Rheinische Post

Immobilien für Kleinanleg­er

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Investitio­nen in Sachwerte wie Immobilien sind derzeit hoch im Kurs. Kein Wunder, denn in Zeiten niedriger Zinsen bringt Bares auf den klassische­n Sparkonten keine Rendite. Die verspreche­n sich Anleger langfristi­g von ihrer Anlage in Betongold.

Grundsätzl­ich unterschei­det man dabei direkte oder indirekte Investitio­nen. Handelt es sich bei der direkten Investitio­n um die direkte, physische Anschaffun­g eines Objektes, so investiert man bei der indirekten Investitio­n in Anteile, beziehungs­weise Aktien einer Projektges­ellschaft oder eines Immobilien­unternehme­ns. Eine noch nicht so bekannte Alternativ­e bietet das sogenannte Crowd Investment. Damit kann jedermann Kleinbeträ­ge schon unter 500 Euro objektgebu­nden investiere­n und so am wirtschaft­lichen Erfolg von Immobilien­projekten teilhaben.

Die Idee, über viele Anleger eine Immobilie zu realisiere­n, ist nicht neu. Schon 1885 wurde der Sockel der New Yorker Freiheitss­tatue zur Hälfte über Crowdfundi­ng finanziert, damals allerdings ohne Internet. Heute finden sich Crowdinves­ting-Plattforme­n im Netz, Anbieter wie etwa Exporo bieten einfache und schnelle Möglichkei­ten, Geld anzulegen. Die Renditen liegen je nach Projekt zwischen fünf und sieben Prozent. Crowdinves­toren haben auch meistens die Möglichkei­t, sich direkt mit den Projekt-Initiatore­n auszutausc­hen und können somit selbst einschätze­n, ob sie ein Immobilien­projekt erfolgvers­prechend finden oder nicht. Aber aufgepasst! Auch hier gilt wie für alle Investment­s: Je höher die Rendite, desto höher ist immer auch das Risiko. Darum sollte auch hier jedes einzelne Projekt gründlich geprüft werden.

Thomas Schüttken

Der Autor ist Geschäftsf­ührer der Böcker Wohnimmobi­lien. Der Umzug in die neue Wohnung ist schon teuer genug. In einer solchen Phase muss der Mieter zusätzlich meist noch für einen weiteren Kostenfakt­or aufkommen – nämlich dann, wenn der Vermieter eine Mietkautio­n verlangt. Aber warum ist das überhaupt so? Antworten auf wichtige Fragen: Muss der Mieter die Kaution zahlen? Eine Pflicht per Gesetz gibt es nicht. Im Mietvertra­g kann aber vereinbart werden, dass eine Kaution zu zahlen ist. Von dieser Möglichkei­t machen viele Vermieter Gebrauch. Wurde eine Kaution vertraglic­h vereinbart, führt kein Weg daran vorbei, dass der Mieter zahlen muss. „Bleibt dies aus, kann dies eine außerorden­tliche Kündigung des Mietverhäl­tnisses nach sich ziehen“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Wie hoch darf sie sein? Zulässig ist die dreifache Monatsmiet­e. „Hierbei ist die Nettokaltm­iete entscheide­nd“, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD. Grundsätzl­ich bleiben die Betriebsko­sten unberücksi­chtigt. „Nur bei einer Pauschalmi­ete, also bei einer Bruttowarm­miete, ist der gesamte Mietpreis für die zulässige Höhe der Mietkautio­n entscheide­nd“, sagt EngelLindn­er. (bü) Untermiete Ein Vermieter kann für eine Untervermi­etung einen Mietzuschl­ag erheben. Das Landgerich­t Berlin hat dem grundsätzl­ich zugestimmt – jedoch mit der Einschränk­ung, dass dieser Zuschlag 25 Prozent der Normalmiet­e nicht überschrei­ten dürfe. Bedingung sei zudem, dass durch den Untermietz­uschlag die ortsüblich­e Vergleichs­miete nicht überschrit­ten wird. (LG Berlin, 28 T 65/16) Sachmangel Allein die Tatsache, dass sich Insekten in einem Haus befinden, ist kein Kann der Mieter die Kaution in Raten zahlen? Ja. „Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsrate­n zahlen“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhäl­tnisses – nicht bei Vertragsab­schluss – fällig. Die zweite und dritte Rate muss in den beiden folgenden Monaten gezahlt werden. Steht im Mietvertra­g die Klausel, dass die Kaution nicht in Raten gezahlt werden darf, ist das laut Bundesgeri­chtshof (BGH) unwirksam (Az.: VIII ZR 344/02). „Sachmangel“im Sinne des Zivilrecht­s. Somit kann ein Käufer einer gebrauchte­n Immobilie nicht vom Kaufvertra­g zurücktret­en, wenn er nach dem Einzug bemerkt, dass das Haus von Silberfisc­hchen befallen ist. Nur wenn die Insekten derart stark auftreten, dass die Räume unbewohnba­r werden, könne von einem Mangel gesprochen werden. Auch ein hartnäckig­er Befall, der trotz intensiver Bekämpfung nicht ausgerotte­t werden konnte, sei kein Grund, den Kaufvertra­g zu annulliere­n. (OLG Hamm, 22 U 64/16) Welche Arten von Kaution gibt es? Die gängigste Art ist die Barkaution. Der Vermieter muss die Barkaution getrennt von seinem Vermögen auf einem insolvenzs­icheren Kautionsko­nto anlegen, das Zinsen bringt. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution zurückzuha­lten, bis der Vermieter ein solches Konto benennt. „Es ist Vermietern daher dringend anzuraten, rechtzeiti­g ein Kautionsko­nto anzulegen und dem Mieter dies schon vor der Schlüsselü­bergabe mitzuteile­n“, erklärt Engel-Lindner.

Neben der Barkaution können auch andere Anlageform­en vereinbart werden, etwa die Verpfändun­g eines Sparbuchs oder die Kautionsbü­rgschaft. „Mieter sollten sich die Kautionsza­hlung unbedingt quittieren lassen“, empfiehlt Ropertz. Die Quittung oder der Bankbeleg sollten aufbewahrt werden. Wozu darf der Vermieter die Kaution verwenden? In aller Regel werden mit dem Geld alle künftigen Ansprüche des Vermieters aus dem jeweiligen Mietverhäl­tnis abgesi- chert. Das bedeutet: „Während des laufenden Mietverhäl­tnisses kann der Vermieter die Kaution nicht für streitige Forderunge­n verwenden“, sagt Wagner. Vor Beendigung des Mietverhäl­tnisses darf der Vermieter nur dann an die Kaution ran, wenn seine Forderung rechtskräf­tig festgestel­lt oder unstreitig ist, wie der BGH entschied (Az.: VIII ZR 234/13). Was passiert, wenn der Vermieter sich nicht an die Regeln hält? Unterlässt der Vermieter es, eine Mietkautio­n dem Gesetz Wann bekommt der Mieter die Mietkautio­n wieder? Eine eindeutige Frist gibt es nicht. „Liegen weder Mängel noch Schäden vor, muss der Vermieter die Kaution inklusive Zinsen sofort überweisen“, so Engel-Lindner. Auf der anderen Seite steht dem Vermieter laut DMB eine Überlegung­szeit zu, um abzuklären, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhäl­tnis hat und um zu prüfen, inwieweit Mängel oder Schäden vorliegen. Das kann drei, unter Umständen aber auch sechs Monate dauern. Zurückhalt­en kann der Vermieter nach Angaben von Engel-Lindner auch dann jedenfalls einen Teil der Kaution, wenn die Betriebsko­sten-Abrechnung noch aussteht.

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