Rheinische Post

Betriebsre­nte: So sparen Sie mithilfe des Chefs und des Staates fürs Alter.

Die betrieblic­he Altersvors­orge wird immer beliebter. Sie lohnt sich für die Beschäftig­ten vor allem dann, wenn die Firma einen Teil dazugibt. Wenn dem nicht so ist, handelt es sich um eine Wette aufs hohe Alter.

- VON MAXIMILIAN PLÜCK

Wer sich mit Blick auf den Lebensaben­d einzig auf die gesetzlich­e Rentenvers­icherung verlässt, dem droht im Alter womögliche in böses Erwachen. Um sich nicht zu sehr einschränk­en zu müssen, sollten Arbeitnehm­er zusätzlich Geld zurücklege­n – und zwar mit Hilfe ihres Arbeitgebe­rs. Eines der drei Standbeine der Rente ist die betrieblic­he Altersvers­orgung (bAV). 16 Millionen Verträge gab es nach Angaben des Gesamtverb­ands der Deutschen Versi ch erungswirt­sc haft im vergangene­n Jahr. Die Zahl der Menschen, die sich nur auf die gesetzlich­e Rente verlassen, nimmt immer mehr ab.

Für die Arbeitnehm­er handelt es sich um die bequemste Art der Vorsorge. Die Beiträge werden entweder vom Arbeitgebe­r bezahlt oder vom Bruttolohn einbehalte­n, eine eigene Investment­s trategiewi­eb ei einem Aktiendepo­t ist unnötig. Das Portfolio-Management übernimmt der Anbieter der Betriebsre­nte.

DochVorsic­ht. Nicht in jedem Fall ist die betrieblic­he Altersvors­orge das Mittel der Wahl. Völlig unkritisch ist es, wenn der Arbeitgebe­r die Zahlungen komplett übernimmt. Klingt erst einmal nach fantastisc­hen Zuständen. Doch in Zeit endes drohenden Fachkräfte mangels entdecken Arbeitgebe­r diese Form der betrieblic­hen Altersvors­orge, um ihre Attraktivi­tät zu unterstrei­chen und die Beschäftig­ten für längere Zeit zu binden. Denn mindestens drei Jahre muss der Arbeitnehm­er im Betrieb und mindestens 23 Jahre alt sein, damit er später wirklich in den Genuss der Betriebsre­nte kommt.

Neben der komplett vom Arbeitgebe­r finanziert­en Betriebsre­nte gibt es die Entgelt umwandlung. In diesem Fall verzichtet der Beschäftig­te auf einen Teil seines Bruttolohn­s. Der Beitrag wird in einen Vertrag zur betrieblic­hen Altersvors­orge umgeschich­tet. Weil aus dem unversteue­rten Einkommen gespart wird, gibt der Staat indirekt etwas dazu. Denn Steuern und Sozialabga­ben müssen dann nur auf das um den Sparbetrag geminderte Ein- kommen gezahlt werden. Das Zahlen von Steuern und Sozialabga­ben wird quasi in die Zukunft verlagert.

Das kann vorteilhaf­t sein, weil man am Ende des Lebens einen viel niedrigere­n Steuersatz zahlen muss. Zudem entfallen bei der Zahlung im Ruhestand Abgaben für die Arbeitslos­en- und die Rentenvers­icherung. Allerdings sollten sich Sparer gut durchrechn­en, ob sie mit dem niedrigere­n Einkommen in der Erwerbszei­t klarkommen. Dieses sorgt nämlich nicht nur für niedrigere monatliche Einnahmen, sondern auch für eine niedrigere gesetzlich­e Rente, weniger Elterngeld und ein geringeres Krankengel­d im Krankheits­fall.

Wichtig ist auch, dass sich Sparer nicht vom jährlichen Ausdruck ihrer Betriebsre­nte blenden lassen. Diese gibt üblicherwe­ise die Bruttorent­e wieder – also vor Abzug von Steuern und Sozialabga­ben. Derzeit diskutiert die große Koalition zwar darüber, ob die Beiträge zur Krankenver­sicherung halbiert werden könnten, einVorschl­ag des SPD-Gesundheit­sexperten Karl Lauterbach. Doch Gesundheit­sminister Jens Spahn (CDU) ist wegen drohender Kosten von drei Milliarden Euro zurückhalt­end.

Wer sich für eine Entgeltumw­andlung entscheide­t und diese komplett mit eigenen Mitteln bestreitet, geht die Wette ein, dass er besonders alt wird. Nur dann macht sich das System bezahlt. Lohnt die Entgeltumw­andlung also nicht? Doch. Allerdings vor allem dann, wenn sich der Arbeitgebe­r an den Zahlungen beteiligt. Das zum 1. Januar in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der betrieblic­hen Altersvors­orge verpflicht­et die Unternehme­n, spätestens 2022 einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandel­ten Gehalts zusätzlich an die Versorgung­seinrichtu­ng abzuführen. Das macht auch Sinn, denn schließlic­h spart der Arbeitgebe­r durch die Entgeltumw­andlung: Immerhin muss auch er dank des reduzierte­n Bruttogeha­lts seines Beschäftig­ten weniger Sozialabga­ben entrichten.

Ohnehin beteiligen sich schon heute viele Arbeitgebe­r freiwillig ani der Altersvors­orge ihrer Beschäf- tigten. Denn auch sie haben einen monetären Anreiz: Sie können einen Teil der Ausgaben steuerlich geltend machen.

Welche Form die Betriebsre­nte hat, darüber entscheide­t im Übrigen nicht der Beschäftig­te, sondern der Arbeitgebe­r. Bei der Direktzusa­ge kümmert er sich selbst darum, wie der Betrag angelegt wird. Um das Risiko nicht allein tragen zu müssen, überlässt er in der Regel einen Teil des Sparbetrag­s einer Rückdeckun­gsversiche­rung. Will sich der Arbeitgebe­r selbst nicht um die Anlage kümmern, kann er dafür eine Unterstütz­ungskasse oder einen Pensionsfo­nds beauftrage­n. Direktvers­icherungen gibt es häufig in tariflosen Firmen. Es handelt sich um eine Lebens- oder Rentenvers­icherung, die der Arbeitgebe­r zugunsten seiner Beschäftig­ten bei großen Versichere­rn wie der Ergo oder der Allianz abschließt. Pensionska­ssen findet man häufig in tarifgebun­denen Firmen. Die Beiträge zahlen die Arbeitgebe­r. Die Arbeitnehm­er können sich aber finanziell daran beteiligen.

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