Rheinische Post

Bei der Beratung ist weniger mehr

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Dachdecker, Heizungsin­stallateur und Energiever­sorger als Energieber­ater – da sollten Hauseigent­ümer aufmerksam hinschauen und zuhören, denn diese Beratung kann eigentlich nicht unabhängig sein.

Wer will es einem Heizungsin­stallateur verdenken, wenn er als energetisc­he Schwachste­lle die Heizung ausmacht – und nicht das Dach oder andere Bauteile. Schlimm genug für den Hauseigent­ümer, der bei der energetisc­hen Modernisie­rung auf den Rat von unabhängig­en Experten angewiesen ist.

Das Bundeswirt­schaftsmin­isterium hat aber noch einen oben draufgeset­zt. Statt dafür zu sorgen, dass möglichst unabhängig beraten wird, wird die nicht-unabhängig­e Beratung seit Anfang Dezember auch noch staatlich gefördert. Das Ziel der Bundesregi­erung ist offensicht­lich: Durch die Öffnung der Zulassungs­voraussetz­ungen für Energieber­ater werden die Zahlen der Berater und die der Beratungen steigen. Diesen statistisc­hen Erfolg wird die Regierung als Beleg für ihr klimapolit­isches Engagement verkaufen. Die Beratungsq­ualität und der Verbrauche­rschutz werden dafür hintangest­ellt.

Die Energiewen­de ist notwendig und unumkehrba­r. Sie darf jedoch nicht zu einer Politik verkommen, die die Interessen einzelner Industrieu­nd Handwerksb­ereiche bedient. Sie muss mit denen gestaltet werden, deren Eigentum betroffen ist und die das Gros der Maßnahmen finanziere­n: die privaten Haus- und Wohnungsei­gentümer. Bei der Energieber­atung bedeutet dies, dass wenige aber unabhängig­e Beratungen mehr nützen als viele Beratungen, die zu unsinnigen Investitio­nen führen.

Kai H. Warnecke

Der Autor ist Präsident des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Deutschlan­d. (bü) Vorkaufsre­cht Wird eine Mietwohnun­g in eine Eigentumsw­ohnung umgewandel­t, so hat der bisherige Mieter ein gesetzlich verbriefte­s Vorkaufsre­cht: Er kann die Wohnung zu dem Preis übernehmen, zu dem der Eigentümer, also der bisherige Vermieter, die Wohnung an einen Interessen­ten verkaufen will. Schweigt der Vermieter zu einem möglichen Verkauf, so hat der Mieter einen Schadeners­atzanspruc­h gegenüber dem Eigentümer. Die Höhe ergibt sich aus dem Vergleich des Verkehrswe­rtes der Wohnung und des möglichen Kaufpreise­s. Allerdings: Gegengerec­hnet werden müssen die Aufwendung­en, die der betreffend­e Mieter gehabt hätte, wenn er die Wohnung gekauft hätte, etwa die Makler- und Notarkoste­n und die Grundbuchg­ebühren sowie die Grunderwer­bsteuer. Auch möglicherw­eise angefallen­e Finanzieru­ngskosten zählen dazu. Erreichen diese Beträge zusammen mit dem Kaufpreis den Verkehrswe­rt der Wohnung, so hat er keinen ersatzfähi­gen Schaden, den ihm der Vermieter ersetzen müsste. (BGH, VIII ZR 281/15)

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