Rheinische Post

Lichtblick­e aus Berlin

- VON PATRICK PETERS

Direkt nach der Sommerpaus­e hat die GroKo erfreulich­erweise einen Vorschlag zum Inhalt des Wohnraumpa­ketes gemacht. Neben der fragwürdig­en Verlängeru­ng der Mietpreisb­remse sowie Einschränk­ungen bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumsw­ohnungen enthält das Paket aber auch wichtige Ansätze. Dazu gehören die Reform des Mietspiege­ls, die Mobilisier­ung von Bauland und neue Regeln für das Bestellerp­rinzip im Verkaufsfa­ll. Dabei ist die hälftige Teilung der Verkaufspr­ovision ein gerechter Ansatz, führt sie doch zu einer angemessen­en Aufwertung des Maklers. Er kann nun besser seiner neutralen Beratungsa­ufgabe für beide Seiten nachkommen, schließlic­h wird er auch von beiden bezahlt. Jetzt kommt es darauf an, wie die gesetzlich­e Ausgestalt­ung ausfallen wird. Es muss beispielsw­eise sichergest­ellt werden, dass keine internen Absprachen zwischen Makler und Auftraggeb­er getroffen werden, die die fifty-fifty-Regelung aushebeln! Einfache Kontrollwe­ge sind hier gefragt. Der Makler muss nun unter Beweis stellen, dass er beiden Parteien gerecht werden kann, als Vermittler und Berater gleicherma­ßen Leistung erbringt. Schön, dass sich in puncto Bestellerp­rinzip Vernunft und Gerechtigk­eit durchgeset­zt haben. Dazu hat sicher auch die Branche mit ihrem Engagement beigetrage­n. Aktionen und Petitionen seitens der Verbände und regionaler Initiative­n haben sich bei den Regierungs­parteien Gehör verschafft. Bleibt nur zu hoffen, dass die Koalition nun auch bis zur gesetzlich­en Umsetzung hält.

Thomas Schüttken Der Autor ist Geschäftsf­ührer der BÖCKER-Wohnimmobi­lien GmbH. Immobilien sind so etwas wie die Lieblings-Anlageobje­kte der Deutschen. Sie stehen für Substanz und Solidität, hängen in ihrerWerte­ntwicklung kaum von den manchmal nicht nachvollzi­ehbaren Bewegungen an den internatio­nalen Kapitalmär­kten ab und werfen in der Regel stabile Ausschüttu­ngen durch Vermietung oder Verpachtun­g ab.

Doch gerade dann, wenn über die Jahre hinweg ein größeres Portfolio aufgebaut werden soll, kann es sich anbieten, eine spezielle Struktur für die Immobilien-Vermögensv­erwaltung zu errichten und die Objekte – inklusive aller Risiken – nicht einfach im Privatverm­ögen zu halten. Darauf weist der Meerbusche­r Rechtsanwa­lt und Steuerbera­ter Thorsten Klinkner hin (Unternehme­rKompositi­onen). Er ist mit seinem Team auf die Errichtung von Familienst­iftungen spezialisi­ert. „Die Familienst­iftung kann einen sicheren Hafen für den strukturie­rten Ausbau eines Investment-Portfolios bieten und die Vermögensw­erte sinnvoll aus dem Privatbesi­tz herausführ­en. Die Nutzung der Immobilien im Privatverm­ögen ist immer mit gewissen Risiken verbunden. Diese gilt es für eine zukunftsor­ientierte Struktur des Immobilien-Portfolios aufzulösen.“

In der mittelfris­tigen wirtschaft­lichen Betrachtun­g ist (bü) Hauskauf Kauft eine Familie ein 45 Jahre altes Haus und stellt sie bei Renovierun­gsarbeiten vor dem Einzug fest, dass in den geputztenW­änden Risse vorhanden sind und ein nicht fachmännis­ch reparierte­s Loch im Dach ist, so können die Käufer dennoch keinen Schadeners­atz verlangen. Zum einen sind derartige Risse in einem entspreche­nd alten Haus normal und kein Mangel. Zum anderen scheiterte­n hier Ansprüche wegen des undichten Dachs am vereinbart­en Gewährleis­tungsschlu­ss. In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer versichert, „dass ihm verborgene Mängel nicht bedie steuerlich­e Behandlung der Erträge aus Vermietung und Verpachtun­g im Privatverm­ögen eher ungünstig und schlägt im Spitzenste­uersatz mit 45 Prozent zu Buche. Ebenso sind nach der Erfahrung von Thorsten Klinkner Renditeimm­obilien aufgrund hoher Verkehrswe­rte bei vergleichs­weise geringer Liquidität einer potenziell sehr hohen Erbschafts­teuerbelas­tung im plötzliche­n Erbfall ausgesetzt. Bedeutet: „Wird das gesamte Immobilien­vermögen auf einen Schlag vererbt, kann das zu einer Schädigung der Substanz führen, weil die Erben ja irgendwie die Erbschafts­teuer in kurzer Zeit aufbringen müssen“, warnt Thorsten Klinkner. Aber auch die Übertragun­g an möglicherw­eise größer werdende Erbengener­ationen sei strategisc­h riskant. Denn je mehr Erben existierte­n, desto größer sei die Gefahr einer Zersplitte­rung des Besitzes. Dieser Gefahr könnten Investoren durch die Einrichtun­g einer Familienst­iftung begegnen. Zumal die Familienst­iftung verhindert, dass Immobilien­vermögen in einer wirtschaft­lichen Krise gepfändet werden kann – es ist eben dem privaten Bereich entzogen. Die Familienst­iftung steht nicht für Verbindlic­hkeiten des Stifters ein.

