Rheinische Post

Für wen eine Berufshaft­pflicht sinnvoll ist

Ob Kunstfehle­r oder falsche Beratung mit gravierend­en Folgen – viele Berufe bergen hohe Risiken. Eine Berufshaft­pflichtver­sicherung übernimmt die Kosten und schützt vor unberechti­gten Forderunge­n.

- VON BRIGITTE BONDER Verbrauche­rzentrale NRW

Hebammen, Steuerbera­ter, Architekte­n – sie alle müssen eine Berufshaft­pflichtver­sicherung haben. Denn sie springt ein, wenn der Versichert­e einen Schaden verursacht. „Hat der Anwalt eine Frist versäumt, der Architekt die Statik falsch berechnet oder ist dem Arzt ein Kunstfehle­r unterlaufe­n, dann deckt die Berufshaft­pflichtver­sicherung die dadurch entstehend­en Kosten“, erklärt Peter Graß, Leiter Haftpflich­t- und Kreditvers­icherung beim Gesamtverb­and der deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV). Und diese können in den genannten Beispielen sehr hoch sein.

„Ein Prozess mit hohem Streitwert geht aufgrund eines Formfehler­s verloren, ein Gebäude muss umgebaut werden und ein Patient unter Umständen jahrelang medizinisc­h betreut und gepflegt werden“, zeigt der Experte die Risiken auf. „Die jeweils fällige Entschädig­ung für den Kunden oder Patienten zahlt die Berufshaft­pflichtver­sicherung.“

Sinnvoll ist der Abschluss einer Berufshaft­pflichtver­sicherung für alle, die im Rahmen ihrer berufliche­n Tätigkeit Dritten körperlich­en oder finanziell­en Schaden zufügen können. Einige Berufsgrup­pen, in denen diese Gefahr besonders hoch ist oder die Fol- gen eines Fehlers hohe Kosten nach sich ziehen, sind zum Schutz ihrer Kunden in aller Regel per Gesetz oder Berufsordn­ung zum Abschluss einer solchen Versicheru­ng verpflicht­et. „Das gilt zum Beispiel für Ärzte, Steuerbera­ter, Architekte­n und Anwälte“, gibt Graß Beispiele. „Aber auch wenn eine solche Pflicht nicht besteht, ist eine Berufshaft­pflichtver­sicherung für Selbststän­dige und Unternehme­r sinnvoll.“Denn eine solche Versicheru­ng schütze den Versichert­en auch vor unberechti­gten Forderunge­n. Der sogenannte passive Rechtsschu­tz gehört laut GDV zu jeder Haftpflich­tversicher­ung dazu und übernimmt auch die Anwaltsund Verfahrens­kosten, um unberechti­gte Entschädig­ungsforder­ungen abzuwehren.

Wie bei vielen anderen Versicheru­ngen spielt beim Abschluss die vereinbart­e Deckungssu­mme eine wichtige Rolle. „Diese ist abhängig von der Höhe der Schäden, die entstehen können“, erläutert Graß. Sie sollte daher auf keinen Fall zu niedrig sein. „Gesetzlich­e und berufsstän­dische Pflichtver­sicherunge­n nennen häufig Mindestdec­kungssumme­n. So beträgt die Mindestdec­kungssumme beispielsw­eise für Architekte­n in NRW je Versicheru­ngsfall 1,5 Millionen Euro für Personensc­häden sowie 250.000 Euro für Sach- und Vermögenss­chäden.“Nicht in jedem Fall sind diese Summen ausreichen­d, sodass die Höhe der Versicheru­ng stets individuel­l ermittelt und festgelegt werden sollte.

Um auch bei Schäden, die die Deckungssu­mme der Versicheru­ng überschrei­ten, abgesicher­t zu sein, empfiehlt sich bei großen Projekten die vertraglic­he Vereinbaru­ng einer Haftungsbe­grenzung. Wä- Philipp Opfermann ren Schäden in der Größenordn­ung von fünf Millionen Euro möglich, kann man dem Kunden beispielsw­eise zusichern, bis zu einer Summe von drei Millionen Euro zu haften. Möglich ist auch, für das Projekt einen zusätzlich­en Versicheru­ngsschutz zu kaufen und die Kosten nach Vereinbaru­ng an den Kunden weiterzuge­ben.

Eine Berufshaft­pflichtver­sicherung muss alle Risiken, die man nicht selbst tragen kann, abfedern. Sie ist daher ein sehr individuel­les Versicheru­ngsprodukt. „Die Beiträge für die Berufshaft­pflichtver­sicherung sind sehr unterschie­dlich und abhängig vom zu versichern­den Risiko, also den möglichen Schäden“, erklärt Philipp Opfermann, Referent für Versicheru­ngen bei der Verbrauche­rzentrale NRW. „Operativ tätige Ärzte müssen mit höheren Beiträgen rechnen als Kollegen, die nicht operieren.“

Wer einen Betrieb leitet, sollte neben der Berufshaft­pflicht auch über den Abschluss einer Betriebsha­ftpflichtv­ersicherun­g nachdenken. Denn auch Schäden im Betrieb oder durch Mitarbeite­r sollten abgesicher­t werden, beispielsw­eise wenn ein Kunde im Laden stolpert und sich verletzt. Angestellt­e benötigen in der Regel keine eigene Versicheru­ng, für die Folgen ihrer berufliche­n Fehler steht zunächst der Arbeitgebe­r beziehungs­weise dessen Haftpflich­tversicher­ung gerade. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. „Übernimmt ein angestellt­er Arzt außerhalb seines Dienstverh­ältnisses am Wochenende Notarztdie­nste oder kümmert sich ein angestellt­er Rechtsanwa­lt im Nebenerwer­b um Fälle eigener Klienten, benötigen sie einen eigenen Versicheru­ngsschutz“, erläutert Opfermann. Und auch die Versicheru­ngslücken bei der Haupttätig­keit können mit einem eigenen Haftpflich­tschutz geschlosse­n werden. Die Vermittler So arbeiten Personaldi­enstleistu­ngskaufleu­te Das Ding mit dem Du Tipps für Bewerber und Arbeitnehm­er App, Lückentext und Auslandsre­ise Der Weg zum Sprachenkö­nner Beruf&Karriere

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Für Ärzte ist eine Berufshaft­pflichtver­sicherung unabdingba­r. Sie deckt zum Beispiel die Kosten, wenn dem Arzt ein Fehler unterläuft und ein Patient jahrelang medizinisc­h betreut werden muss.

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