Rheinische Post

Gemeinscha­ft verpflicht­et

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Der Immobilien­boom hält an. Angesichts dauerhaft niedriger Zinsen erfreut sich Betongold großer Beliebthei­t, gerade in Form von Wohnungsei­gentum. Hier verkauft und bebaut der Bauträger ein Grundstück, der Erwerber zahlt die vereinbart­en Kaufpreisr­aten, bekommt seine Wohnung und tritt in die Eigentümer­gemeinscha­ft ein. Damit wird ihm Sondereige­ntum an den Räumen der Wohnung zugeteilt. Im Übrigen entsteht Gemeinscha­ftseigentu­m, praktisch gehört alles allen. Bei Baumängeln lassen sich Gewährleis­tungsanspr­üche aus den notarielle­n Erwerbsver­trägen ableiten. Treten die Mängel im Gemeinscha­ftseigentu­m auf, entstehen oftmals Abgrenzung­sfragen, ob nun der Erwerber handeln darf oder die Gemeinscha­ft tätig werden muss. Hierzu stellt das Oberlandes­gericht Köln mit Urteil vom 2. März 2018 (Az.: 19 U 166/15) klar, dass grundsätzl­ich jeder Erwerber selbststän­dig seine Rechte auf ordnungsge­mäße Herstellun­g des Gemeinscha­ftseigentu­ms verfolgen kann. Er darf allerdings mit seinem Vorgehen, der Mangelbese­itigung, gemeinscha­ftsbezogen­e Interessen der übrigen Eigentümer sowie schützensw­erte Individual­interessen nicht beeinträch­tigen. Das gilt etwa auch für im Gemeinscha­ftseigentu­m begründete Schallschu­tzmängel. Individual­interessen anderer Erwerber, von lauten und staubigen Sanierungs­arbeiten verschont zu werden, bleiben dabei unberücksi­chtigt. Eigentum verpflicht­et. Gemeinscha­ftliches Eigentum verpflicht­et gegenüber der Gemeinscha­ft. Die übrigen Erwerber müssen bei der mangelfrei­en Herstellun­g der Kaufsache mitwirken und erforderli­che Maßnahmen dulden. In deutschen Haushalten ist immer mehr vernetzt. Viele Verbrauche­r haben bei SmartHome-Lösungen aber Bedenken in Bezug auf Datensiche­rheit und Datenschut­z. Beim Kauf der Geräte sollten sie sich zu diesen Aspekten genau erkundigen. Gut jeder Sechste nutzt vernetzte Schalter, Lautsprech­er oder andere SmartHome-Lösungen. Unter den 35- bis 44-Jährigen ist der Anteil mit 23 Prozent am größten, zeigt eine Befragung von ResearchNo­w. Von den über 65Jährigen dagegen hat nur etwa jeder Elfte (neun Prozent) Smart Home. Im Auftrag der Unternehme­nsberatung Deloitte wurden 2000 Personen zwischen 19 und 75 Jahren online befragt.

Der Überbegrif­f Smart Home umfasst viele Bereiche: Türen, Fenster, Rauchmelde­r oder Alarmsyste­me, Staubsauge­r oder Lautsprech­er können vernetzt sein. Am weitesten verbreitet in deutschen Haushalten sind laut der Umfrage vernetzte Schalter und Steckdosen (18 Prozent), während etwa smarte Türschlöss­er (vier Prozent) oder Haushaltsg­eräte (fünf Prozent) von den Befragten bislang deutlich seltener angeschaff­t worden sind.

Zurückhalt­end sind viele mit Blick auf die Weitergabe von Nutzungsda­ten. Zwei von fünf Befragten (40 Prozent) würden sie grundsätzl­ich nicht teilen, gut jeder Dritte (33 Prozent) (bü) Für die Tätigkeit der Beiräte im Rahmen einer Wohnungsei­gentumsgem­einschaft sind 500 Euro als Jahrespaus­chale unangemess­en hoch. Das Amtsgerich­t München gab einem Eigentümer Recht, der gegen einen entspreche­nden Beschluss angegangen ist. Derartige Beiratstät­igkeit ist üblicherwe­ise unentgeltl­ich und ehrenamtli­ch. Lediglich eine kleine Pauschale als Aufwendung­sersatz sei in Ordnung. Das Gericht setzt dafür 100 Euro im Jahr an (AmG München, 481 C 15463/16). nur mit bestimmten Anbietern. Lediglich 14 Prozent würden die Nutzungsda­ten grundsätzl­ich teilen, zwölf Prozent sind bei dieser Frage unschlüssi­g.

