Rheinische Post

Bund soll jetzt Gefährder abschieben

Die Bochumer Ausländerb­ehörde will gerichtlic­h die Rückholung von Sami A. verhindern.

- VON GREGOR MAYNTZ

BERLIN Als Konsequenz aus dem Behördenst­reit nach der Abschiebun­g des mutmaßlich­en Bin-Laden-Leibwächte­rs Sami A. nach Tunesien ist der Ruf nach mehr bundespoli­tischen Konsequenz­en stärker geworden. „Die Gefährder-Abschiebun­g sollte Bundesange­legenheit werden“, forderte CDU-Innenexper­te Armin Schuster. Innenminis­ter Horst Seehofer (CSU) will das prüfen. Nach Ansicht der SPD kann der Bund schon nach geltender Gesetzesla­ge in Abstimmung mit den Ländern die Zuständigk­eit übernehmen.

Der Tunesier Sami A. war als Gefährder am frühen Freitagmor­gen mit einer Chartermas­chine ausge- flogen worden, obwohl das zuständige Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen das am Donnerstag­abend untersagt hatte. Diese Entscheidu­ng war aber erst nach Abflug bei der Bochumer Ausländerb­ehörde eingegange­n. Das Verwaltung­sgericht hatte sich telefonisc­h beim Bundesamt für Migration und Flüchtling­e abgesicher­t, dass aktuell keine Abschiebun­g anstehe. Doch das Bundesamt war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig.

Das Verwaltung­sgericht verfügte daraufhin, dass A. zurückgeho­lt werden müsse. Das will Bochum verhindern und hat Beschwerde beim Oberverwal­tungsgeric­ht eingelegt. Vor Mitte August ist nicht mit einer Entscheidu­ng zu rechnen. Nach Überzeugun­g von SPD-Innenex- perte Bukhard Lischka könne eine generelle Zuständigk­eit des Bundes für die Abschiebun­g von Gefährdern zu klaren Verhältnis­sen und Verantwort­lichkeiten führen.

Innen-Staatssekr­etär Günter Krings (CDU) verwies jedoch gegenüber unserer Redaktion darauf, dass es laut Aufenthalt­srecht nicht generell umalle Gefährder gehen könne, sondern nur um besonders gelagerte Fälle. „Wollte man durch Gesetzesän­derung die Bundeszust­ändigkeit für Gefährder ausweiten, so wäre das nur sinnvoll bei einer gleichzeit­igen Ausweitung der Befugnisse der Bundespoli­zei“, gab Krings zu bedenken. Sie müsse dann wie die Landespoli­zei beispielsw­eise auch Zutritt zu Unterkünft­en und Wohnungen erhalten.

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