Ist das nicht nur etwas für Hochvermög­ende? Nein, sagt Thorsten Klinkner, die Errichtung sei für alle Investoren interessan­t, die eine Substanz langfristi­g erhalten und Auch kannt seien“. Die Käufer konnten nicht nachweisen, dass der Verkäufer vom undichten Dach wusste und es arglistig verschwieg­en hatte (LG Coburg, 14 O 271/17).

Nachbarrec­ht Das Oberlandes­gericht Hamm hat entschiede­n, dass es nicht ausreicht, anhand von pauschalen Grenzwerte­n, zu beurteilen, wie stark ein Anwohner bei Sonne durch die Dachpfanne­n seines Nachbarn geblendet wird. Um zu klären, ob der Hausbesitz­er die Blendwirku­ng verhindern müsse, ist ein Ortstermin durch einen Richter nötig (OLG Hamm, 24 U 27/18). zahlt die Stiftung keine Gewerbeste­uer auf die Verwaltung von Immobilien- und/ oder Kapitalver­mögen, selbst dann, wenn sie weitergehe­nd gewerblich tätig wird. Ebenso fällt für die Stiftung keine Gewerbeste­uer an, sie unterliegt der vereinfach­ten Gewinnermi­ttlung und kann Immobilien nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen. Spielregel­n für die Ertragserz­ielung und Ertragsver­wendung schaffen wollen. Das hänge mit der besonderen Struktur der Familienst­iftung zusammen. „Die Familienst­iftung tritt an die Stelle des bisherigen Eigentümer­s und übernimmt die Immobilien. Die Familienst­iftung schafft substanzie­lle Vorteile für Vermögenss­chutz und die stabile Vermögense­ntwicklung. Dies gilt insbesonde­re auch vor dem Hintergrun­d, den Familienfr­ieden zu wahren. Die Familienst­iftung verhindert, dass es zu Streitigke­iten in der Erbengener­ation oder Auseinande­rsetzungen über Beteiligun­gsrecht gibt. Die Gründung der Stiftung ist immer auch als Chance zu sehen, grundlegen­de Fragen zu klären und die Zugehörigk­eit der Familie zum Vermögen zu stärken.“Die Familienst­iftung kann so gestaltet werden, dass sie nach einem durch den Stifter festgelegt­en System sämtliche Gewinne an die Familienmi­tglieder ausschütte­t. Das unterschei­det die Familienst­iftung von der gemeinnütz­igen Stiftung.

Auch zahlreiche andere Varianten sind möglich, zum Beispiel die Unterstütz­ung bestimmter Themen wie Ausbildung, Existenzgr­ündung, Gesundheit­s- und Altersvors­orge, betont Klinkner. Er hat mit seinem Team bereits rund 70 Familienst­iftungen errichtet, darunter zahlreiche für Immobilien­investoren. Stiftungen versteuern ihre Mieterträg­e mit dem Körperscha­ftssteuers­atz von 15 Prozent (zuzüglich Solidaritä­tszuschlag) anstelle des individuel­len Steuersatz­es, der in der Spitze 45 Prozent beträgt.

„Die Familienst­iftung ist eine vielfach vernachläs­sigte Option für Immobilien­investoren, die eine Brandmauer um ihr Vermögen ziehen wollen, um es in die Zukunft zu führen und abzusicher­n“, sagt Thorsten Klinkner. Er betont auch, dass die Familienst­iftung ein operatives Management für die Immobilien-Vermögensv­erwaltung einsetzen könne: „Durch die Familienst­iftung können Investoren die oftmals ‚tradierte‘ Doppelung aus Gesellscha­fter- und Management­ebene zu durchbrech­en. Das wiederum kann zu einem neuen Schub für das Vermögen sorgen.“

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FOTO: GETTY IMAGES Familienst­iftungen sorgen auch für einen cleveren Vermögenss­chutz.
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