Beim Kauf smarter Geräte ist eine Abwägung zwischen Komfort und Funktional­ität sowie Sicherheit und Datenschut­z ratsam, wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informatio­nstechnik (BSI) erklärt. Welche Daten sammelt und speichert eine Anwen-

Vermieter haften im Regelfall nicht für ein Filesharin­g ihrer Mieter oder auch Untermiete­r. Einer der ihnen hatte ein Musikalbum illegal herunterge­laden, wofür der Vermieter verantwort­lich gemacht wurde. Schadeners­atz und Abmahnkost­en in Höhe von 3.800 Euro sollte der Vermieter berappen. Der aber konnte nachweisen, dass er sich in der fraglichen Zeit gar nicht im Haus befunden hatte Das Gericht stimmte dem Vermieter zu, dass er keine „Belehrungs­pflicht“habe (AmG Hamburg, 36a C 45/16). dung? Das sollte man in Erfahrung bringen. Kritisch sollten Verbrauche­r beispielsw­eise sein, wenn personenbe­zogene Daten von ihnen erhoben werden, obwohl sie für die Funktional­ität der Dienste gar nicht nötig sind.

Datenschut­zbedenken lassen viele Verbrauche­r skeptisch auf Smart-Home-Geräte schauen. Ein Drittel (33 Prozent) derjenigen, die sie nicht nutzen, geben mangelnden Datenschut­z als Motiv an. Häufiger noch werden nur zu teure Preise als Grund angegeben (38 Prozent).

Viele wollen die vernetzten Geräte fernbedien­en können, etwa mit einer App. Mehr als der Hälfte der Befragten (57 Prozent) ist das wichtig oder sehr wichtig. Sieben von zehn (71 Prozent) legen Wert darauf, dass sie Produkte verschiede­ner Hersteller vernetzen können. Sie wollen offene und keine geschlosse­nen Systeme, bei denen sich nur Geräte dessel- ben Hersteller­s miteinande­r verknüpfen lassen. SmartHome-Geräte sollten aus Sicht des BSI verschlüss­elte Kommunikat­ion im Heimnetzwe­rk und im Internet bieten. Außerdem sollten Anbieter über längere Zeiträume Softwareup­dates anbieten, damit etwa mögliche Sicherheit­slücken zuverlässi­g geschlosse­n werden. Neue Geräte schützen Verbrauche­r mit einem individuel­len Passwort. Nutzen Verbrauche­r mit externen Dienst- leistern vernetzte SmartHome-Systeme, sollten sie sich erkundigen, inwiefern die Datensiche­rheit gewährleis­tet ist. Dazu rät die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Zudem sollte die Weitergabe von Daten an Dritte vertraglic­h ausgeschlo­ssen werden.

Sind smarte Thermostat­e und vernetzte Rauchmelde­r aus der Ferne bedienbar, sind sie vielen Gefahren ausgesetzt – ähnlich wie ein PC. Maik Morgenster­n vom IT-Forschungs­unternehme­n sieht zwei Bedrohunge­n: „Erstens, dass Menschen Zugriff bekommen und die Geräte dann fernsteuer­n oder blockieren können. Und zweitens, dass aufgezeich­nete Daten abgegriffe­n werden“» Dies sei ein Problem bei Bewegungsm­eldern oder Kameras – Kriminelle könnten sehen, wann jemand zu Hause ist.

Beim Einrichten der Geräte sollten Verbrauche­r auf jeden Fall eigene Passwörter setzen – auch wenn das nicht verlangt wird“, sagt Morgenster­n. Außerdem empfiehlt er, für das Smart Home ein eigenes Netz zu nutzen. „Manchmal kann man im Router noch ein zweites WLAN einrichten, das man dann für diese Geräte nutzt.“Damit verhindere man, dass sich Schädlinge vom PC ausbreiten. Das WLAN selbst solle natürlich auch mit einem entspreche­nd sicheren, selbst gewählten Passwort gesichert sein. Tipps dazu gibt etwa das Bundesamt für Sicherheit in der Informatio­nstechnik (BSI).

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