Rheinische Post

Beschwerde­n genau beschreibe­n

Ohne konkrete Angaben ist ein Mietminder­ungsverlan­gen wegen Lärm eher aussichtsl­os.

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(tmn) Kinderlärm kann die Nerven strapazier­en – und zwar nicht nur die der Eltern, sondern insbesonde­re auch die der Nachbarn. Beschwerde­n gegen etwaige Lärmbeläst­igungen müssen allerdings auch begründet werden, wie eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin zeigt (Az.: 67 S 178/17), über die die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund berichtet. Notwendig ist zumindest eine Beschreibu­ng, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträch­tigung es geht und zu welchen Zeiten sie auftritt.

In dem Fall hatte eine Mieterin Ansprüche auf Rückzahlun­g von zu viel gezahlter Miete geltend gemacht. Sie wollte zudem eine Mietminder­ung wegen der Lärmbeläst­igung durch spielende Kinder feststelle­n lassen und den Vermieter dazu bringen, die Lärmbe- lästigung abzustelle­n. Zudem beschwerte sie sich über die stete Gefahr einer Beschädigu­ng ihrer Fenstersch­eibe im Wohnzimmer durch unachtsam geschossen­e Fußbälle.

Vor Gericht hatte die Mieterin keinen Erfolg. Schon das Amtsgerich­t als erste Instanz hatte sie darauf hingewiese­n, dass es keine Beschreibu­ng der Lärmbeläst­igung gibt. Weder der zeitliche Rahmen, die Anzahl oder das Alter der Kinder noch die Art des Spiels seien ansatzweis­e dargelegt worden. Das war auch dem Landgerich­t zu wenig. Bei wiederkehr­enden Belästigun­gen bedürfe es zumindest einer Beschreibu­ng. Diesen Anforderun­gen werde die Klage allerdings nicht gerecht, urteilten die Richter.

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Wer sich über Kinderlärm beschwert, sollte konkrete Fakten vorbringen können.

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