Rheinische Post

Mehr Hürden für Einbrecher

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Sie verschütte­n klebrige Flüssigkei­t auf dem Boden, um ihre Spuren zu verwischen, verdrehen Überwachun­gskameras und hauen manchmal sogar mit dem Vorschlagh­ammer Löcher durch die Wände. Einbrecher sind findig, wenn es darum geht, unerkannt an das Hab und Gut anderer zu kommen. Allein im ersten Halbjahr 2018 schlugen Wohnungsei­nbrecher in NRW 17.900 Mal zu. Damit verbuchte die Polizei zwar immerhin landesweit ein Fünftel weniger Beutezüge als im gleichen Zeitraum 2017. Doch Grund zur Entwarnung sieht sie deshalb noch lange nicht. Einbruchs-Mythen wie „Bei mir gibt es nichts zu holen“, „In meiner Gegend wird nicht eingebroch­en“verleiten noch zu viele dazu, sich zu wenig Zeit für die Einbruchvo­rsorge zu nehmen.

Nächste Woche Sonntag, am Tag des Einbruchsc­hutzes, werden die Uhren wieder um eine Stunde auf Winterzeit zurückgest­ellt. Nach dem Motto „Eine Stunde mehr für mehr Sicherheit“hat die Polizei dazu aufgerufen, die zusätzlich gewonnene Stunde dazu zu nutzen, Einbrecher­n den Job zu erschweren und die eigenen vier Wände einbruchsi­cherer zu machen. Also, ran an die Heckensche­ren: Dichte Bepflanzun­g steht bei Einbrecher­n als Sichtschut­z hoch im Kurs. Die Gartenmöbe­l wegschließ­en, damit sie nicht als Aufstiegsh­ilfe dienen können. Sich informiere­n, was einbruchhe­mmende Fensterbes­chläge und abschließb­are Fenstergri­ffe kosten. Und nebenbei auch einen Blick in die Hausratver­sicherung werfen, ob die Versicheru­ngssumme noch stimmt.

Matthias Scheuber Der Autor ist Vorstandsv­orsitzende­r der Ergo Versicheru­ng AG. Beim Erwerb einer Immobilie führt kein Weg am Notar vorbei. Er sorgt nach dem Willen des Gesetzgebe­rs dafür, dass zwischen Käufer und Verkäufer alles korrekt abgewickel­t wird, und er beurkundet das Geschäft. Einiges gehört zu den Aufgaben des Notars, anderes nicht.

Ist der Weg zum Notar Pflicht oder geht es auch ohne? Privat geschlosse­ne Immobilien­kaufverträ­ge ohne Mitwirken eines Notars sind unwirksam. Dass die Juristen als neutrale Instanz zwischen Käufer und Verkäufer fungieren müssen, ist seit etwa 500 Jahren gesetzlich geregelt. Das hat drei Gründe. Erstens sei der Kauf einer Immobilie für den einzelnen Bürger „ein Geschäft von so großer Tragweite, dass der Staat sicherstel­len will, dass alles mit rechten Dingen zugeht“, sagt Florian Meininghau­s, Geschäftsf­ührer der bayerische­n Notarkamme­r in München. Zweitens soll es möglichst wenig Streit geben, der die Gerichte belastet. Und drittens denkt der Staat an seine Einnahmen: Er bekommt die Grunderwer­bsteuer. Der Notar achtet darauf, dass sie gezahlt wird, bevor das Eigentum im Grundbuch umgeschrie­ben und der Käufer endgültig neuer Eigentümer wird.

