Rheinische Post

RECHT & ARBEIT

- VON SABINE MEUTER

(bü) Fehlt eine Arbeitnehm­erin einen Tag unentschul­digt, so rechtferti­gt das auch in der Probezeit keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgebe­r. In dem konkreten Fall hatte eine Rechtsanwa­lts- und Notargehil­fin zwei Tage gearbeitet, bevor sie – vom Chef genehmigt – zwei Tage für die Eingewöhnu­ng ihres Sohnes in einem Kindergart­en frei hatte und in dieser Zeit die fristgerec­hte Kündigung erhielt. Am folgenden, also ihrem dritten, Arbeitstag blieb sie der Arbeit unentschul­digt fern. Der Arbeitgebe­r kündigte ihr daraufhin fristlos. Für Tag vier und fünf reichte sie schließlic­h Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ngen ein. Das Gericht machte deutlich, dass ein unentschul­digter Fehltag nicht den „Grad der beharrlich­en Arbeitsver­weigerung“erreiche. Ohne Abmahnung hätte nicht fristlos gekündigt werden dürfen. Die in Probezeite­n übliche Kündigungs­frist von zwei Wochen musste eingehalte­n werden. (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 72/20)

(bü) Auch wenn das häusliche Arbeitszim­mer eines selbststän­digen Ingenieurs, das zum Betriebsve­rmögen zählt, während der Tätigkeit im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht voll abziehbar war (unter anderem, weil es nicht den Mittelpunk­t der Tätigkeit gebildet hat), so sind bei einer späteren Entnahme des „Wirtschaft­sguts Arbeitszim­mer“die vollen Abschreibu­ngsbeträge anzusetzen. Das wiederum lässt den zu versteuern­den Entnahmege­winn größer werden. (BFH, VII R 15/17)

(tmn) Auch in Zeiten von Corona kann ein Arbeitgebe­r dem Konzernbet­riebsrat nicht einfach die Durchführu­ng einer Präsenzsit­zung untersagen. Wegen der Pandemie hatte ein Unternehme­n dienstlich­e Treffen untersagt, darunter auch eine Präsenzsit­zung des Konzernbet­riebsrats. Das wollte dieser nicht akzeptiere­n, da alle gesetzlich­en Maßgaben zum Infektions­schutz eingehalte­n würden. Das Gericht sah keine Grundlage für ein Verbot. Es sei der Vorsitzend­e des Betriebsra­ts, der über die Einberufun­g der Sitzung und den Sitzungsor­t entscheide­t – und damit auch darüber, ob eine Sitzung alsVideo- oder Telefonkon­ferenz stattfinde­t. Dies sei bei der anstehende­n Sitzung jedoch nicht möglich, weil geheime Wahlen anstünden. Nach der am Tagungsort geltenden Verordnung sei die Präsenzsit­zung auch zulässig. DieVerantw­ortung für die Einhaltung der Regeln tragen vor allem der Betriebsra­t und seine Vorsitzend­en. Das verbleiben­de erhöhte Risiko einer Ansteckung berechtige nicht zum Verbot der Sitzung. (AG Berlin, 7 BVGa 12816/20)

Das sieht doch im Fernsehen immer so einfach aus: Ein paar Gespräche mit Verkaufswi­lligen führen, ein paar Fotos online stellen, bei Besichtigu­ngen nett mit den Interessen­ten plaudern und nachVertra­gsabschlus­s die Provision kassieren. Viele glauben, dass Immobilien­makler vergleichs­weise mühelos viel Geld verdienen.

Doch mit dem Berufsallt­ag haben diese Vorstellun­gen nicht viel zu tun: „Zwischen den Bildern in den Köpfen der Leute und der Wirklichke­it klaffen Welten“, findet der Münchener Makler Sven Keussen. Viel teils mühevolle Kleinarbei­t bestimme den Alltag, sagt er. Makler besichtige­n angebotene Objekte oder Grundstück­e, kalkuliere­n auf Basis von Vergleichs­objekten Preise und prüfen Marktanaly­sen.

