9. Juli 1954
„Jugendgefährdend“: Comic landet auf dem Index
In Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes ist das Recht auf freie Meinungsäußerung festgeschrieben – doch schon in Absatz 2 wird es eingeschränkt. Das Grundrecht findet„seine Schranken in denVorschriften der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Die Aufgabe, über den Jugendschutz zu wachen, übernahm ab 1954 die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. Nach ihrer Gründung tagte die Prüfstelle zum ersten Mal am 9. Juli 1954. Erstmals wurden Werke auf den Index gesetzt: die Comics „Jezab, der Seefahrer“und Heft 12 der italienischen Comic-Reihe„Der kleine Sheriff“. Zur Begründung der Indizierung von „Der kleine Sheriff“hieß es, dort sei über mehrere Seiten hinweg ein Mordversuch geschildert – eine derartig fortgesetzte Darstellung könne auf junge Leser verrohend wirken. Auf das Heft selbst hatte die Entscheidung keinen Einfluss, es war in Deutschland bereits vergriffen und wurde nicht wieder aufgelegt. Spätere Hefte derselben Reihe durften verkauft werden. Nach einer Gesetzesänderung 2002 hat die Jugendschutz-Institution mit Sitz in Bonn einen neuen Namen und erweiterte Kompetenzen erhalten: Sie heißt heute Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ist auch für neue Medien zuständig.