Neue Grundsteuer ab 2025
Das Bundesverfassungsgericht erklärt den veralteten Einheitswert im Westen für verfassungswidrig. Die Regierung muss die Reform bis Ende 2019 vorlegen. Für die Umsetzung bleibt Zeit bis Ende 2024.
BERLIN/KARLSRUHE Für die 35 Millionen Grundstücke in Deutschland muss die Grundsteuer bis Ende 2024 neu berechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern die bisherige Regelung zur Ermittlung der Steuer für verfassungswidrig erklärt. Es gab dem Gesetzgeber in Berlin bis Ende 2019 Zeit, eine verfassungsfeste Reform auf den Weg zu bringen. Danach gewährte es den Finanzbehörden eine weitere Frist von fünf Jahren bis Ende 2024 für die konkrete Umsetzung. In dieser Zeit dürfe die Steuer ausnahmsweise weiter nach der bisherigen Methode erhoben werden. Damit werde sichergestellt, dass die Kommunen keine milliardenschweren Einnahmeverluste erlitten.
Das Urteil hat Folgen für praktisch jeden Haushalt in Deutschland. Denn nicht nur Grundstückseigentümer, sondern auch Mieter zahlen Grundsteuer, da Vermieter sie als Betriebskosten geltend machen können. Die Neuregelung solle nicht zu Steuererhöhungen für Grundeigentümer und Mieter führen, erklärte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) gestern nach dem Urteil. Allerdings ließ er offen, ob die Reform nur insgesamt aufkommensneutral ausfallen soll – oder ob tatsächlich auch jeder Einzelne von einer Steuererhöhung verschont bleiben soll. Dies dürfte kaum möglich sein: Für Eigentümer und Mieter von Immobilien, die in den letzten Jahrzehnten Wertsteigerungen erlebt haben, dürfte eine verfassungsfeste Reform unweigerlich zur höheren Grundsteuer führen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Berechnung der Grundsteuer nicht mehr realitätsgerecht sei, weil die zugrundeliegenden Einheitswerte in Westdeutschland von 1964 stammten. Die Werte von Immobilien hätten sich seither völlig verändert. „Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt“, heißt es im Karlsruher Urteil.
Es war nach entsprechenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs erwartet worden. Unter Führung Hessens hatten die Bundesländer 2016 bereits Reformvorschläge erarbeitet, die damals aber vom Bundestag nicht weiter beraten wurden. Die Länder plädieren für eine Neuberechnung der Steuer, indem eine Kombination aus Bodenrichtwerten und Gebäudewerten zugrunde gelegt wird. Sie räumten ein, dass es zehn Jahre dauern würde, bis man alle Grundstücke auf diese Weise neu eingestuft habe. Weil das Ge- richt für die Umsetzung nur fünf Jahre Zeit gegeben hat, sind die Chancen für das Bundesratsmodell gesunken. Umweltverbände, Mieterbund, Industrie und Wirtschaftsforscher plädieren dagegen für eine Bemessung der Steuer allein nach den Bodenrichtwerten. Der Vorteil wäre, dass sie unbürokratischer umsetzbar wäre und unbebaute Grundstücke höher als bisher besteuert würden, was den Wohnungsneubau ankurbeln könnte. Dagegen spricht, dass Gebäudewerte ganz unberücksichtigt blieben.
SPD-Politiker in den Ländern pochen hingegen darauf, vermögende Immobilienbesitzer stärker zu besteuern. „Es gilt nun, die Arbeiten an einer verfassungskonformen, aufkommensneutralen Neuregelung zügig wieder aufzunehmen. Dabei sollte die Grundsteuer auch in Zukunft den Wert der Immobilie miteinbeziehen“, forderte etwa die Finanzministerin von RheinlandPfalz, Doris Ahnen (SPD). „Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit weiterhin eine Rolle spielt.“Leitartikel
Hunde sind neben Katzen die beliebtesten Haustiere des Menschen. Für viele, gerade Ältere, aber auch Kinder, sind die Vierbeiner treue Begleiter und Sozialpartner. Nach Auffassung von Psychologen und Tierärzten erlernen Hundebesitzer einen besseren Umgang mit Lebewesen, ja auch mit anderen Menschen. Es gibt Studien, die sogar eine längere Lebenserwartung für Menschen ermittelt haben, die mit einem Hund zusammenleben.
