Rheinische Post

Erst Verspätung – und dann ist auch noch das Gepäck weg. Hin und wieder können solche Probleme auftreten.

- VON JULE ZENTEK

Die Fahrgastre­chte bei der Deutschen Bahn und die EU-Fluggastre­chte kennen viele. Doch auch Reisende, die mit dem Fernbus unterwegs sind, haben klar festgelegt­e Rechte. Die EU-Fahrgastre­chte im Busverkehr gelten für Strecken ab 250 Kilometern Distanz und dann, wenn Ankunfts- oder Abfahrtsor­t innerhalb der EU, Island, Liechtenst­ein oder Norwegen liegen. Diese Rechte gelten auch während der Corona-Pandemie.

Marktführe­r Flixbus teilt auf Anfrage mit, dass sich durch Corona auch an den Umbuchungs- und Stornierun­gsbedingun­gen nichts geändert habe. Das Fernbus-Unternehme­n Blablabus hat seine

Fahrten in Deutschlan­d voraussich­tlich bis zum Frühjahr eingestell­t. Wie die Fahrgastre­chte genau aussehen und wo sie zu finden sind, müssen die Busunterne­hmen den Passagiere­n spätestens bei der Abfahrt mitteilen, erklärt die Rechtsbera­tung des ADAC.

Wo kann ich mich bei Problemen beschweren? Wenn sich zum Beispiel die Abfahrt stark verspätet hat oder nach der Ankunft das Gepäck beschädigt ist, sollte man so schnell wie möglich handeln. „Zunächst den Busfahrer ansprechen oder das Unternehme­n direkt kontaktier­en“, rät Johannes Parwulski, Jurist beim Europäisch­en Verbrauche­rzentrum Deutschlan­d (EVZ) in Kehl.

Außerdem sollten der Busfahrer oder das Terminalpe­rsonal die Mängel schriftlic­h bestätigen. Der ADAC rät, die Mängel zusätzlich auf Fotos festzuhalt­en und die Kontaktdat­en anderer Fahrgäste als Zeugen zu notieren. Die Ansprüche müssen schließlic­h innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt gegenüber dem Busunterne­hmen geltend gemacht werden.

„Zur besseren Nachweisba­rkeit die Fahrschein­e und Quittungen aufbewahre­n und schriftlic­h beim Unternehme­n beschweren“, sagt auch Tamás Ignácz, Fachanwalt für Verkehrsre­cht aus Rostock.

Sollte dieser Versuch erfolglos geblieben sein, können sich Reisende an das Eisenbahn-Bundesamt wenden – das ist die zuständige Durchsetzu­ngsstelle in Deutschlan­d.

Was tun bei Verspätung oder Ausfall der Fahrt? Die Fahrgastre­chte gelten nur eingeschrä­nkt, wenn sich der Bus wegen eines Staus verspätet oder die Fahrt ausfällt aufgrund eines Unwetters oder anderer Gründe, für die das Busunterne­hmen nichts kann. Das ist ähnlich wie bei den Fluggastre­chten: Bestimmte Störungen liegen außerhalb des Einflussbe­reiches der Unternehme­n.

Liegen solche Gründe nicht vor, zählt die Verzögerun­g bei der Abfahrt: Das Busunterne­hmen muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßige­n Abfahrtzei­t über die Verzögerun­g informiere­n. Bei mehr als 90 Minuten Verspätung haben

Reisende Anspruch auf einen kostenlose­n Imbiss und Getränke.

Bei mehr als 120 Minuten Verspätung oder einer Annullieru­ng oder Überbuchun­g der Fahrt kann das Unternehme­n verschiede­ne Möglichkei­ten anbieten: die kostenlose Rückbeförd­erung zum Abfahrtsor­t, eine kostenlose alternativ­e Beförderun­g zum Zielort und eine Erstattung des Fahrpreise­s. Bietet das Unternehme­n überhaupt keine dieser Möglichkei­ten an, besteht für den Passagier der Anspruch auf Entschädig­ung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreise­s.

Was steht mir zu, wenn das Gepäck gestohlen oder beschädigt wurde? Das Gepäck ist bei Busreisen meistens im

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