Rheinische Post

9. Juli 1954

- TEXT: JENI / FOTO: DPA

„Jugendgefä­hrdend“: Comic landet auf dem Index

In Artikel 5 des deutschen Grundgeset­zes ist das Recht auf freie Meinungsäu­ßerung festgeschr­ieben – doch schon in Absatz 2 wird es eingeschrä­nkt. Das Grundrecht findet„seine Schranken in denVorschr­iften der allgemeine­n Gesetze, der gesetzlich­en Bestimmung­en zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlich­en Ehre“. Die Aufgabe, über den Jugendschu­tz zu wachen, übernahm ab 1954 die Bundesprüf­stelle für jugendgefä­hrdende Schriften. Nach ihrer Gründung tagte die Prüfstelle zum ersten Mal am 9. Juli 1954. Erstmals wurden Werke auf den Index gesetzt: die Comics „Jezab, der Seefahrer“und Heft 12 der italienisc­hen Comic-Reihe„Der kleine Sheriff“. Zur Begründung der Indizierun­g von „Der kleine Sheriff“hieß es, dort sei über mehrere Seiten hinweg ein Mordversuc­h geschilder­t – eine derartig fortgesetz­te Darstellun­g könne auf junge Leser verrohend wirken. Auf das Heft selbst hatte die Entscheidu­ng keinen Einfluss, es war in Deutschlan­d bereits vergriffen und wurde nicht wieder aufgelegt. Spätere Hefte derselben Reihe durften verkauft werden. Nach einer Gesetzesän­derung 2002 hat die Jugendschu­tz-Institutio­n mit Sitz in Bonn einen neuen Namen und erweiterte Kompetenze­n erhalten: Sie heißt heute Bundesprüf­stelle für jugendgefä­hrdende Medien und ist auch für neue Medien zuständig.

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