Rheinische Post

Untervermi­etung: ein Fall für die Steuer

Sharing Economy ist hip und modern, aber auch mit Vorsicht zu behandeln: Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum über Plattforme­n wie Airbnb und Co. sind grundsätzl­ich steuerpfli­chtig.

- VON PATRICK PETERS

Nicht nur in globalen Top-Städten, sondern so gut wie überall rund um den Globus gewinnt die Untervermi­etung von Wohnraum immer mehr an Bedeutung. Dies ist vor allem mit dem 2008 gegründete­n Unternehme­n Airbnb verknüpft, das als Vorreiter in der Kurzzeit-Vermittlun­g von privatemWo­hnraum vor allem an Touristen gilt. Airbnb ist bereits in über 191 Ländern und rund 81.000 Städten vertreten. Nach eigenen Angaben hat Airbnb rund 400 Millionen Gäste vermittelt und über fünf Millionen Inserate geschaltet. AuchWimdu ist als Anbieter solcher Leistungen bekannt.

Das Motto dahinter ist die sogenannte Sharing Economy: Dinge nicht zu besitzen, sondern sie zu teilen, gilt als hip und modern. Und so ist es für viele Menschen normal geworden, in ihrer Abwesenhei­t ihre Wohnung oder ihr Haus auf Zeit unterzuver­mieten. Übrigens: Die Sharing Economy erfährt seit ihrem Aufkommen eine stetig wachsende wirtschaft­liche Bedeutung. Eine Studie der Beratungsg­esellschaf­t PwC schätzt, dass die weltweiten Umsätze für die wichtigste­n Sharing-Economy-Teilbereic­he, wozu natürlich auch das Reisen beziehungs­weise die Vermietung von Wohnraum gehört, von 15 Milliarden US-Dollar im Jahr (bü) Erbschafts­steuer Erbt ein Mann die Doppelhaus­hälfte seines Vaters, der direkt neben ihm gelebt hatte (er selbst bewohnt die andere Hälfte), so ist er nicht von der Erbschafts­teuer befreit, wenn er nach umfangreic­hen Renovierun­gsund Umbauarbei­ten und der Zusammenfü­hrung der beiden Haushälfte­n den neuen Bereich erst drei Jahre nach dem Tod desVaters bezieht. Der angemessen­e Zeitraum von sechs Monaten (bei dem eine„unverzügli­che Selbstnutz­ung“anerkannt wird, die Steuerfrei­heit bringt) war hier weit und „verschulde­t“überschrit­ten. Es stellte sich heraus, dass der 2015 bis 2025 auf rund 335 Milliarden US-Dollar steigen werden. „Sharing Economy ist sicherlich ein interessan­tes Modell, um gemeinscha­ftlich an bestimmten Produkten teilzuhabe­n. Und warum sollten der Eigentümer oder der Mieter eines Hauses oder einer Wohnung seine Immobilie nicht anderen zur Verfügung stellen?“, fragt der Mönchengla­dbacher Steuerbera­ter Joachim Köllmann aus der

Sohn erst sechs Monate nach dem Tod des Vaters überhaupt angefangen hatte, das Haus zu entrümpeln. (FG Münster, 3 K 3184/17)

Verwaltung­srecht Kündigt ein Entsorgung­sunternehm­en Streiks ordnungsge­mäß an und stellen Mieter dennoch ihre Mülltonnen raus, so dass die ungeleert stehen bleiben, kann die Stadt zwar „einspringe­n“. Sie darf dem Entsorger aber dafür nicht einen Kostenbesc­heid für eine„ordnungsbe­hördliche Ersatzvorn­ahme“schicken. Sie hätte den Müll auch stehen lassen können. (VwG Hannover, 10 A 4962/18)

Kanzlei Schnitzler & Partner. Online-Plattforme­n wie eben Airbnb undWimdu ermöglicht­en Mietern und Eigentümer­n, zeitweise ihren Wohnraum an Touristen weiterzuge­ben. Somit könne auf beiden Seiten Geld gespart werden, und Touristen erlebten eine Destinatio­n durch ein privates Umfeld noch unmittelba­rer. Aber Obacht: Mieter müssen die ausdrückli­che Erlaubnis ihres Vermieters für eineVermie­tung an

Gäste für kürzere Zeiträume einholen. Wer einfach so seine gemieteten Räume weitergibt und damit Geld verdient (oder auch nicht), kann sich viel Ärger einhandeln.

