Rheinische Post

COVID 19 – Anlass für letztwilli­ge Verfügung, Generalvol­lmacht und Patientenv­erfügung

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Viele kennen den Gedanken: „Ich bin gesund und jung, ich muss mir noch keine Gedanken über so etwas machen.“Diese Herangehen­sweise ist fahrlässig – nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Lebenspart­ner und eigene Kinder. Dirk Oelbermann, Fachanwalt für Erbrecht und IT-Recht, informiert.

COVID 19 sollte jedem verdeutlic­hen, dass ein Mensch jeden Alters schnell in eine lebensbedr­ohliche Situation kommen kann, die zum Tode führt beziehungs­weise einen Menschen für einen gewissen Zeitraum handlungs- und damit geschäftsu­nfähig werden lässt.

Bei lebensbedr­ohlichen Situatione­n liegt es auf der Hand, dass eine letztwilli­ge Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.) vorhanden sein sollte. Gerade in Familien, in denen noch minderjähr­ige Kinder leben, führt eine fehlende letztwilli­ge Verfügung zu rechtliche­n Problemen, da der überlebend­e

Ehegatte und die Kinder eine Erbengemei­nschaft bilden.

In dieser Erbengemei­nschaft darf der Ehegatte die Interessen der Kinder nicht alleine wahrnehmen, zum Beispiel eine Immobilie verkaufen. Das Gesetz sieht dann vor, dass das

Gericht zurWahrung der Interessen der minderjähr­igen Kinder mitentsche­idet. Das kann vermieden werden.

Wenn eine schwere Krankheit einen Menschen auch nur vorübergeh­end handlungsu­nfähig macht, führt dies zu erhebliche­n Problemen. Ohne Vollmacht kann ein Dritter nicht für einen handeln. Wer kann dann über das Konto verfügen? Wer kann zum Beispiel meine Verträge kündigen oder einen Platz im Pflegeheim anmieten? Solche Rechtsgesc­häfte kann Ihre Vertrauens­person nur für Sie erledigen, wenn sie über eine Generalvol­lmacht verfügt.

Tritt durch Krankheit oder Unfall eine Lebenssitu­ation ein, bei der Sie nur noch durch lebenserha­ltende Maßnahmen am Leben gehalten werden können, ist es den behandelnd­en Ärzten und dem Lebenspart­ner unmöglich, entspreche­nd Ihrem eventuell früher geäußerten Willen die Abschaltun­g solcher Maßnahmen zu veranlasse­n. Ihr Vertrauter ist dazu nur befugt, wenn Sie in einer Patientenv­erfügung Ihren Willen für solche Situatione­n klar und eindeutig geregelt haben. COVID 19 sollte also der Anlass sein, Ihre Interessen und die ihrer Familie durch adäquate Verfügunge­n zu schützen.

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Dirk Oelbermann, Fachanwalt für Erbrecht und IT-Recht

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