Wohnungspolitik neu ausrichten
Die neue Bundesregierung hat die Chance, die Bauund Wohnungspolitik neu auszurichten. Als erstes wichtiges Signal muss die Mietpreisbremse abgeschafft werden. Ein lokal zu geringes Wohnungsangebot lässt sich nicht mit Preisbremsen bekämpfen, sondern durch bezahlbaren Neubau. Das Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen hat konstruktive Vorschläge erarbeitet. Die Probleme und Kostentreiber in der Bau- und Wohnungspolitik wurden klar genannt. Nun muss gehandelt werden.
Die meisten Parteien haben erkannt, dass Wohneigentum ein gutes Stück Altersvorsorge sein kann und haben im Wahlkampf zahlreiche Vorschläge zur Wohneigentumsförderung unterbreitet: Freibeträge bei der Grunderwerbsteuer, Baukindergeld, Eigenkapitalzuschuss. Diese Maßnahmen sind kompliziert, teuer und verzerren ökonomische Entscheidungen. Es geht besser: Absenken der Grunderwerbsteuer auf bundeseinheitlich 3,5 Prozent. Die Steuermindereinnahmen könnten durch die Besteuerung bisher steuerfreier Übertragungsvorgänge im gewerblichen Bereich, den sogenannten Share Deals, gegenfinanziert werden.
Und schließlich ist die Grundsteuer dringend reformbedürftig. Allerdings würden mit dem vorliegenden LänderVorschlag Belastungen für Eigentümer und Mieter durch die Decke gehen. Die Reform muss deshalb ganz neu angegangen werden. Auch in der Klima- und Energiepolitik muss sich etwas tun. Der von der bisherigen Bundesregierung vorgelegte Klimaschutzplan trägt sehr stark planwirtschaftliche Züge .
Kai H. Warnecke
Der Autor ist Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland. (bü) Eigenbedarf Hat ein Vermieter eine Wohnung öffentlich zum Kauf angeboten, so muss der Mieter Interessenten empfangen. Er darf allerdings während der Besichtigung darauf hinweisen, dass er eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht klaglos hinnehmen werde. Der Vermieter darf deshalb keine fristlose Kündigung aussprechen. (AmG Saarbrücken, 3 C 498/15) Reservierung Vereinbart ein Kaufinteressent einer Immobilie mit dem beauftragten Makler eine Überlegungsfrist, darf dafür keine Reservierungsgebühr erhoben werden. In dem verhandelten Fall ging es um eine Summe von 930 Euro. Das Landgericht Berlin wertete die Gebühr als eine Einnahme ohne Gegenleistung; denn der Eigentümer der Immobilie habe unabhängig von der Reservierung durch den Makler jederzeit das Recht, die Wohnung an einen anderen Interessenten zu verkaufen. Dass die Gebühr mit dem Kaufpreis verrechnet werde, ändere nichts an der Unwirksamkeit der Gebühr. (LG Berlin, 15 O 152/16)