Bund soll jetzt Gefährder abschieben
Die Bochumer Ausländerbehörde will gerichtlich die Rückholung von Sami A. verhindern.
BERLIN Als Konsequenz aus dem Behördenstreit nach der Abschiebung des mutmaßlichen Bin-Laden-Leibwächters Sami A. nach Tunesien ist der Ruf nach mehr bundespolitischen Konsequenzen stärker geworden. „Die Gefährder-Abschiebung sollte Bundesangelegenheit werden“, forderte CDU-Innenexperte Armin Schuster. Innenminister Horst Seehofer (CSU) will das prüfen. Nach Ansicht der SPD kann der Bund schon nach geltender Gesetzeslage in Abstimmung mit den Ländern die Zuständigkeit übernehmen.
Der Tunesier Sami A. war als Gefährder am frühen Freitagmorgen mit einer Chartermaschine ausge- flogen worden, obwohl das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das am Donnerstagabend untersagt hatte. Diese Entscheidung war aber erst nach Abflug bei der Bochumer Ausländerbehörde eingegangen. Das Verwaltungsgericht hatte sich telefonisch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgesichert, dass aktuell keine Abschiebung anstehe. Doch das Bundesamt war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig.
Das Verwaltungsgericht verfügte daraufhin, dass A. zurückgeholt werden müsse. Das will Bochum verhindern und hat Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Vor Mitte August ist nicht mit einer Entscheidung zu rechnen. Nach Überzeugung von SPD-Innenex- perte Bukhard Lischka könne eine generelle Zuständigkeit des Bundes für die Abschiebung von Gefährdern zu klaren Verhältnissen und Verantwortlichkeiten führen.
Innen-Staatssekretär Günter Krings (CDU) verwies jedoch gegenüber unserer Redaktion darauf, dass es laut Aufenthaltsrecht nicht generell umalle Gefährder gehen könne, sondern nur um besonders gelagerte Fälle. „Wollte man durch Gesetzesänderung die Bundeszuständigkeit für Gefährder ausweiten, so wäre das nur sinnvoll bei einer gleichzeitigen Ausweitung der Befugnisse der Bundespolizei“, gab Krings zu bedenken. Sie müsse dann wie die Landespolizei beispielsweise auch Zutritt zu Unterkünften und Wohnungen erhalten.