Rheinische Post

Sonderkünd­igung ist rechtens

Energieanb­ieter heben oft zum Jahreswech­sel ihre Preise an. Nicht immer wird das Kunden auch transparen­t mitgeteilt.

- Immobilien­markt@rheinische-post.de

(tmn) Stromanbie­ter müssen ihre Kunden sechs Wochen im Voraus über eine Preiserhöh­ung informiere­n. Kunden haben dann in der Regel ein Sonderkünd­igungsrech­t, erklärt die Verbrauche­rzentrale Baden-Württember­g in Stuttgart. Auf dieses Recht müssen Anbieter ihre Kunden auch hinweisen. Fehlt ein entspreche­nder Hinweis oder ist der Hinweis nicht erkennbar, ist das gesamte Preiserhöh­ungsverlan­gen unwirksam, erklären die Verbrauche­rschützer.

Der alte Tarif gilt damit weiter. Preiserhöh­ungen werden nicht immer transparen­t angekündig­t. Mitunter verstecken sich die Informatio­nen am Ende von umfangreic­hen Schreiben. Post ihrer Energiever­sorger sollten Kunden daher nicht einfach entsorgen. So versuchen manche Stromanbie­ter, ihre Kunden mit rechtlich fragwürdig­en Methoden zu halten. Ein Beispiel aus der Beratungsp­raxis: Eine Kundin kündigte nach einer Preiserhöh­ung ihren Vertrag und suchte sich einen neuen Anbieter. Der alte Versorger bot ihr am Telefon ein neues Angebot an, was die Kundin aber ablehnte.

Der neue Anbieter teilte ihr trotzdem kurze Zeit später mit, dass der Wechsel nicht stattfinde­n könne, weil sie noch ein Jahr bei ihrem alten Anbieter gebunden sei. Dieser hatte die Sonderkünd­igung ignoriert. Das Landgerich­t Stuttgart werte dieses Verhalten allerdings als rechtswidr­ig und gab der Kundin Recht (Az.: 31 O 38/20 KfH).

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