Erst Verspätung – und dann ist auch noch das Gepäck weg. Hin und wieder können solche Probleme auftreten.
Die Fahrgastrechte bei der Deutschen Bahn und die EU-Fluggastrechte kennen viele. Doch auch Reisende, die mit dem Fernbus unterwegs sind, haben klar festgelegte Rechte. Die EU-Fahrgastrechte im Busverkehr gelten für Strecken ab 250 Kilometern Distanz und dann, wenn Ankunfts- oder Abfahrtsort innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen liegen. Diese Rechte gelten auch während der Corona-Pandemie.
Marktführer Flixbus teilt auf Anfrage mit, dass sich durch Corona auch an den Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen nichts geändert habe. Das Fernbus-Unternehmen Blablabus hat seine
Fahrten in Deutschland voraussichtlich bis zum Frühjahr eingestellt. Wie die Fahrgastrechte genau aussehen und wo sie zu finden sind, müssen die Busunternehmen den Passagieren spätestens bei der Abfahrt mitteilen, erklärt die Rechtsberatung des ADAC.
Wo kann ich mich bei Problemen beschweren? Wenn sich zum Beispiel die Abfahrt stark verspätet hat oder nach der Ankunft das Gepäck beschädigt ist, sollte man so schnell wie möglich handeln. „Zunächst den Busfahrer ansprechen oder das Unternehmen direkt kontaktieren“, rät Johannes Parwulski, Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) in Kehl.
Außerdem sollten der Busfahrer oder das Terminalpersonal die Mängel schriftlich bestätigen. Der ADAC rät, die Mängel zusätzlich auf Fotos festzuhalten und die Kontaktdaten anderer Fahrgäste als Zeugen zu notieren. Die Ansprüche müssen schließlich innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt gegenüber dem Busunternehmen geltend gemacht werden.
„Zur besseren Nachweisbarkeit die Fahrscheine und Quittungen aufbewahren und schriftlich beim Unternehmen beschweren“, sagt auch Tamás Ignácz, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Rostock.
Sollte dieser Versuch erfolglos geblieben sein, können sich Reisende an das Eisenbahn-Bundesamt wenden – das ist die zuständige Durchsetzungsstelle in Deutschland.
Was tun bei Verspätung oder Ausfall der Fahrt? Die Fahrgastrechte gelten nur eingeschränkt, wenn sich der Bus wegen eines Staus verspätet oder die Fahrt ausfällt aufgrund eines Unwetters oder anderer Gründe, für die das Busunternehmen nichts kann. Das ist ähnlich wie bei den Fluggastrechten: Bestimmte Störungen liegen außerhalb des Einflussbereiches der Unternehmen.
Liegen solche Gründe nicht vor, zählt die Verzögerung bei der Abfahrt: Das Busunternehmen muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtzeit über die Verzögerung informieren. Bei mehr als 90 Minuten Verspätung haben
Reisende Anspruch auf einen kostenlosen Imbiss und Getränke.
Bei mehr als 120 Minuten Verspätung oder einer Annullierung oder Überbuchung der Fahrt kann das Unternehmen verschiedene Möglichkeiten anbieten: die kostenlose Rückbeförderung zum Abfahrtsort, eine kostenlose alternative Beförderung zum Zielort und eine Erstattung des Fahrpreises. Bietet das Unternehmen überhaupt keine dieser Möglichkeiten an, besteht für den Passagier der Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.
Was steht mir zu, wenn das Gepäck gestohlen oder beschädigt wurde? Das Gepäck ist bei Busreisen meistens im