Rheinische Post

Rechtsstre­it von Baskets Bonn und Saibou geht in nächste Runde

- VON MATTHIAS KIRCH

Fast eine Stunde wurde beraten, doch ein Ergebnis blieb auch diesmal aus. Im Rechtsstre­it zwischen den Telekom Baskets Bonn und ihrem gekündigte­n Spieler Joshiko Saibou ist es auch am Mittwoch vor dem Bonner Arbeitsger­icht nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen. Das Gericht gab beiden Parteien nun eine Woche Zeit, doch noch eine Vereinbaru­ng zu erreichen. Bleibt diese aus, kommt es am 25. November (14.30 Uhr) zu einemVerkü­ndungsterm­in, bei dem das Gericht eventuell eine Entscheidu­ng ver- oder einen weiteren Termin ankündigen wird.

Die Bonner hatten Saibou am 3. August nach der Teilnahme an einer Demonstrat­ion in Berlin gegen die Corona-Maßnahmen fristlos gekündigt. Bei der Demo hatte der 30-Jährige keine Mund-Nasen-Schutzmask­e getragen, laut eigener Aussage aber auf ausreichen­d Abstand zu anderen Teilnehmer­n geachtet.

Die Bonner sehen in diesem Verhalten einenVerst­oß gegen Regelungen des Arbeitsver­trags und werfen Saibou vor, seine eigene Gesundheit und die seiner Mitspieler gefährdet zu haben. Der Spieler verweist in diesem Zusammenha­ng darauf, dass es zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt zu Mitspieler­n gegeben habe. Auf die Frage der Richterin, ob Saibous Verhalten nachteilig­e Auswirkung­en auf den Verein gehabt habe, antwortete Baskets-Präsident Wolfgang Wiedlich: „Wir waren nicht bereit, diesen Unsicherhe­itsfaktor weiterhin zu tragen.“Die Bonner rechneten also damit, dass Saibou mit seinem Verhalten eine dauerhafte Gefahr für das von der Liga aufgestell­te Hygienekon­zept sein würde.

Beide Seiten hatten nach dem gescheiter­ten Gütetermin Ende August in den vergangene­n Wochen erfolglos über eine Einigung verhandelt. Das Gericht machte beiden Seiten nun einen Vorschlag: Die Baskets sollten ihrem Ex-Spieler, dessen Vertrag bis zum 30. Juni 2021 datiert war, neun Bruttomona­tsgehälter zur gütlichen Einigung zahlen.

Saibous Anwalt Georg Melzer betonte derweil, dass es seinem Mandanten auch um die Außendarst­ellung seiner Person gehe. Eine gütliche Trennung sei nur unter Berücksich­tigung aller Interessen und „gesichtswa­hrend“möglich.

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