Gestohlenen Pulli auf Trödelmarkt gekauft – Anklage
Frau wird vom Diebstahlsverdacht freigesprochen, muss sich aber möglicherweise noch wegen Hehlerei verantworten.
(wuk) Das Risiko bei Superschnäppchen auf dem Trödelmarkt kann erheblich sein. Wie sich jetzt bei einer 34-jährigen Mutter von zwei Kindern herausstellte. Sie landete nach einem Pulli-Kauf gestern sogar auf der Anklagebank beim Amtsgericht. Denn im Januar 2017 war bei einer Modemesse ein Kleidersack mit Designer-Stücken für fast 3000 Euro entwendet worden. Und als die junge Mutter einen Pulli aus diesem Sack im Internet versteigern wollte, bekam sie erst Besuch von der Polizei, dann ein Gerichtsverfahren. Im Ergebnis wurde sie freigesprochen, doch ob ihr eine weitere Anklage droht, ist noch offen.
Diebe nutzen Trödelmärkte gerne zum Barverkauf ihrer Beute. Das war laut der Angeklagten wohl auch Anfang 2017 auf dem Aachener Platz so. Dort hatte die Frau, die einst selbst in der Modebranche tätig war, einen nagelneuen Pulli eines deutschen Designers für wenig Geld gekauft. In ihrer Aussage hieß es weiter: Weil ihr der Pulli dann doch nicht so gut gefallen habe, versuchte sie, das gute Stück über eine Internet-Auktion zu Geld zu machen.
Was sie nicht ahnte: Eine Mitarbeiterin des Designers hatte nach dem Diebstahl eines Kleidersacks (mit einem Rock, einer Bomberjacke, einem Damen-Blazer, einem Shirt und jenem Pulli) auf einer Fachmesse in Düsseldorf täglich das Internet nach diesen Waren durch- forstet. Als sie unter der Adresse der Angeklagten auf den entwendeten Pulli stieß, brachte sie zur „Abholung“in der Wohnung gleich die Polizei mit. Doch außer dem Pulli fanden sich keine weiteren Textilien aus dem entwendeten Kleidersack.
Dass dieser Pullover wirklich vom Trödelmarkt stammt, war der 34-Jährigen nicht zu widerlegen. Zumal sie eine Zutrittsberechtigung für die Räume dieser Fachmesse nie besessen hat.Vom Diebstahlsverdacht wurde sie also freigesprochen. Doch könnte sie wegen Hehlerei demnächst noch einmal angeklagt werden. Denn grundsätzlich gilt: Ist die Differenz zwischen dem wahren Wert eines Artikels und dem Kaufpreis auf Trödelmärkten ungewöhnlich groß, dann muss der Käufer damit rechnen, dass es sich um Diebesgut handelt – und kann sich hinterher nicht darauf berufen, er habe in„gutem Glauben“gehandelt, als er den Artikel erwarb.