Der Rundfunkbeitrag bleibt, wie er ist
Nur für Zweitwohnungen verlangt das Bundesverfassungsgericht neue Regeln. Autovermieter müssen weiter zahlen.
KARLSRUHE Auf das Bundesverfassungsgericht können sich die öffentlich-rechtlichen Sender verlassen. Das war schon immer so in dieser Bundesrepublik, etwa als die Karlsruher Richter das Land in den 60er Jahren vor Konrad Adenauers Plänen eines CDU-Fernsehens bewahrten. Es war nun auch am Mittwoch so, als das höchste deutsche Gericht zum ersten Mal über den Nachfolger der GEZ entscheiden musste – den Rundfunkbeitrag. Der Erste Senat entschied sich dafür, ARD, ZDF und Deutschlandfunk den Rücken zu stärken, und die bestehenden Regeln weitestgehend so zu lassen, wie sie sind.
Der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm zeigte sich dankbar und nannte die Entscheidung „wegweisend“. ZDF-Intendant Thomas Bellut begrüßte, dass nun „höchstrichterliche Rechtsklarheit“besteht. Gegen den Rundfunkbeitrag hatten drei Bürger sowie der Autovermieter Sixt geklagt. Sie beanstandeten, dass der Beitrag ungerecht und zu hoch sei. Die Beschwerdeführer hielten den Rundfunkbeitrag außerdem für eine Steuer, für die der Bundesgesetzgeber zuständig sei – und nicht die Bundesländer, die die derzeit geltenden Regeln aufgestellt haben.
Das aktuelle Beitragsmodell, das der Gesetzgeber 2013 eingeführt hat und das die vorherige GEZ ersetzt, sei jedoch mit dem Grundgesetz weitestgehend vereinbar, entschieden die Richter. Pro Wohnung und Monat müssen Bürger daher weiterhin aktuell 17,50 Euro bezahlen, um die bundesweit rund 90 öffentlich-rechtlichen Programme empfangen zu können.
Das gilt unabhängig davon, wie viele Personen in einem Haushalt leben, und ob diese erwerbstätig sind. Alleinerziehende mit Kindern zahlen genauso viel wie Paare mit doppeltem Einkommen ohne Kinder. Gerade diesen Umstand hatten die Richter in der mündlichen Verhandlung im Mai noch scharf kritisiert. Nun ließen sie diesen Punkt unberührt. Darin liege zwar eine Ungleichbehandlung, die aber gerechtfertigt sei. Dass der Beitrag an die Wohnung und nicht an Personen geknüpft sei, stütze sich darauf, dass „der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamenWohnung nutzen“. Diese Gemeinschaften schütze das Grundgesetz besonders. In mehr als 40 Prozent der Haushalte in Deutschland lebt allerdings nur eine Person.
Entlastet werden durch das Urteil indes Inhaber von Zweitwohnungen. Sie müssen künftig nur noch einmal den Beitrag entrichten. „Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen“, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, bei der Urteilsbegründung. Der Gesetzgeber muss deswegen bis Ende Juni 2020 die Doppelbelastung beenden. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, könnte dafür ein Antrag des Wohnungsinhabers notwendig werden.
Auch der beliebten These, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine versteckte – und damit unzulässige – Steuer, erteilte der Erste Senat eine Absage. Der Beitrag knüpfe an einen individuellen Vorteil an, nämlich ARD, ZDF und den Deutschlandfunk potenziell nutzen zu können. Daher handele es sich rechtmäßig um einen Beitrag, den die Länder in den Rundfunkstaatsverträgen beschließen können. Nur derjenige, der nachweislich und tatsächlich überhaupt keine Programme empfangen kann, darf befreit werden.
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um die größte Einnahmequelle der öffentlich-rechtlichen Sender. Im vergangenen Jahr nahmen sie darüber insgesamt knapp 8 Millionen Euro ein. Der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm fordert eine Erhöhung des Beitrags ab 2021.