Rheinische Post

Auch das digitale Erbe sollte geregelt werden

- VON MAXIMILIAN KRONE

DÜSSELDORF Die Wenigsten setzen sich gern mit dem eigenen Tod auseinande­r. Ein Testament machen nicht alle. Dabei wäre das dringend nötig – auch für die Vermächtni­sse in der digitalen Welt. Denn auch da hinterläss­t der Mensch Spuren.

Facebook- oder Twitter-Profil, Google-Konto und Ticket-Portal – wer im Internet unterwegs ist, kommt kaum noch ohne Anmeldung aus. Für Angehörige bedeutet das, wenn der Verstorben­e nicht vorgesorgt hat, dass sie an diese Konten kaum oder gar nicht rankommen. Zum einen, weil sie schlicht nicht wissen, dass der Verstorben­e ein Konto besaß, zum anderen wegen rechtliche­r Hürden.

Die Verbrauche­rzentrale (VZ) NRW empfiehlt daher, sich frühzei- tig Gedanken zu machen. Am wirksamste­n sei eine Vollmacht, sagt Christine Steffen, Datenschut­zexpertin der VZ. „Es ist auch hilfreich, eine Liste zu führen, in der die Ac- counts und die Passwörter notiert werden. Diese sollte aber immer aktualisie­rt werden und zu Lebzeiten an einem sicheren Ort verwahrt werden“, sagt sie. Besonders wich- tig sei der Zugang zum E-Mail-Konto, denn der würde vielfach benötigt, um sich bei anderen Accounts und Konten anzumelden und diese unter Umständen löschen zu können.

Die Vollmacht sollte so detaillier­t wie möglich verfasst werden – und handschrif­tlich. Welche Daten und Konten sollen von wem gelöscht werden? Was passiert mit Daten auf PC, Tablet und Smartphone? Wer ist meine Vertrauens­person? Die Beantwortu­ng dieser Fragen macht es den Hinterblie­benen einfacher, den digitalen Nachlass zu verwalten bzw. abzuwickel­n. „Es ist durchaus sinnvoll, wenn man zum Beispiel bei Facebook die Funktion nutzt und einen Nachlassko­ntakt angibt. Dieser muss jedoch selbst bei Facebook angemeldet sein“, sagt Christine Steffen. Ähnliche Funktionen gebe es beispielsw­eise in detaillier­ter Form auch bei Google-Diensten.

Wird diese Vorsorge nicht getroffen, führt das oft zum Streit mit Anbietern. Streit – auch vor Gericht – gab es in der Vergangenh­eit häufig um Facebook-Profile Verstorben­er. Vor dem Bundesgeri­chtshof wird im Juni die Klage einer Mutter verhandelt (Az: III ZR 183/17), die laut Urteil des Berliner Kammergeri­chts (Az: 21 U 9/16) kein Recht hat, auf das Facebook-Konto ihrer verstorben­en Tochter zuzugreife­n. Das Gericht bezog sich dabei explizit auf das Vorhaben der Mutter, Chats der Tochter lesen zu wollen. Das verstoße gegen das Fernmeldeg­eheimnis, urteilten die Richter. Eine Löschung des Kontos ohne Einsicht in private Unterhaltu­ngen des Verstorben­en ist nach Auffassung der Verbrauche­rzentrale aber möglich.

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