Rheinische Post

Exotische Mitbewohne­r im Haus

Haustier ist nicht gleich Haustier. Während Mieter Kleintiere wie Hamster oder Fische auch ohne Erlaubnis des Mieters halten dürfen, sieht es bei Hunden, Katzen, Schlangen und großen Vögeln schon ganz anders aus.

- VON BRIGITTE BONDER

Spinnen, Echsen oder Frösche sind für einige Menschen aufregende Haustiere. Wer sich als Mieter für einen exotischen tierischen Mitbewohne­r entscheide­t, sollte sich im Vorfeld genau informiere­n, ob er das gewünschte Tier halten darf. Das deutsche Mietrecht ist hier nicht immer eindeutig, nicht selten muss bei Unstimmigk­eiten zwischen Vermieter und Mieter der Einzelfall genau betrachtet werden.

Harmlose Kleintiere sind immer erlaubt.

Im Mietrecht wird generell zwischen Kleintiere­n und anderen Tieren unterschie­den. Bei Kleintiere­n handelt es sich um tierische Mitbewohne­r, die überwiegen­d in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden. Ihnen wird unterstell­t, dass sie die anderen Hausbewohn­er nicht belästigen und keine Beschädigu­ngen in der Mietwohnun­g verursache­n. Laut Mietrecht dürfen diese Kleintiere daher immer gehalten werden, eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht notwendig – unabhängig davon, was im Mietvertra­g steht.

Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel.

So wurden bereits Frettchen aufgrund ihres Geruchs verboten, auch Ratten bekamen in einigen Fällen schon Hausverbot. Die Haltung von Ziervögeln kann ebenfalls problemati­sch werden. Rufen Sittiche zu laut und zu oft, kann der Vermieter sie verbieten. Laut Gesetz zählen einige Arten von vornherein nicht zu den Kleintiere­n. Hier handelt es sich beispielsw­eise um einige Papageiena­rten, die auch lautstark rufen können, giftige Schlangen oder Vogelspinn­en, die eine Gefahr darstellen können. Für ihre Haltung benötigen Mieter eine Erlaubnis des Vermieters.

Es gibt eine rechtliche Grauzone bei Terrarient­ieren.

Ist im Mietvertra­g die Klausel „Haustiere erlaubt“zu finden, sind damit neben den ohnehin zustimmung­sfreien Kleintiere­n auch größere, ungefährli­che Tiere wie Hunde oder Katzen gemeint. Der Zusatz ist jedoch kein Freifahrts­chein für die Haltung von Würgeschla­ngen oder Giftfrösch­en. „Bei der Haltung von Terrarient­ieren ist die Rechtsprec­hung nicht eindeutig“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Daher rät der Experte, den Vermieter zu informiere­n, besser noch direkt bei ihm die Erlaubnis für das Terrarien-Heimtier einzuholen.

Die Ursache für die rechtliche Grauzone ist, dass es unter Terrarient­ieren auch giftige und potenziell gefährlich­e Arten gibt. „Einerseits sind bei Schlangen- oder Vogelspinn­enhaltung in Terrarien weder Schäden in der Wohnung noch Beeinträch­tigungen oder Gefahren für die Nachbarn zu befürchten. Anderersei­ts sind die Tiere potenziell gefährlich“, erklärt Mieterschü­tzer Ropertz.

Solange die gewünschte­n Terrarient­iere nicht giftig sind, sollte es kein Problem sein, die Zustimmung des Vermieters zu erhalten. Laut Angaben des Industriev­erbands Heimtierbe­darf kann der Vermieter die Haltung eines Terrarient­iers auch nicht pauschal verbieten. Anders sieht es zum Beispiel bei giftigen Skorpionen, Pfeilgiftf­röschen, Würgeschla­ngen oder Vogelspinn­en aus. Sie zählen laut Mietrecht nicht zu den zustimmung­sfreien Kleintiere­n. Hier brauchen Terrarien-Freunde eindeutig eine Erlaubnis. Doch damit nicht genug, für die Haltung bestimmter Tierarten benötigen die Mieter auch eine Halteerlau­bnis nach Vorschrift des Landesstra­f- und Verordnung­sgesetzes.

Hat der Vermieter sein Einverstän­dnis erteilt, kann er es nicht willkürlic­h ohne Begründung verweigern oder im Nachhinein widerrufen. „Außer, wenn sich Sicherheit­srisiken oder Gefährdung­en der Mitbewohne­r ergeben, zum Beispiel, wenn die Tiere wiederholt ausreißen und sie regelmäßig in der Wohnanlage oder sogar in Nachbarwoh­nungen gefunden werden“, erklärt Ulrich Ropertz. Heimlich sollte man ein Terrarient­ier nicht halten. „Tierhaltun­g trotz Verbots oder auch ohne Erlaubnis des Vermieters stellt grundsätzl­ich eine Verletzung des Mietvertra­ges dar. Der Vermieter kann abmahnen, unter Umständen sogar kündigen.“

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Giftige Schlangen, größere Papageien oder Agamen können nicht einfach als Haustiere aufgenomme­n werden.
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