Andere Werte sind wichtig
Seit dem Ausbruch des Coronavirus erlebt die Weltwirtschaft eine Herausforderung, für die es keine Blaupause gibt. Keiner kann vorhersagen, welche Folgen tatsächlich auf den Immobilienmarkt zukommen werden. Auch wenn Immobilien nicht so volatil wie Aktien sind, der Markt wird ganz sicher reagieren. Bis dato sind zwar noch keine großen Marktschwankungen in unserer Region zu beobachten, allerdings schlagen konjunkturelle Krisen erfahrungsgemäß erst verzögert auf unsere Branche durch. Unterm Strich muss es auch kein schlechtes Zeichen sein, wenn sich der Markt hier etwas beruhigt. Die Krise relativiert vieles, was für uns selbstverständlich geworden ist. Entscheidend sind derzeit aber ganz andere Werte: Menschlichkeit, Solidarität, Verantwortungsbewusstsein. Diese Krise lässt sich nur gemeinsam überstehen. Und sie wird am Ende auch zu einem anderen, mobileren Arbeitsverhalten führen. Wir als Makler sind digital bereits sehr gut aufgestellt und unsere Mitarbeiter können vieles im Home Office erledigen. Sie sind persönlich erreichbar, führen mit Kunden virtuelle 360-Grad-Begehungen durch und beraten online. Aktuell gibt es aber andere Prioritäten. Wir müssen auf uns und unsere Mitmenschen achten, den Aufforderungen der Regierungen Folge leisten, alle sozialen Kontakte aufs Minimum reduzieren, Hygieneregeln zu 100 Prozent einhalten. Das sind wir unserer Gesellschaft und vor allem den älteren Menschen und solchen mit Vorerkrankung schuldig. Bleiben Sie gesund!
Thomas Schüttken Der Autor ist Geschäftsführer der Böcker-Wohnimmobilien GmbH
Lehrer, Mitarbeiter im Außendienst, Selbstständige und, und, und: Viele Berufstätige verfügen über ein Homeoffice. Das soll Wege verkürzen und das unabhängige Arbeiten möglich machen oder einfach nur Geld für ein externes Büro sparen. Und gerade jetzt in Zeiten der Corona-Krise müssen viele Arbeitnehmer gar ihr bestehendes Arbeitszimmer nutzen oder sich zwangsläufig eins einrichten. Arbeitnehmer können zugleich Steuern sparen, denn vom Grundsatz her ist das Home-Office steuerlich begünstigt.
Aber auch hierbei gilt: keine Regel ohne Ausnahme. „Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ist an bestimmte Regeln gebunden und wird nicht ohne weiteres anerkannt. Das Thema ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer alsWerbungskosten abgezogen werden können, ist häufig umstritten“, betont Steuerberater Jens Bormann aus der Kanzlei Beyel Janas Wiemann + Partner aus Geldern und Kempen.
Allgemein gelte die Regel: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich in unbegrenzter Höhe alsWerbungskosten und Betriebsausgaben berücksich(bü) Untermiete Ein Vermieter hat das Recht, seine Erlaubnis zu einer Untermiete von einem Untermietzuschlag abhängig zu machen. Ein solcher Zuschlag darf jedoch nicht höher sein als 25 Prozent von dem, was der Mieter an Untermiete einnimmt. 25 Prozent darf der Vermieter dann verlangen, wenn trotz dieses Zuschlags die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht wird. Erreicht die Miete plus Untermietzuschlag jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete, so ist maximal ein Satz in Höhe von 20 Prozent zulässig, entschied das Landgericht Berlin. (LG Berlin, 18 T 65/16) tigt werden, solange das häusliche Arbeitszimmer das Zentrum der beruflichen Tätigkeit darstellt. Aber das sei laut Jens Bormann bereits eine relevante Einschränkung:„Eine untergeordnete private Mitbenutzung von höchstens zehn Prozent ist erlaubt. Wird der Raum mehr
Steuern Putzt die erwachsene Tochter für die Mutter und hilft ihr wöchentlich beim Einkaufen, so kann die Mutter, die ihrer Tochter die Fahrtkosten dafür erstattete, diese nicht als haushaltsnahe Dienstleitung von der Steuerschuld abziehen. Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass derartige Leitungen, die Partner oder Kinder erbringen, selbst dann nicht abgezogen werden können, wenn sie bezahlt werden. Denn dabei handele es sich um familiäre Verpflichtungen, die nicht vertraglich geregelt werden können, so der Richter. (FG des Saarlandes, 1 K 1105/17) als zehn Prozent privat genutzt, so ist überhaupt kein Abzug möglich – auch nicht teilweise. Das bedeutet: Dient der Arbeitsplatz beziehungsweise der Raum auch dem Privatvergnügen, etwa zum Filme schauen, der Internetnutzung durch die Familie, zur privaten Weiterbildung oder sonstigen Aktivitäten, die mit der beruflichen Tätigkeit nichts zu tun haben, ist es nicht möglich, damit Steuern zu sparen.“
Hoffnungen, dass eine entsprechende Kostenaufteilung aufgrund der beruflichen Nutzung möglich sei, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits im Januar 2016 zerschlagen. Natürlich sei das Arbeitszimmer nicht auf reine Bürotätigkeiten beschränkt. Auch die geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung sei möglich – aber eben nicht aus Liebhaberei, sondern immer zu beruflichen beziehungsweise betrieblichen Zwecken.
Auch baulich setzt der Gesetzgeber dem häuslichen Arbeitszimmer enge Grenzen, weiß der Steuerberater. „Das steuerlich anerkannte Homeoffice muss seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden sein. Das kann sich auch auf Keller oder Dachgeschoss beziehen, solange sie durch die unmittelbare Nähe als gemeinsame Wohneinheit mit den privatenWohnräumen verbunden sind.“Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume würden als häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt, da sie ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprächen. „Und auch die Arbeitsecke gilt nicht als steuerlich abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer, es muss ein abgeschlossener Raum sein“, betont Jens Bormann – und das sei in der Praxis ein wichtiger Punkt. „Viele Nutzer einer Arbeitsecke wollen diese als häusliches Arbeitszimmer deklarieren, aber die Finanzverwaltung ist für das Thema generell äußerst sensibilisiert“, warnt Bormann. So weist beispielsweise der Lohnsteuerhilfeverein HILO aus Wuppertal darauf hin, dass die Finanzämter mehr und mehr unangekündigt Steuerpflichtige aufsuchen und darum bitten, einen Blick in das von ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Bei dieser Kontrolle kann leicht auffallen, wenn die Angaben nicht mit der Realität übereinstimmen. Das Problem: Es kann dann schnell zum Vorwurf der Steuerhinterziehung kommen. Das sei aufgrund der rechtlichen Konsequenzen ein Risiko, das es bestmöglich zu vermeiden gelte, stellt Steuerberater Bormann heraus: „Es gilt wie bei allen anderen steuerlichen Vorfällen: Nur das, was wirklich betrieblich im Rahmen der rechtlichen Grenzen genutzt wird, darf auch angegeben werden.“Aber wenn alle Vorgaben erfüllt sind, kann es sich für Steuerpflichtige durchaus lohnen. Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, können Arbeitnehmer die gesamten Kosten alsWerbungskosten absetzen, Selbstständige als Betriebsausgaben. Trifft das nicht zu, ist ein auf 1250 Euro pro Person begrenzter Abzug dann möglich, wenn neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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