So weit, so gut. Es gibt aber auch eine dunkle Seite. Die beiden durch Hundebisse zu Tode gekommenen Personen von Hannover und das entsetzliche Schicksal des von einem Hund getöteten Babys im hessischen Bad König sind traurige Beispiele. Da der Hund vom Wolf abstammt und die Verhaltensweisen und Sinneswahrnehmungen dieses Laufund Hetzjägers sich nicht grundsätzlich geändert haben, kann er bei falschen Signalen aggressiv und für den Menschen gefährlich werden. Hinzu kommen neurotische Verhaltensweisen, etwa als Folge einer falschen Hundeerziehung oder gar Verwahrlosung des Haustiers.
Der Staat, der mit seinem Gewaltmonopol die Bürgerinnen und Bürger schützen muss, hat hier eine Aufgabe. Er muss mit Verordnungen dafür sorgen, dass von den Tieren der Hundebesitzer keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Deshalb gibt es bei einigen Rassen Eignungsprüfungen für Hundebesitzer und grundsätzlich eine allgemeine Registrierpflicht. Wer sich als Hundebesitzer auffällig fahrlässig ver- hält oder wessen Hund andere ernsthaft verletzt, muss mit Sanktionen rechnen. Das kann zum Entzug des Tieres, aber auch zu Bußgeldern und sogar zu Gefängnisstrafen führen.
Was aber muss mit den Tieren geschehen, durch deren Verhalten Menschen zu Tode gekommen sind oder schwer verletzt wurden? Als instinktgesteuertes Lebewesen trifft den Hund keine strafrechtliche Schuld. Er folgt seiner Natur, auch wenn er gestört ist. Das Tier kann deshalb für sein aggressives Verhalten nicht bestraft werden.
Die Maxime, ob ein solches Tier getötet werden darf, ist also dessen Gefährlichkeit für Menschen. Wenn ein Veterinäramt zu dem Schluss kommt, dass ein Hund, der Menschen totgebissen hat, eine Gefahr darstellt, ist es schon aus dem Vorsichtsprinzip heraus verpflichtet, dieses Tier zu töten, wenn keine andere zweckmäßige Abhilfe möglich ist. Nur wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass es sich um eine einzigartige Ausnahmesituation gehandelt hat, kann man den bissigen Hund weiterleben lassen. Sollte das Tier erneut auffällig werden, so trägt das Amt die Verantwortung.
Man mag einwenden, dass es „humaner“wäre, einen solchen Hund im gut geschützten Tierheim unter strenger Bewachung weiterleben zu lassen. Doch auch hier gilt, dass der Hund ausbrechen kann. Und ist es überhaupt artgerecht, einen solchen Hund, der von seiner Natur her Auslauf braucht, die ganze Zeit einzusperren? Ist es dann nicht besser, ihn zu töten? Wohlgemerkt: Ein Hund ist kein Mensch. Er spürt Schmerz, aber er kann nicht zielgerichtet in die Zukunft denken. Dieser Unterschied zum Menschen ist wichtig.
Schließlich ist zu bedenken, dass tödliche Bisse von Hunden äußerst selten sind. Sie schwanken in Deutschland von null bis zu acht Toten im Jahr. Das sind wie in den beiden aktuellen Fällen tragische Unglücke. Aber eine Einschläferung bissiger Hunde würde keine Massentötungen bedeuten.
