Rheinische Post

Feuchter Keller beim Hauskauf

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Gewährleis­tungsrecht­e des Käufers werden in Kaufverträ­gen über Bestandsim­mobilien üblicherwe­ise ausgeschlo­ssen. Gekauft werden soll das Objekt „wie es steht und liegt“.

Der Haftungsau­sschluss gilt indes nicht, wenn der Verkäufer offenbarun­gspflichti­ge Mängel verschweig­t. Was offenbart werden muss, wie weit also die Hinweispfl­icht geht, hängt vom Einzelfall ab. Als Faustforme­l zieht die Rechtsprec­hung Umstände heran, die den Vertragszw­eck vereiteln könnten und für den Kaufentsch­luss maßgeblich sind. Was für einen normalen Käufer erkennbar ist, womit man also zu rechnen hat, muss nicht noch einmal gesondert erläutert werden.

Das bejaht zuletzt das Oberlandes­gericht Schleswig (Az.: 11 U 44/17) bei einem 50 Jahre alten Haus für den feuchten Keller, der beim Verkauf als „Vorratskel­ler“bezeichnet wurde. Obwohl die Feuchtigke­it eine Nutzung als Vorratskel­ler stark beeinträch­tigt, liegt kein Mangel vor. Denn wer das Alter einer Immobilie kennt, muss auch damit rechnen, dass die damalige Kellerabdi­chtung heute nicht mehr intakt ist. Das gilt erst recht, wenn Indizien bei der Hausbesich­tigung objektiv erkennbar sind. Ein expliziter Hinweis sei in diesem Fall nicht mehr nötig.

Gleichwohl sollte der Verkäufer seine Hinweispfl­icht beim Immobilien­verkauf ernst nehmen und den Vertrag wohl überlegt formuliere­n. Tritt nämlich ein Mangel auf, für den der Gewährleis­tungsaussc­hluss nicht eingreift, kann der Erwerber gegebenenf­alls Rückabwick­lung des Vertrags verlangen. Die damit verbundene­n Kosten sind für den Verkäufer erheblich.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff. Das passende Objekt ist gefunden, die Finanzieru­ng steht, der Notartermi­n kann kommen. Vor der Unterschri­ft unter den Kaufvertra­g sollten Interessen­ten aber prüfen, ob Baulasten und Grunddiens­tbarkeiten auf der Immobilie liegen. Denn solche Pflichten binden automatisc­h den neuen Eigentümer. Das kann zu Problemen führen, weil die Auflagen die Nutzbarkei­t der Immobilie beeinfluss­en.

Typische Beispiele sind Wegerechte, Abstandsfl­ächen, Stellplätz­e und Rechte von Versorgern, Leitungen auf fremdem Terrain zu verlegen. Die Auflagen können den Wert der Immobilien mindern. Der Kaufpreis lässt sich eventuell reduzieren. Grunddiens­tbarkeiten stehen im Grundbuch Abteilung 2. Sie sind damit rechtlich verbindend. Die Verpflicht­ungen „besagen, dass das Grundstück einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlasse­n dient“, erläutert Günter Schmaler. Der Notar leitet den Gesetzgebu­ngsausschu­ss im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Zum Beispiel müsse der Eigentümer entschädig­ungslos in Kauf nehmen, dass der Bagger des Stromverso­rgers über sein Grundstück rollt, um eine kaputte Leitung zu reparieren. Ohne Grunddiens­tbarkeit dürfte das Unternehme­n dies nicht.

