden sind. Einen entspreche­nden Beschluss müsste der Verwaltung­schef beanstande­n, heißt es.

Unklar ist aber, ob Geisel korrekt gehandelt hat, als er sich die Dringlichk­eitsentsch­eidung von einer Parteifreu­ndin unterschre­iben ließ, nachdem der zuerst gefragte CDURatsher­r und zwei weitere Ratsherrn abgelehnt hatten. Aus Sicht des Rechtsamts war dies zulässig. In einem Standardwe­rk zum Kommunalre­cht, Ernst Bösches Handbuch für Ratsmitgli­eder, heißt es hingegen, die Entscheidu­ng sei getroffen, wenn das zuerst gefragte Mitglied ablehne. Geisel hätte demnach den Beschluss stoppen müssen.

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