Welche Zuschüsse es zur Pflege gibt
Ob Geld oder Beratung – wer sich gut informiert, kann Unterstützung bei der ambulanten Pflege bekommen. Dazu zählt beispielsweise auch die Hilfe im Haushalt. Das Pflegebüro der Stadt berät dazu Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Menschen, die Angehörige pflegen, haben eine hohe Belastung. Dabei gibt es viele ideelle und finanzielle Angebote, mit denen sie sich Hilfe und Entlastung verschaffen können. Häufig bleiben die Mittel ungenutzt, weil sie den Betroffenen nicht bekannt sind. Hier ein Überblick über Möglichkeiten und Angebote: Entlastungsbetrag Seit 2017 steht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 der sogenannte Entlastungsbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt 1500 Euro pro Jahr, beziehungsweise 125 Euro im Monat. Dabei ist es jedoch unerheblich ob es monatlich in kleinen Beträgen genutzt wird oder angesammelt in größeren Beträgen. Sogar eine nachträgliche Nutzung ist möglich. „Nicht in Anspruch genommene Leistungen können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch genutzt werden“, sagt Ursula Wittfeld, Leiterin des Düsseldorfer Pflegebüros. Wer sich beeilt, kann somit bis Ende Juni noch das nicht verbrauchte Geld von 2017 nutzen.
Konkret kann das Geld für verschiedene Hilfs- und Pflegeleistungen eingesetzt werden. Denkbar sind beispielsweise Tagesbetreuungen, das Übernehmen von Einkäufen, eine Begleitung zum Arzt oder anderen Terminen. Auch Unterstützung in der Haushaltsführung wie der Reinigung ist denkbar. Einzige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Dienstleister nach Landesrecht anerkannt ist. Eine Liste mit anerkannten Trägern findet sich im Pflegeatlas des Pflegebüros. Die Dienstleistungen werden entweder direkt durch den Träger abgerechnet oder nachträglich auf Basis von eingereichten Quittungen durch die Pflegekasse erstattet. Pflegekurse Angehörige von Pflegebedürftigen können an kostenlosen Pflegekursen teilnehmen. Diese werden unter anderem von den Pflegekassen, den Wohlfahrtsverbänden sowie den städtischen Krankenhäusern angeboten. Je nach Angebot dauern die Seminare vier bis sechs Wochen bei ein bis zwei Terminen pro Woche. Dort werden vor allem praktische Dinge vermittelt, wie die richtige Lagerung von Angehörigen, ohne sich selbst dabei den Rücken zu verletzen. Aber die Teilnahme an diesen Kursen hat auch einen zweiten Vorteil: „Vielen Angehörigen tut es gut, Menschen mit ähnlichen Erfahrungen zu begegnen“, berichtet Ursula Wittfeld. Kurzzeit- und Verhinderungspflege Insbesondere nach Krankenhausaufenthalten kann eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genom- men werden. Deren Kosten werden für eine Dauer von maximal acht Wochen mit bis zu 1612 Euro übernommen. Zusätzlich stehen Angehörigen weitere 1612 Euro für die sogenannte Verhinderungspflege zu, die Pflegekosten während der Abwesenheit der Angehörigen, sei es durch Krankheit, Urlaub oder auch Hobbys. Dieser Betrag kann bei Nichtgebrauch auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Bei der Verhinderungspflege werden jedoch ausschließlich Pflegekosten und nicht etwaige Beträge für Unterkunft oder Verpflegung übernommen. Doch an dieser Stelle kommt wieder der Entlastungsbetrag ins Spiel. „Derartige Kosten können aus den Mitteln des Entlastungsbetrags erstattet werden“, erzählt Ursula Wittfeld. Sowohl Kurzeit- als auch Verhinderungspflege bedürfen mindestens Pflegestufe 2. Beratung Die verschiedenen Regelungen machen es für Betroffene häufig schwer, den Überblick zu behalten. Zwar hat die Bundesregierung angekündigt, die Regelungen zukünftig vereinfachen zu wollen, doch bis dahin sind viele auf den Rat von Experten angewiesen. Den gibt es beispielsweise vor Ort bei den Pflegekassen, von den sozialen Diensten in Krankenhäusern sowie im städtischen Pflegebüro an der Willy-Becker-Allee 8. Die Sprechzeiten dort sind montags bis freitags von 9 bis 14 Uhr und nach Vereinbarung unter Telefon 0211 8998998.