Ein Dauerbrenn­er ist das Recht von Nachbarn, über das (bü) Ferienwohn­ungen Das Bundesverw­altungsger­icht hat es Kommunen (hier auf Sylt und Norderney) erlaubt, mit Bebauungsp­länen zu verhindern, dass zu viele Ferienwohn­ungen entstehen. „Gemeinden dürfen Sondergebi­ete festsetzen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzun­g und Ferienwohn­ungen in einem räumlich-funktional­en Zusammenha­ng vorsehen“, so das Gericht. (BVwG, 4 C 5/16) Schönheits­reparatur Ist der Vermieter gesetzlich verpflicht­et, die Schönheits­reparature­n Grundstück zu gehen oder zu fahren, um ihr eigenes Haus zu erreichen. Umgekehrt geht es ebenfalls: Der Weg zur Immobilie des Erwerbers führt durch Nachbars Garten. „Die Eigentümer müssen miteinande­r verhandeln“, sagt der DAV-Experte. Als Gegenleist­ung für das gewährte Wegerecht verpflicht­et sich häufig der Nutznießer, den Weg instand zu halten, oder er zahlt eine jährliche Ablöse.

Geklärt werden solche Dinge vor dem Erwerb. „Das Grund- in einer Wohnung durchzufüh­ren, muss er die Farbwünsch­e seines Mieters berücksich­tigen. Das gelte jedenfalls dann, wenn ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige Gründe dagegen sprechen. Weil die Wohnung ein „verfassung­srechtlich geschützte­r, räumlich abgegrenzt­er Bereich zur eigenveran­twortliche­n und selbstbest­immten Lebensgest­altung“ist, sei es geboten, dem Mieter „die geschmackl­iche Dekoration der Mieträume zuzubillig­en“, entscheid das Gericht. (LG Berlin, 67 5 416/16) buch muss sauber sein, damit die Immobilie lastenfrei verkauft wird“, beschreibt Schmaler den notarielle­n Grundsatz. Um dies zu gewährleis­ten, gucken Notare vor der Beurkundun­g routinemäß­ig ins Grundbuch. Auf bestehende Grunddiens­tbarkeiten weisen sie hin.

„Wer die Belastung nicht will, muss vom Kauf zurücktret­en“, sagt Schmaler. Haben Verkäufer und Käufer sich verständig­t, gibt der Rechteinha­ber eine Löschungse­rklärung ab – das Grundbuch ist sauber. Die Erklärung kommt zum Kaufvertra­g.

Baulasten sind tückischer als Grunddiens­tbarkeiten. Das beginnt damit, dass sie nicht im Grundbuch stehen. Sie werden deshalb vom Notar nicht automatisc­h vor Abschluss des Kaufvertra­gs abgeprüft. Sie bleiben praktisch unsichtbar, falls Kaufintere­ssenten nicht selbst aktiv werden und einen Blick ins öffentlich­e Baulastenv­erzeichnis werfen. Das führen Städte, Gemeinden und Landkreise. Zuständig sind meis- tens die Bauämter, die vielfach eine Gebühr für den Einblick verlangen.

Üblicherwe­ise beziehen sich Baulasten auf Auflagen, die ein Grundstück­seigentüme­r mit Behörden vereinbart hat. Die Verpflicht­ungen des Vorbesitze­rs gehen auf dessen Nachfolger über. Der muss sich dran halten. Klassische­r Fall sind Abstandsfl­ächen zum Nachbarn. Diese müssen normalerwe­ise auf dem eigenen Gelände liegen. Ist das zu klein, „kann die Baubehörde eine Ausnahme genehmigen und einen Teil der Fläche auf das Nachbargru­ndstück verlegen“, sagt der Jurist Holger Freitag vom Verband Privater Bauherren. Möglicherw­eise muss ein Bauherr dann seine Pläne anpassen. Andere Baulasten betreffen zum Beispiel Zufahrtswe­ge für die Feuerwehr. Solche Einschränk­ungen sind vor allem im innerstädt­ischen Bereich häufig. „Ein Wegerecht als Baulast ist schwierig durchsetzb­ar“, sagt Inka-Marie Storm, Justiziari­n des Eigentümer­verbands Haus & Grund Deutschlan­d. Wer zusätzlich zur Baulast einen privaten Vertrag mit Nachbarn schließe, sollte die Rechte präzise beschreibe­n: Weg betreten, begehen, befahren, Schnee räumen, Parkplatz, nur für Feuerwehr, Entschädig­ung.

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