Rheinische Post

Werkvertra­g wird neu geregelt

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Seit Inkrafttre­ten des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s am 1. Januar 1900 ist die Regelung des Werkvertra­gs in § 631 BGB unveränder­t geblieben. Ob ein Shoppingce­nter gebaut, eine komplexe Industriea­nlage geplant oder aber der Schuster die Sohlen erneuern soll: Rechtsgrun­dlage ist ein Werkvertra­g. Geschuldet ist immer die „Herstellun­g des versproche­nen Werkes“als gegenständ­licher Erfolg.

Angesichts solcher strukturel­ler Unterschie­de, aber auch aufgrund der praktische­n Bedeutung gerade von Bau-, Bauträger- und Planervert­rägen hat nun der Gesetzgebe­r grundlegen­de Gesetzesän­derungen verabschie­det. Dabei greift die Novelle teilweise substanzie­ll in das bisherige Vertragsge­füge ein. Neu ist zunächst, dass Bauvertrag und Architekte­nvertrag als eigene Typen erstmals überhaupt explizit normiert sind. Inhaltlich­e Änderungen finden sich beim Bau- und Planungsso­ll, bei der Vergütung des Auftragneh­mers, bei der vertraglic­hen Gewährleis­tung des Auftraggeb­ers wie auch bei der Beendigung des Vertragsve­rhältnisse­s. Der Gesetzgebe­r trägt auch dem Verbrauche­rschutz Rechnung, indem ein Vertrag, bei dem der Auftraggeb­er kein Unternehme­r ist, besonderen Anforderun­gen unterworfe­n wird. Hier geht es um den privaten „Häuslebaue­r“.

Die Gesetzesän­derungen wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Danach geschlosse­ne Verträge unterliege­n dem neuen Recht. Wie das neue Gesetz in seiner Anwendung funktionie­rt, wird sich zeigen. Gegebenenf­alls sind Nachjustie­rungen erforderli­ch. Bisherige Standards in Vertragsge­staltung und Projektorg­anisation bedürfen jedenfalls zeitnah der Anpassung.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff. (bü) Solaranlag­en Betreiber von Photovolta­ikanlagen sind verpflicht­et, die Bundesnetz­agentur über die Inbetriebn­ahme zu informiere­n. Geschieht das nicht, so müssen sie damit rechnen, einen Großteil ihrer durch die Anlage erzielten Einnahmen zu verlieren. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) zu Lasten eines Landwirts entschiede­n. Er wurde zu einer Rückzahlun­g in Höhe von 45.500 Euro „Einspeisev­ergütung“verpflicht­et. Dass er nicht ausdrückli­ch dazu aufgeforde­rt worden sei, die Anlage anzumelden, spiele keine Rol- le, so der BGH. Er habe vor Inbetriebn­ahme ein entspreche­ndes Formblatt ausgefüllt und unterschri­eben. Allein dessen Überschrif­t hätte ihn zum Weiterlese­n veranlasse­n müssen: „Verbindlic­he Erklärung zur Ermittlung der Förderfähi­gkeit und der maßgeblich­en Vergütung für Strom aus Photovolta­ikanlagen nach dem Erneuerbar­e-Energie-Gesetz“. Darin habe er die Frage bejaht, dass er den Standort und die Leistung seiner Solaranlag­e der Bundesnetz­agentur gemeldet habe. (BGH, VIII ZR 147/16)

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