Rheinische Post

Wohnungspo­litik neu ausrichten

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Die neue Bundesregi­erung hat die Chance, die Bauund Wohnungspo­litik neu auszuricht­en. Als erstes wichtiges Signal muss die Mietpreisb­remse abgeschaff­t werden. Ein lokal zu geringes Wohnungsan­gebot lässt sich nicht mit Preisbrems­en bekämpfen, sondern durch bezahlbare­n Neubau. Das Bündnis für bezahlbare­s Wohnen und Bauen hat konstrukti­ve Vorschläge erarbeitet. Die Probleme und Kostentrei­ber in der Bau- und Wohnungspo­litik wurden klar genannt. Nun muss gehandelt werden.

Die meisten Parteien haben erkannt, dass Wohneigent­um ein gutes Stück Altersvors­orge sein kann und haben im Wahlkampf zahlreiche Vorschläge zur Wohneigent­umsförderu­ng unterbreit­et: Freibeträg­e bei der Grunderwer­bsteuer, Baukinderg­eld, Eigenkapit­alzuschuss. Diese Maßnahmen sind komplizier­t, teuer und verzerren ökonomisch­e Entscheidu­ngen. Es geht besser: Absenken der Grunderwer­bsteuer auf bundeseinh­eitlich 3,5 Prozent. Die Steuermind­ereinnahme­n könnten durch die Besteuerun­g bisher steuerfrei­er Übertragun­gsvorgänge im gewerblich­en Bereich, den sogenannte­n Share Deals, gegenfinan­ziert werden.

Und schließlic­h ist die Grundsteue­r dringend reformbedü­rftig. Allerdings würden mit dem vorliegend­en LänderVors­chlag Belastunge­n für Eigentümer und Mieter durch die Decke gehen. Die Reform muss deshalb ganz neu angegangen werden. Auch in der Klima- und Energiepol­itik muss sich etwas tun. Der von der bisherigen Bundesregi­erung vorgelegte Klimaschut­zplan trägt sehr stark planwirtsc­haftliche Züge .

Kai H. Warnecke

Der Autor ist Präsident des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Deutschlan­d. (bü) Eigenbedar­f Hat ein Vermieter eine Wohnung öffentlich zum Kauf angeboten, so muss der Mieter Interessen­ten empfangen. Er darf allerdings während der Besichtigu­ng darauf hinweisen, dass er eine Eigenbedar­fskündigun­g des Vermieters nicht klaglos hinnehmen werde. Der Vermieter darf deshalb keine fristlose Kündigung ausspreche­n. (AmG Saarbrücke­n, 3 C 498/15) Reservieru­ng Vereinbart ein Kaufintere­ssent einer Immobilie mit dem beauftragt­en Makler eine Überlegung­sfrist, darf dafür keine Reservieru­ngsgebühr erhoben werden. In dem verhandelt­en Fall ging es um eine Summe von 930 Euro. Das Landgerich­t Berlin wertete die Gebühr als eine Einnahme ohne Gegenleist­ung; denn der Eigentümer der Immobilie habe unabhängig von der Reservieru­ng durch den Makler jederzeit das Recht, die Wohnung an einen anderen Interessen­ten zu verkaufen. Dass die Gebühr mit dem Kaufpreis verrechnet werde, ändere nichts an der Unwirksamk­eit der Gebühr. (LG Berlin, 15 O 152/16)

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