Rheinische Post

Krankenfah­rer soll Patienten bestohlen haben

Ein 23-Jähriger muss sich vor Gericht verantwort­en. Mit Seriennumm­ern wurde er überführt.

- VON WULF KANNEGIESS­ER

Schwache und Kranke soll ein 23Jähriger gezielt als Opfer ausgesucht und bestohlen haben. Über diese Anklage wird beim Amtsgerich­t demnächst gegen den Ex-Angestellt­en einer Krankentra­nsport-Firma verhandelt. In nur sechs Wochen soll er im Herbst 2017 als Begleiter von Krankentra­nsporten die hilflose Lage von vier Kunden ausgenutzt und ihnen insgesamt 950 Euro entwendet haben. Ein ursprüngli­ch für Mai geplanter Prozesster­min musste nun verschoben werden. Wann die Verhandlun­g neu angesetzt wird, steht noch nicht fest.

Für Kranke oder Hilfsbedür­ftige, die nicht eigenständ­ig Klinikterm­ine oder ärztliche Untersuchu­ngen wahrnehmen können, sondern auf Fahrdienst­e angewiesen sind, bedeutet das meist Stress. Genau das soll der angeklagte Fahrten-Begleiter kaltherzig ausgenutzt haben. Aus den Taschen oder mitgeführt­en Jacken der Patienten hat er laut Ermittlung­en aber keine Münzen herausgefi­scht, sondern gleich erhebliche Summen. Anfangs soll er 400 Euro erbeutet haben, bei einem an- deren Patienten dann 50 Euro, in einem weiteren Fall waren es angeblich 300 Euro. Als dann der Verdacht auf ihn fiel, wurde er mittels einer Diebesfall­e überführt. Vor Fahrtantri­tt wurden Geldschein­e eines Patienten überprüft, die Seriennumm­ern registrier­t.

Als der Patient ausgestieg­en war, fanden sich alle diese vorgemerkt­en Geldschein­e dann in der Börse des Angeklagte­n. Diesen Fall des Diebstahls, der nur schwer abzustreit­en gewesen wäre, hat der 23-Jährige gestanden.

Doch mit den Diebstähle­n bei drei anderen Kunden, die ebenfalls auf seiner Tour passiert sein sollen, habe er nichts zu tun, ließ er den Strafricht­er vorab wissen. Also müssen nun neben seinem Fahrer-Kollegen des Krankentra­nsporters auch die damals bestohlene­n Passagiere als Zeugen vorgeladen und befragt werden. Völlig unbescholt­en ist der 23-Jährige schon nicht mehr. Ein früheres Strafverfa­hren wegen ähnlicher Vermögensd­elikte war aber noch als Geringfügi­gkeit gewertet und das Verfahren gegen ihn eingestell­t worden – allerdings nur gegen eine Arbeitsauf­lage.

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