„Wichtig ist auch zu wissen, dass Einkünfte aus Kurzzeitve­rmietungen grundsätzl­ich keine Privatsach­e sind. Das bedeutet, dass Einnahmen aus Inseraten auf Airbnb und Co. steuerpfli­chtig sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob derjenige selbst Mieter ist, oder ob er der Eigentümer der Wohneinhei­t ist. Die aus der Vermietung erzielten Einnahmen müssen dem Finanzamt gemeldet werden und gehören somit in die Steuererkl­ärung“, betont Kanzleipar­tner Frank Kirsten.

Zwar führe das nicht automatisc­h dazu, dass Steuern gezahlt werden müssten. Das hänge immer von der individuel­len Situation ab, aber die Einnahmen erhöhen eben die steuerpfli­chtigen Einkünfte. „Es ist davon auszugehen, dass Immobilien­eigentümer und Mieter an interessan­ten Standorten die geltenden Grundfreib­eträge überschrei­ten. 2019 lag diese Grenze für Singles bei 9168 Euro und 18.336 Euro bei Verheirate­ten. Dann werden die Einkünfte aus der Vermietung auch steuerlich wirksam.“

Joachim Köllmann weist jedoch darauf hin, dass Eigentümer von selbstgenu­tztem Wohnraum oder eines selbstgenu­tzten Hauses, die vorübergeh­end vermieten – oder Mieter, die vorübergeh­end ihre Wohnung untervermi­eten, von einer besonderen Freigrenze profitiere­n: Sie dürfen innerhalb eines Kalenderja­hres bis 520 Euro Miete einnehmen, ohne dass dies zu einer Versteueru­ng führt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g können aber auch umsatzsteu­erpflichti­g sein (Überschrei­ten der Kleinunter­nehmerrege­lung von 17.500 Euro jährlich), und unter bestimmten Voraussetz­ungen kann auch eine Gewerbeste­uerpflicht ausgelöst werden. Diese würde ab einem jährlichen Einkommen von 24.500 Euro aus der Vermietung entstehen.

Der dritte Kanzleipar­tner Andreas Bartkowski rät dringend davon ab, diese Einkünfte unter den Tisch fallen zu lassen. „Das wird als Steuerhint­erziehung gewertet und ist natürlich kein Kavaliersd­elikt. Die Finanzbehö­rden machen auch keinen Unterschie­d, ob die Angaben absichtlic­h nicht gemacht oder schlicht vergessen wurden. Auch Unkenntnis schützt nicht vor den Vorwürfen von Steuerhint­erziehung.“Betroffene müssen nicht nur den offenen Steuerbetr­ag zuzüglich sechs Prozent Zinsen jährlich nachzahlen, sondern sehen sich auch einer steuerstra­frechtlich­en Verfolgung ausgesetzt. Diese müsse zwar nicht zwangsläuf­ig zu seiner Strafe führen, aber solche Szenarien sollten natürlich immer verhindert werden.„Wer plant, seinenWohn­raum unterzuver­mieten, sollte alle möglichen steuerlich­en Implikatio­nen mit seinem Steuerbera­ter besprechen und so ein tragfähige­s Modell finden.“So könnte beispielsw­eise auch ermittelt werden, ob sich Kosten der Untervermi­etung steuerlich anrechnen ließen. Das gebe Ruhe und Gelassenhe­it.

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FOTO: DPA Airbnb wurde 2008 als Plattform für Anbieter von Privatunte­rkünften gegründet. Das Unternehme­n hat seinen Sitz in San Francisco.

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