Bei der Beratung ist weniger mehr
Dachdecker, Heizungsinstallateur und Energieversorger als Energieberater – da sollten Hauseigentümer aufmerksam hinschauen und zuhören, denn diese Beratung kann eigentlich nicht unabhängig sein.
Wer will es einem Heizungsinstallateur verdenken, wenn er als energetische Schwachstelle die Heizung ausmacht – und nicht das Dach oder andere Bauteile. Schlimm genug für den Hauseigentümer, der bei der energetischen Modernisierung auf den Rat von unabhängigen Experten angewiesen ist.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat aber noch einen oben draufgesetzt. Statt dafür zu sorgen, dass möglichst unabhängig beraten wird, wird die nicht-unabhängige Beratung seit Anfang Dezember auch noch staatlich gefördert. Das Ziel der Bundesregierung ist offensichtlich: Durch die Öffnung der Zulassungsvoraussetzungen für Energieberater werden die Zahlen der Berater und die der Beratungen steigen. Diesen statistischen Erfolg wird die Regierung als Beleg für ihr klimapolitisches Engagement verkaufen. Die Beratungsqualität und der Verbraucherschutz werden dafür hintangestellt.
Die Energiewende ist notwendig und unumkehrbar. Sie darf jedoch nicht zu einer Politik verkommen, die die Interessen einzelner Industrieund Handwerksbereiche bedient. Sie muss mit denen gestaltet werden, deren Eigentum betroffen ist und die das Gros der Maßnahmen finanzieren: die privaten Haus- und Wohnungseigentümer. Bei der Energieberatung bedeutet dies, dass wenige aber unabhängige Beratungen mehr nützen als viele Beratungen, die zu unsinnigen Investitionen führen.
Kai H. Warnecke
Der Autor ist Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland. (bü) Vorkaufsrecht Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so hat der bisherige Mieter ein gesetzlich verbrieftes Vorkaufsrecht: Er kann die Wohnung zu dem Preis übernehmen, zu dem der Eigentümer, also der bisherige Vermieter, die Wohnung an einen Interessenten verkaufen will. Schweigt der Vermieter zu einem möglichen Verkauf, so hat der Mieter einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Eigentümer. Die Höhe ergibt sich aus dem Vergleich des Verkehrswertes der Wohnung und des möglichen Kaufpreises. Allerdings: Gegengerechnet werden müssen die Aufwendungen, die der betreffende Mieter gehabt hätte, wenn er die Wohnung gekauft hätte, etwa die Makler- und Notarkosten und die Grundbuchgebühren sowie die Grunderwerbsteuer. Auch möglicherweise angefallene Finanzierungskosten zählen dazu. Erreichen diese Beträge zusammen mit dem Kaufpreis den Verkehrswert der Wohnung, so hat er keinen ersatzfähigen Schaden, den ihm der Vermieter ersetzen müsste. (BGH, VIII ZR 281/15)