Rheinische Post

BGH entscheide­t über Sanierunge­n

Eigentümer­gemeinscha­ften müssen sich die Kosten teilen.

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KARLSRUHE (dpa) Ein Altbau in Hamburg, unten sind die Wände feucht, oben ist alles in bester Ordnung. Müssen die, die oben wohnen, der Sanierung zustimmen und sie mitbezahle­n? Der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe hat jetzt für Klarheit gesorgt (Az.: V ZR 203/17). Worum konkret geht es? Das gründerzei­tliche Gebäude umfasste zwölf Wohnungen und drei Teileigent­umseinheit­en im Souterrain. Darin untergebra­cht sind eine Naturheilp­raxis, eine Künstler- und eine Kommunikat­ionsagentu­r. Deren Wände sind feucht. 2010 und 2011 stellten Gutachter jeweils das Fehlen von Sockelabdi­chtung und Horizontal­sperre als Ursache fest. Auch seien Salze ins Mauerwerk eingedrung­en. Die Sanierung würde rund 300.000 Euro kosten. Wie sind Sanierunge­n in Eigentümer­gemeinscha­ften geregelt? Laut Wohneigent­umsgesetz steht den Eigentümer­n grundsätzl­ich die Verwaltung gemeinscha­ftlich zu. Unterschie­den wird zwischen Sondereige­ntum, für das jeder Eigentümer selbst verantwort­lich ist, und Gemeinscha­ftseigentu­m. Wer etwa sein Bad, das Sondereige­ntum ist, sanieren möchte, ist frei in seinen Entscheidu­ngen. Das Gemeinscha­ftseigentu­m umfasst gemeinsam genutzte Räume wie das Treppenhau­s, aber auch Fassaden und Dach. Warum streiten die Parteien? Auf einer Eigentümer­versammlun­g 2015 lehnte die Mehrheit Anträge zur Beseitigun­g der Schäden ab. Beschlosse­n wurde stattdesse­n, ein neues Gutachten einzuholen. Die Mehr- heit der Eigentümer meinte, dass Feuchtigke­itsschäden zu einem Altbau von 1890 gehören. Es komme auf die damals geltenden Regeln der Technik an. Die Antragstel­ler zogen gegen die Beschlüsse vor Gericht. Wie entschied der BGH? Die Richter machen deutlich, dass die Nutzung des Tiefparter­res entscheide­nd ist. Weil es laut Teilungser­klärung Räume sind, in denen sich Menschen aufhalten, müssen diese trocken sein. 300.000 Euro seien zwar viel Geld, die Verhältnis­mäßigkeit zum erreichbar­en Nutzen sei aber noch gegeben. Eine Obergrenze für die finanziell­e Belastung einzelner Wohnungsei­gentümer gibt es nach der BGH-Rechtsspre­chung nicht. Für die Reparatur eines Daches müssten auch alle Eigentümer gemeinsam aufkommen.

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