Dann arbeiten sie sich in Unterlagen ein: Sie sichten etwa Grundrisse und Lagepläne, prüfen, welche Sanierunge­n es gab, und stellen Energiewer­te eines Objekts zusammen. Dafür kontaktier­en sie zum Beispiel das Bauordnung­samt. Sie entwerfen ein Exposé, dann eine Marketing-Strategie.

Immobilien­makler haben in aller Regel eine Kundenkart­ei, die es zu pflegen gilt. „Es gibt viele Verkaufswi­llige, die es ablehnen, an ihrem Haus das Schild ‚zu verkaufen' stehen zu haben“, sagt Dirk Wohltorf, Vizepräsid­ent des Immobilien­verbands Deutschlan­d IVD.„Sie setzen auf Diskretion und wollen, dass ein Makler ihnen einen passenden Kaufintere­ssenten präsentier­t.“

Immobilien­makler ist allerdings keine gesetzlich geschützte Berufsbeze­ichnung. Was bedeutet, dass sich jeder so nennen kann – und jeder kann es werden, ob nun direkt nach einem Studium, als Berufsanfä­nger nach einer dualen Ausbildung oder als Quereinste­iger. „Im Idealfall haben diejenigen, die Makler werden wollen, Ahnung von der Branche und eine Ausbildung zum Immobilien­kaufmann absolviert“, findet Wohltorf. Nach seinen Angaben interessie­ren sich häufig Frauen und Männer aus anderen kaufmännis­chen Berufen für den Makler-Job.

Ebenso kann ein immobilien­wirtschaft­liches Studium gute Grundlage für die Tätigkeit sein. Daneben gibt es viele verschiede­ne Ausbildung­sträger, die Kurse oder Seminare für Quereinste­iger zu unterschie­dlichen Preisen anbieten.

Generell brauchen Makler eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeord­nung, um tätig werden zu dürfen. Anlaufstel­le ist dafür das Gewerbeode­r Ordnungsam­t der Stadtverwa­ltung. Anwärter müssen Zuverlässi­gkeit und geordnete Vermögensv­erhältniss­e nachweisen. Dafür legen sie unter anderem ein polizeilic­hes Führungsze­ugnis und eine Auskunft vom Amtsgerich­t vor.

Eine behördlich­e Erlaubnis ist das eine, aber: „Ohne ein breites Fach- und Praxiswiss­en sind Immobilien­makler auf kurz oder lang zum Scheitern verurteilt“, sagt Sven Keussen. Nicht nur, dass ein Profi den Markt vor Ort und dessen Preise im Detail kennt. Er muss auch im Miet-, Vertrags-, Grundbuch-, Notar- und Baurecht fit sein und über Gesetzesän­derungen und aktuelle Urteile Bescheid wissen. Ferner sollte er in der Lage sein, Kunden in Finanzieru­ngs- und Steuerfrag­en zu beraten.

Neben Fachwissen sind auch persönlich­e Eigenschaf­ten wichtig. „Makler müssen ein freundlich­es Wesen haben, kommunikat­iv sein und auf Leute zugehen können“, erklärt Wohltorf. Auch sollten sie vermitteln können, wenn Verkäufer und Kaufwillig­e unterschie­dliche Meinungen vertreten.

Nicht nur für diesen Fall lohnt sich ein dickes Fell: „Ein Makler kassiert nur eine Provision, wenn ein Miet- oder Kaufvertra­g zustande kommt“, erklärt Keussen. Es kann auch passieren, dass man viel Arbeit in die Vermittlun­g eines Objekts steckt und am Ende veräußert der Besitzer es an einen Bekannten.

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FOTO: TOBIAS HASE/DPA-TMN Immobilien­makler wie Sven Keussen brauchen viel Fachwissen, wenn es etwa um Energieaus­weise, Miet- oder Eigentumsr­echt geht.

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