Wenn ein Hund wie vor wenigen Tagen in Hannover zwei Menschen durch Bisse tödlich verletzt, ist die Empörung groß. Der „Täter“, in diesem Fall der American Staffordshire Chico, soll möglichst schnell eingeschläfert werden, damit er nicht noch mehr Menschen verletzen oder gar totbeißen kann. Der Gedanke dahinter: Wenn das Tier nicht mehr lebt, dann wird so etwas ja nicht mehr passieren.
Doch so einfach ist das nicht. Viele Tierschützer fragen völlig zu Recht, unter welchen Bedingungen Chico in der Wohnung gehalten worden ist. Selbst die Stadt Hannover hat schwere Versäumnisse eingeräumt. Schon 2011 hätte man überprüfen müssen, ob der Hund überhaupt von einer im Rollstuhl sitzenden Frau und ihrem kleinwüchsigen Sohn hätte gehalten werden dürfen. Nun gibt es Menschen, die dem Hund ein neues Zuhause geben wollen. Das finde ich gut!
Eine wichtige Rolle in der Debatte spielt immer noch das Wort „Kampfhunde“. Man kann es nicht oft genug betonen: Es gibt in Deutschland keine Rasse, die „Kampfhund“heißt. Wer es unbedingt möchte, kann auch einen weißen Königspudel so abrichten, dass er auf alles und jeden losgeht.
Der Begriff Kampfhund stammt noch aus einer Zeit, als diese Rassen für Hundekämpfe gezüchtet worden sind. Man trainierte ihnen Aggressionen gegen andere Hunde regelrecht an. Aber es wurde immer darauf geachtet, dass sie Menschen gegenüber eine hohe Hemm- und Reizschwelle haben. Denn wer sonst hätte diese Hundekämpfe beenden sollen, wenn nicht der Mensch. Ob Staffordshire oder Pitbull – sie machen allein schon aufgrund ihres teils sehr kräftigen und imposanten Erscheinungsbilds den Eindruck, als wären sie jederzeit bereit, zuzuschlagen und loszubeißen. Aus eigener Erfahrung weiß ich – das ist absolut nicht der Fall. Kein Hund kommt aggressiv auf die Welt, die Erziehung durch den Halter ist ent- scheidend. Sie sollten Kontakt zu Artgenossen haben, spielen und toben können. Zu Hunden muss man eine Bindung aufbauen, sie anleiten und vor allem keine Angst vor ihnen haben. Das gibt auch den Hunden die Sicherheit, die sie brauchen, um ein zufriedenes Leben zu führen.
Ich bevorzuge das Wort „Listenhund“, weil diese Hunde seit fast 20 Jahren auf einer Rasseliste stehen, die für Hunde und Halter strenge Regeln festsetzen. Wer in NRW so einen Hund halten möchte, kann ihn legal nur aus einem Tierheim bekommen. Das Ordnungsamt der Stadt muss die Haltung genehmigen und schaut auch bei den Besitzern zu Hause vorbei. Wer den Hund im eigenen Garten freilassen möchte, muss einen zwei Meter hohen Zaun haben. Ohne Maulkorb und Leine raus? Nur mit bestandenem Wesenstest. Diese Regelungen finde ich gut, denn sie verhindern, dass Idioten, die mit so einem Hund angeben möchte, so ein Tier halten dürfen.
Doch das Problem an der Haltung der Listenhunde ist, dass es nach wie vor keine deutschlandweite Regelung gibt. Welche Rassen als gefährlich gelten, entscheiden die Bundesländer. Als vorbildlich gilt das Hundegesetz in Niedersachsen. Dort wird vor allem der Hundehalter in die Verantwortung genommen, und es wird auf pauschale Rasselisten verzichtet. Denn eine Rasseliste unterstellt, dass ein Hund aufgrund seiner Herkunft oder Abstammung als gefährlich eingestuft wird. Gefährlich sind aber nur die Menschen, die ihre Hunde nicht in den Griff bekommen.