Polizistin totgefahren – fast drei Jahre Haft für Lkw-Fahrer
MÖNCHENGLADBACH/VIERSEN (emy) Knapp sieben Monate nach dem Tod einer jungen Polizistin auf der Autobahn 61 bei Viersen ist ein Lkw-Fahrer am Landgericht Mönchengladbach zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden. Der 49-Jährige habe am 27. Dezember 2017 betrunken ein Polizeiauto gerammt, in dem drei Beamte der KreispolizeiViersen auf den Lkw aus der Ukraine gewartet hatten, wie die Richter feststellten. Die 23-jährige Polizistin, die auf der Rückbank saß, starb unmittelbar nach dem Aufprall, ihre beiden Kollegen wurden schwer verletzt.
Die Richter sprachen den Lkw-Fahrer am Dienstag der fahrlässigen Tötung mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Vorsätzlich deshalb, erklärte der vorsitzende Richter, weil der 49-Jährige in seiner Position als Lkw-Fahrer mit seinem Alkoholkonsum in besonderem Maß fahrlässig gehandelt habe. „Eine Strafe auf Bewährung konnte es auf keinen Fall geben“, sagte der Richter, „dazu ist das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit zu hoch.“Weil der 49-Jährige rund drei Promille Alkohol im Blut hatte, sei er jedoch vermindert schuldfähig. Für die Richter hatte der Mann „ehrliche Reue“gezeigt. Die Verteidigung hatte für eine Bewährungsstrafe plä- diert und betont, wie leid dem Angeklagten der Unfall tue. Der 49-Jährige hatte ausgesagt, sich nicht an das Geschehen erinnern zu können. Über eine Dolmetscherin entschuldigte er sich bei den Eltern der Getöteten und den verletzten Polizisten. Das Urteil will er annehmen, sagte sein Verteidiger Gerd Meister nach Prozessende: „Er findet, weil er die Tat begangen hat, muss er dafür bestraft werden.“
Die Anwälte der Nebenkläger – die zwei schwer verletzten Polizisten und die Eltern der getöteten 23-Jährigen – hielten es sich offen, ob sie in Revision gehen wollen. „Das Urteil ist rechtlich in Ordnung“, sagte Anwalt Gerhard König, „aber über das Strafmaß kann man streiten.“Einen Vorsatz, wie anfangs vermutet, hatte das Gericht dem Lkw-Fahrer nicht nachweisen können.