Rheinische Post

Verfassung­srichter zweifeln am Rundfunkbe­itrag

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KARLSRUHE (her) Der von allen Haushalten in Deutschlan­d zu zahlende Rundfunkbe­itrag könnte gegen das Grundgeset­z verstoßen. Das Bundesverf­assungsger­icht hat Bedenken an der Zulässigke­it geäußert. In der mündlichen Verhandlun­g in Karlsruhe ging es um die Frage, ob der zurzeit pro Wohnung und Monat zu entrichten­de Betrag von 17,50 Euro nicht pro Person zu zahlen sei. Die jetzige Regelung benachteil­ige etwa eine alleinerzi­ehende Mutter mit drei Kindern gegenüber zwei Erwerbstät­igen ohne Kinder, sagte Richter Andreas Paulus, Berichters­tatter in dem Verfahren. Es sei möglicherw­eise fairer, wenn der Beitrag pro Person erhoben werde, der dann allerdings geringer ausfallen müsse. Das Verfassung­sgericht verhandel- te über vier Verfassung­sbeschwerd­en gegen den Rundfunkbe­itrag. Drei Privatpers­onen halten die Erhebung pro Wohnung für verfassung­swidrig, weil sie auch Besitzer von Zweitwohnu­ngen schlechter­stelle. Der Autovermie­ter Sixt beschwert sich in Karlsruhe darüber, dass er für jedes Fahrzeug einen Beitrag zahlen muss.

Bedenken, es handele sich bei dem Rundfunkbe­itrag um eine versteckte Steuer, fanden die Richter nicht überzeugen­d. Die Länder haben 2013 die bis dahin geltende Rundfunkge­bühr durch das heutige Modell ersetzt. Davor wurde die Gebühr pro Rundfunkge­rät erhoben. Weil das allerdings schwer zu kontrollie­ren war, zahlten viele Nutzer nicht.

Kosten und Ausnahmen Seit April 2015 beträgt der Rundfunkbe­itrag 17,50 Euro im Monat. Wer Bafög oder Berufsausb­ildungsbei­hilfe bezieht, kann sich vom Rundfunkbe­itrag befreien lassen. Das gilt ebenso für Empfänger einer Grundsiche­rung oder des Arbeitslos­engelds II und Personen, die in einem Alten- oder einem Pflegeheim vollstatio­när gepflegt werden. Zweck Mit dem Beitragsau­fkommen von rund acht Milliarden Euro wurden im vergangene­n Jahr 21 öffentlich­rechtliche Fernseh- und 66 Radiosende­r finanziert. Insgesamt arbeiten rund 25.000 feste Mitarbeite­r für den öffentlich-rechtliche­n Rundfunk.

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