COVID 19 – Anlass für letztwillige Verfügung, Generalvollmacht und Patientenverfügung
Viele kennen den Gedanken: „Ich bin gesund und jung, ich muss mir noch keine Gedanken über so etwas machen.“Diese Herangehensweise ist fahrlässig – nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Lebenspartner und eigene Kinder. Dirk Oelbermann, Fachanwalt für Erbrecht und IT-Recht, informiert.
COVID 19 sollte jedem verdeutlichen, dass ein Mensch jeden Alters schnell in eine lebensbedrohliche Situation kommen kann, die zum Tode führt beziehungsweise einen Menschen für einen gewissen Zeitraum handlungs- und damit geschäftsunfähig werden lässt.
Bei lebensbedrohlichen Situationen liegt es auf der Hand, dass eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.) vorhanden sein sollte. Gerade in Familien, in denen noch minderjährige Kinder leben, führt eine fehlende letztwillige Verfügung zu rechtlichen Problemen, da der überlebende
Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft bilden.
In dieser Erbengemeinschaft darf der Ehegatte die Interessen der Kinder nicht alleine wahrnehmen, zum Beispiel eine Immobilie verkaufen. Das Gesetz sieht dann vor, dass das
Gericht zurWahrung der Interessen der minderjährigen Kinder mitentscheidet. Das kann vermieden werden.
Wenn eine schwere Krankheit einen Menschen auch nur vorübergehend handlungsunfähig macht, führt dies zu erheblichen Problemen. Ohne Vollmacht kann ein Dritter nicht für einen handeln. Wer kann dann über das Konto verfügen? Wer kann zum Beispiel meine Verträge kündigen oder einen Platz im Pflegeheim anmieten? Solche Rechtsgeschäfte kann Ihre Vertrauensperson nur für Sie erledigen, wenn sie über eine Generalvollmacht verfügt.
Tritt durch Krankheit oder Unfall eine Lebenssituation ein, bei der Sie nur noch durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehalten werden können, ist es den behandelnden Ärzten und dem Lebenspartner unmöglich, entsprechend Ihrem eventuell früher geäußerten Willen die Abschaltung solcher Maßnahmen zu veranlassen. Ihr Vertrauter ist dazu nur befugt, wenn Sie in einer Patientenverfügung Ihren Willen für solche Situationen klar und eindeutig geregelt haben. COVID 19 sollte also der Anlass sein, Ihre Interessen und die ihrer Familie durch adäquate Verfügungen zu schützen.