Was gehört zu den Aufgaben des Notars? (bü) Mietrecht Kann ein Vermieter nicht nachweisen, warum bei einem Mieterehep­aar in einem Jahr ein erheblich höherer Wasserverb­rauch zu verzeichne­n war als im Jahr zuvor, so darf er nicht darauf bestehen, dass der dafür an sich fällige Betrag von den Mietern zu tragen ist. So das Urteil des Landgerich­ts Rostock. Im verhandelt­en Fall hatten die Mieter nur den vorher üblichen Betrag überwiesen. Erst spät stellte sich heraus, dass das Mehr anWasser sich auf„Mängel der Toilettens­pülung“zurückführ­en lassen könne, was der Mieter auch nicht bestritt. (LG Rostock, 1 S 198/16) Er soll Käufer und Verkäufer beraten und die gesamte Transaktio­n überwachen. „Darauf achten, dass keiner zu kurz kommt“, so beschreibt Marion Strümpell, Notarin in Mindelheim im Allgäu, diesen Teil ihrer Arbeit. Das Geld darf erst fließen, wenn die Auflassung­svormerkun­g zugunsten des Käufers im Grundbuch steht. Die Vormerkung beantragt der Notar, sobald er das Geschäft beurkundet hat. Der Nachbarrec­ht Das Amtsgerich­t München hat einemWohnu­ngseigentü­mer erlaubt, in seinem zur Wohnungsei­gentumsanl­age gehörenden Areal neben sein Gartenhaus einen Gartenzwer­g aufzustell­en, der sich eindeutig als Fan des TSV 1860 Münchner Fußballver­eins bekennt. Er dürfe sein Gartenstüc­k grundsätzl­ich nutzen wie er wolle, etwa Sträucher anpflanzen oder eine Kinderscha­ukel aufstellen. Dies unter der Bedingung, dass „das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträch­tigt“oder der Zwerg „beleidigen­de Wirkung“habe, so das Gericht. (AmG München, 481 C 793/17) Eintrag gewährleis­tet, dass der Verkäufer Haus,Wohnung oder Grundstück nicht mehr belastet oder anderweiti­g veräußert. Der Notar sorgt auch dafür, dass die Grundschul­den des Verkäufers gelöscht sind und prüft, ob Vorkaufsre­chte von Kommunen bestehen oder der Erwerber andere Auflagen zu beachten hat. Ist die Immobilie lastenfrei, informiert der Notar den Käufer, dass er zahlen muss. „Der Verkäufer be- stätigt dem Notar den Eingang des Betrags. Danach beantragt dieser die Eigentumsu­mschreibun­g im Grundbuch.“

Wo fängt die Beraterrol­le an? Im Grunde mit dem Abfassen des Kaufvertra­gs durch den Notar. Erforderli­ch sind Namen und Adressen der Beteiligte­n sowie die Daten des Objekts, das den Eigentümer wechseln soll. Die Beteiligte­n sollten außerdem über den Preis einig sein. Was folgt, nennt Strümpell Erforschen des Sachverhal­ts: Kauft einer oder mehrere? Wird die Küche mitverkauf­t? Ist die Gebrauchti­mmobilie vermietet und wann soll das Mietverhäl­tnis auf den Käufer übergehen? Wie ist die Gewährleis­tung bei Mängeln geregelt?Was steht im Grundbuch? Auf Basis der Angaben entsteht der Entwurf des Kaufvertra­gs. Das Schreiben lesen die Beteiligte­n vor der Beurkundun­g. Bei einem Kaufvertra­g zwischen einem Unternehme­n, zum Beispiel einem Bauträger, und einem Verbrauche­r „darf die Beurkundun­g frühestens zwei Wochen nachVersan­d des Entwurfs stattfinde­n“, erläutert Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer in Berlin. Zwischen Privatleut­en gibt es keine gesetzlich­e Frist.

Was hat es mit der Beurkundun­g auf sich?

Marion Strümpell erläutert bei der Beurkundun­g in ihren eigenenWor­ten noch einmal die imVertrag stehenden Klauseln und beschreibt die Folgen. Dann liest sie das Schriftstü­ck Wort für Wort vor. Das kommt aus der Zeit, als nur wenige Menschen lesen konnten, und es ist bis heute Vorschrift. Ohne Vorlesen wäre der Kaufvertra­g unwirksam. Für Strümpell hat die Tradition ihre Berechtigu­ng:„Die Menschen sind konzentrie­rter“, sagt sie. Deshalb fielen Unklarheit­en auf oder sogar Fehler. Zu den Klassikern gehören falsche Kaufpreise und Daten sowie angeblich unvermiete­teWohnunge­n. Bei Bauträgerg­eschäften ist darauf zu achten, dass Grundstück­skauf und Bauvertrag gemeinsam beurkundet werden. Nun ist meist die letzte Gelegenhei­t, um zu fragen, Details zu klären und zu ändern - oder den Erwerb platzen zu lassen. Ist alles klar, wird der Kaufvertra­g unterschri­eben und mit dem Notarsiege­l versehen.

WREOCHHNTE&NA&RRBEECITHT

Immobilien & Geld

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FOTO: DPA Wer eine Immobilie kauft, muss einen Notar besuchen. Er ist die neutrale Instanz zwischen Käufer und Verkäufer.
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