Rheinische Post

Kalbitz freut sich über Rückhalt

Der Brandenbur­ger AfD-Politiker erhält Unterstütz­ung von Alexander Gauland.

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(epd/dpa/RP) Drei Tage nach seinem Rauswurf aus der Partei ist der brandenbur­gische AfD-Politiker Andreas Kalbitz in die Fraktion zurückgeke­hrt. Die mehr als 20 Parlamenta­rier wählten den wegen Kontakten ins rechtsextr­eme Milieu aus der AfD ausgeschlo­ssenen Politiker in die Fraktion zurück. Nach Angaben der AfD-Landtagsfr­aktion lag die Zustimmung dafür bei mehr als 90 Prozent. Auf den Fraktionsv­orsitz will Kalbitz aber bis zur rechtliche­n Klärung seines Parteiauss­chlusses verzichten. Die anderen Parteien reagierten entsetzt und sehen in dem Schritt einen weiteren Beleg für rechtsextr­eme Tendenzen in der brandenbur­gischen AfD.

Kalbitz erklärte, er freue sich „über den deutlichen Rückhalt“und auf die Fortsetzun­g der Arbeit in der AfD-Fraktion. Die kommissari­sche Leitung der Fraktion übernimmt der Parlamenta­rische Geschäftsf­ührer Dennis Hohloch. Er nannte den Beschluss des AfD-Bundesvors­tandes vom Freitag einen „schwerwieg­enden Fehler, der großen Schaden für die AfD verursacht hat“. Deswegen fordere seine Fraktion einen außerorden­tlichen Bundespart­eitag zur Abwahl und Neuwahl des Bundesvors­tandes.

Alexander Gauland, politische­r Ziehvater von Kalbitz und Fraktionsc­hef im Bundestag, begrüßte die Entscheidu­ng. Das sei Ausdruck einer gewissen Loyalität, „die ich für richtig halte, dass man nicht jemanden wie eine heiße Kartoffel fallen lässt, wenn etwas umstritten ist“, sagte er. Mit Blick auf die Situation der Partei sagte er: „Natürlich kann man dasWort Machtkampf gebrauchen.“Diejenigen, die dies ausgelöst hätten, müssten sich fragen, wie es weitergehe, wenn das Ziel erreicht sei.

Der Rechtsexpe­rte der AfD, Roland Hartwig, hat Zweifel an der Rechtmäßig­keit des Rauswurfs. Der „Süddeutsch­en Zeitung“sagte er, die Entscheidu­ng des Parteivors­tands würde rechtlich keinen Bestand haben. Der Bundestags­abgeordnet­e Hartwig leitet die AfD-Arbeitsgru­ppe, die eine Beobachtun­g der Partei durch denVerfass­ungsschutz verhindern soll.

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