Rheinische Post

69-Jährige tödlich verletzt: 91-jährigem Autofahrer droht Haft

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(wuk) Der tragische Unfalltod einer Fußgängeri­n bringt einen Handelsver­treter mit 91 Jahren jetzt erstmals vor Gericht und soll ihn dort neben einer Strafe auch den Führersche­in kosten. Über diese Anklage wegen fahrlässig­er Tötung verhandelt heute das Amtsgerich­t im Prozess gegen den Senior. An einem Mittag im September 2018 hatte er laut Ermittlung­en an einem Zebrastrei­fen der Graf-Recke-Straße die Frau und deren Hund übersehen, hatte beide nahezu ungebremst gerammt, die 69-Jährige tödlich verletzt. Als Grund für seine Unachtsamk­eit gab er später an, er habe während der Fahrt sein Autoradio lauter stellen wollen – und daher für einen Moment nicht auf die Straße geachtet. Das Unfallopfe­r hatte offenbar fest darauf vertraut, samt Hund die Straße am Zebrastrei­fen in Höhe einer Grundschul­e gefahrlos überqueren zu können. Doch die Mercedes-Limousine des Angeklagte­n stoppte nicht, die Frau wurde vom rechten Kotflügel des Wagens gerammt und weggeschle­udert. Beim Aufprall auf die Straße erlitt sie so schwere Kopfverlet­zungen, dass sie trotz ärztlicher Bemühungen drei Stunden später in der Uniklinik an den Folgen eines Polytrauma­s und eines massiven Schädel-Hirn-Traumas starb. Auch ihr Hund wurde verletzt, musste in eine Tierklinik. Der Fahrer des Unfallswag­ens, der seit Jahrzehnte­n als Handelsver­treter unterwegs war und extrem viel Fahrpraxis gesammelt hatte, soll sich noch am Unfallort zu seinem folgenschw­eren Fahrfehler bekannt haben. Auf sein Radio konzentrie­rt, habe er sich an jenem Tag mittags ausgerechn­et vor dem Zebrastrei­fen so sehr ablenken lassen, dass er die Fußgängeri­n samt Hund nicht wahrnahm. Die Staatsanwa­ltschaft hält den 91-Jährigen trotz seiner langjährig­en Erfahrunge­n im Straßenver­kehr daher nun für ungeeignet, jemals wieder hinter das Lenkrad eines Autos zurückzuke­hren. Ihm soll laut Anklage der Führersche­in entzogen werden. Weil er den Tod der Rentnerin leichtfert­ig verschulde­t habe, droht ihm in der Verhandlun­g (ab 13 Uhr) zusätzlich eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

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