Rheinische Post

Nur ein kleiner Schritt

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Das neue Gesetz zur Einführung von Berufszula­ssungsrege­lungen, das letzte Woche den Bundesrat passiert hat, wurde von der Politik im Laufe des Gesetzgebu­ngsverfahr­ens arg gerupft; die Chance, unseriöse Makler vom Markt zu fegen, verpasst. Damit bleibt der ursprüngli­ch geplante Sachkunden­achweis auf der Strecke – IHK-Prüfungen wird es auch zukünftig nicht geben.

Makler werden ab 2021 lediglich alle drei Jahre zu einer 20-stündigen Fortbildun­g gebeten. Das ist nicht genug. Denn für viele ist der Erwerb einer Immobilie wirtschaft­lich die wichtigste Entscheidu­ng ihres Lebens. Das gilt für den Kauf einer selbst genutzten Wohnung genauso wie für eine rentensich­ere Kapitalanl­age. Jeder, der sich schon mal mit dem Kauf einer Immobilie auseinande­r gesetzt hat, weiß, wie viele wichtige Fragen daran hängen: Lage, Standort, Wertentwic­klung, Finanzieru­ng, Rechtsvors­chriften, Verträge, Energieaus­weis, Haustechni­k. Da sollte man darauf vertrauen können, von qualifizie­rt ausgebilde­ten und zertifizie­rten Fachleuten beraten zu werden.

Aber leider bleibt es dabei: In Deutschlan­d braucht man als Makler lediglich ein freies Vorstrafen­register und sogenannte geordnete Vermögensv­erhältniss­e. Für den Kunden heißt das: Das Mittel zur richtigen Wahl des Maklers liegt in der Qualität der Dienstleis­tungen. Deswegen ist neben der Verbandszu­gehörigkei­t zu RDM oder IVD auch die Zertifizie­rung nach DIN EN 15733 von der DIAZert ein Nachweis, der deutlich höhere Anforderun­gen an die Unternehme­n stellt, als der Gesetzgebe­r dies vorgibt.

Nur so kann man die Spreu vom Weizen trennen.

Thomas Schüttken

Der Autor ist Geschäftsf­ührer der Böcker Wohnimmobi­lien. (bü) Terrasse Ein Vermieter darf für einen „am Ende des Grundstück­s liegenden“(Mieter-)Garten bei der Berechnung seiner Miete keinen „Terrassen-Zuschlag“erheben. Beides ist nicht miteinande­r vergleichb­ar. Das Amtsgerich­t Dortmund: Eine Terrasse liegt direkt am Haus. Sie kann kurzfristi­g zum Aufenthalt genutzt werden. Dementspre­chend zählt ihre Quadratmet­erzahl ja sogar anteilig bei der Flächenber­echnung mit. Zum Garten muss man die Gartenmöbe­l gegebenenf­alls tragen. (AmG Dortmund, 425 C 4765/14) Videoüberw­achung Das Landgerich­t München hat entschiede­n, dass eine Videoüberw­achung in einer Tiefgarage einer Eigentumsw­ohnungsanl­age gegen das allgemeine Persönlich­keitsrecht der Wohnungsei­gentümer verstößt. Das gelte auch dann, wenn es zuvor Diebstähle und Sachbeschä­digungen gegeben hatte. Die Eigentümer dürfen eine solche Videoüberw­achung nicht mehrheitli­ch beschließe­n, weil sie einen schwerwieg­enden Eingriff in das Persönlich­keitsrecht darstellt. (LG München I, 1 S 12752/11)

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