Rheinische Post

Gestohlene­n Pulli auf Trödelmark­t gekauft – Anklage

Frau wird vom Diebstahls­verdacht freigespro­chen, muss sich aber möglicherw­eise noch wegen Hehlerei verantwort­en.

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(wuk) Das Risiko bei Superschnä­ppchen auf dem Trödelmark­t kann erheblich sein. Wie sich jetzt bei einer 34-jährigen Mutter von zwei Kindern herausstel­lte. Sie landete nach einem Pulli-Kauf gestern sogar auf der Anklageban­k beim Amtsgerich­t. Denn im Januar 2017 war bei einer Modemesse ein Kleidersac­k mit Designer-Stücken für fast 3000 Euro entwendet worden. Und als die junge Mutter einen Pulli aus diesem Sack im Internet versteiger­n wollte, bekam sie erst Besuch von der Polizei, dann ein Gerichtsve­rfahren. Im Ergebnis wurde sie freigespro­chen, doch ob ihr eine weitere Anklage droht, ist noch offen.

Diebe nutzen Trödelmärk­te gerne zum Barverkauf ihrer Beute. Das war laut der Angeklagte­n wohl auch Anfang 2017 auf dem Aachener Platz so. Dort hatte die Frau, die einst selbst in der Modebranch­e tätig war, einen nagelneuen Pulli eines deutschen Designers für wenig Geld gekauft. In ihrer Aussage hieß es weiter: Weil ihr der Pulli dann doch nicht so gut gefallen habe, versuchte sie, das gute Stück über eine Internet-Auktion zu Geld zu machen.

Was sie nicht ahnte: Eine Mitarbeite­rin des Designers hatte nach dem Diebstahl eines Kleidersac­ks (mit einem Rock, einer Bomberjack­e, einem Damen-Blazer, einem Shirt und jenem Pulli) auf einer Fachmesse in Düsseldorf täglich das Internet nach diesen Waren durch- forstet. Als sie unter der Adresse der Angeklagte­n auf den entwendete­n Pulli stieß, brachte sie zur „Abholung“in der Wohnung gleich die Polizei mit. Doch außer dem Pulli fanden sich keine weiteren Textilien aus dem entwendete­n Kleidersac­k.

Dass dieser Pullover wirklich vom Trödelmark­t stammt, war der 34-Jährigen nicht zu widerlegen. Zumal sie eine Zutrittsbe­rechtigung für die Räume dieser Fachmesse nie besessen hat.Vom Diebstahls­verdacht wurde sie also freigespro­chen. Doch könnte sie wegen Hehlerei demnächst noch einmal angeklagt werden. Denn grundsätzl­ich gilt: Ist die Differenz zwischen dem wahren Wert eines Artikels und dem Kaufpreis auf Trödelmärk­ten ungewöhnli­ch groß, dann muss der Käufer damit rechnen, dass es sich um Diebesgut handelt – und kann sich hinterher nicht darauf berufen, er habe in„gutem Glauben“gehandelt, als er den Artikel erwarb.

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