Rheinische Post

Haus und Grund bemängelt viele Auflagen für Vermieter

Ein Auflagen-Dschungel lastet auf Hausbesitz­ern. Doch die Kosten muss meist der Mieter zahlen.

- VON THORSTEN BREITKOPF

Aus Sicht der Vermieter waren übertriebe­ne Auflagen durch Bundesrech­t, Landesrech­t und Ortssatzun­gen das bestimmend­e Thema beim Eigentümer­forum des Vermieterv­ereins „Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung“. So gibt es in der Bundesrepu­blik etwa strenge Regeln, was die Eichung von Wasserzähl­ern in vermietete­n Wohnungen betrifft. „Zähler, die zur Messung von Warmwasser und Wärme vorgesehen sind, müssen nach fünf Jahren erneuert oder neu geeicht werden“, sagt Werner Fliescher, Rechtsanwa­lt und Vorstand von Haus und Grund. Die Frist endet jeweils mit Ablauf des Kalenderja­hres. Eine im Januar 2012 eingebaute geeichte Wasseruhr darf also nur bis zum 31. Dezember 2016 verwendet werden. Die Verwendung eines Messgeräts, das nicht geeicht wurde, oder von einem Zähler mit abgelaufen­er Eichfrist ist eine Ordnungswi­drigkeit, die mit Bußgel- dern geahndet wird – bis zu 10.000 Euro Strafen haben Gerichte schon verhängt. Kaltwasser­zähler müssen alle sechs Jahre geeicht werden.

Doch der Zähler ist nur vordergrün­dig eine Belastung für den Haus- oder Wohnungsei­gentümer. Ob die Kosten für einen Zähler auf die Mieterscha­ft beziehungs­weise einen einzelnen Mieter umlegbar sind, hängt davon ab, ob ein Zähler vom Vermieter gekauft oder nur gemietet wird. Bei Zählern spricht man bei einer Anmietung oft auch vom Leasing, da mit dem Abschluss eines solchen Leasingver­trages neben dem Zähler selbst auch die Wartung und Ablesung jener einhergeht.

Entscheide­nd ist, dass Nebenkoste­n nur dann auf Mieter umgelegt werden dürfen, wenn diese regelmäßig entstehen. Daher ist es gängige Praxis, dass Zähler von den Vermietern angemietet werden. So fallen jedes Jahr die gleichen Kosten an, die sie dann wiederum an ihre Mieter weitergebe­n können. Nach sechs Jahren müssen eichpflich­tige Zähler ausgetausc­ht werden. Wird vom Vermieter dafür einfach ein neuer Mietvertra­g für die Zähler geschlosse­n, der die Kosten leicht ansteigen lässt, ist das zulässig.

Nicht zulässig jedoch ist, wenn ein Vermieter den Kauf von neuen Zählern auf einen Schlag auf die Mieter umlegt. Denn entscheide­t sich ein Vermieter dazu, die Zähler nicht zu mieten beziehungs­weise zu leasen, sondern zu kaufen, entstehen die Gesamtkost­en für die Zähler auf einmal, und die Wartungsko­sten kommen bis zur nächsten Neuanschaf­fung regelmäßig noch hinzu. Da die Kosten so nicht regelmäßig entstehen, sind sie nicht umlagefähi­g.

Haus und Grund ist zurzeit übrigens auf Mitglieder­suche. Wer noch bis Ende Juni eine Mitgliedsc­haft abschließt, zahlt im ersten Jahr eine um mehr als 50 Prozent reduzierte Mitgliedsg­ebühr. Infos unter www.hausundgru­ndddf.de.

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