RECHT & ARBEIT
(bü) Fehlt eine Arbeitnehmerin einen Tag unentschuldigt, so rechtfertigt das auch in der Probezeit keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. In dem konkreten Fall hatte eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin zwei Tage gearbeitet, bevor sie – vom Chef genehmigt – zwei Tage für die Eingewöhnung ihres Sohnes in einem Kindergarten frei hatte und in dieser Zeit die fristgerechte Kündigung erhielt. Am folgenden, also ihrem dritten, Arbeitstag blieb sie der Arbeit unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Für Tag vier und fünf reichte sie schließlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Das Gericht machte deutlich, dass ein unentschuldigter Fehltag nicht den „Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung“erreiche. Ohne Abmahnung hätte nicht fristlos gekündigt werden dürfen. Die in Probezeiten übliche Kündigungsfrist von zwei Wochen musste eingehalten werden. (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 72/20)
(bü) Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer eines selbstständigen Ingenieurs, das zum Betriebsvermögen zählt, während der Tätigkeit im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht voll abziehbar war (unter anderem, weil es nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit gebildet hat), so sind bei einer späteren Entnahme des „Wirtschaftsguts Arbeitszimmer“die vollen Abschreibungsbeträge anzusetzen. Das wiederum lässt den zu versteuernden Entnahmegewinn größer werden. (BFH, VII R 15/17)
(tmn) Auch in Zeiten von Corona kann ein Arbeitgeber dem Konzernbetriebsrat nicht einfach die Durchführung einer Präsenzsitzung untersagen. Wegen der Pandemie hatte ein Unternehmen dienstliche Treffen untersagt, darunter auch eine Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats. Das wollte dieser nicht akzeptieren, da alle gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten würden. Das Gericht sah keine Grundlage für ein Verbot. Es sei der Vorsitzende des Betriebsrats, der über die Einberufung der Sitzung und den Sitzungsort entscheidet – und damit auch darüber, ob eine Sitzung alsVideo- oder Telefonkonferenz stattfindet. Dies sei bei der anstehenden Sitzung jedoch nicht möglich, weil geheime Wahlen anstünden. Nach der am Tagungsort geltenden Verordnung sei die Präsenzsitzung auch zulässig. DieVerantwortung für die Einhaltung der Regeln tragen vor allem der Betriebsrat und seine Vorsitzenden. Das verbleibende erhöhte Risiko einer Ansteckung berechtige nicht zum Verbot der Sitzung. (AG Berlin, 7 BVGa 12816/20)
Das sieht doch im Fernsehen immer so einfach aus: Ein paar Gespräche mit Verkaufswilligen führen, ein paar Fotos online stellen, bei Besichtigungen nett mit den Interessenten plaudern und nachVertragsabschluss die Provision kassieren. Viele glauben, dass Immobilienmakler vergleichsweise mühelos viel Geld verdienen.
Doch mit dem Berufsalltag haben diese Vorstellungen nicht viel zu tun: „Zwischen den Bildern in den Köpfen der Leute und der Wirklichkeit klaffen Welten“, findet der Münchener Makler Sven Keussen. Viel teils mühevolle Kleinarbeit bestimme den Alltag, sagt er. Makler besichtigen angebotene Objekte oder Grundstücke, kalkulieren auf Basis von Vergleichsobjekten Preise und prüfen Marktanalysen.
Dann arbeiten sie sich in Unterlagen ein: Sie sichten etwa Grundrisse und Lagepläne, prüfen, welche Sanierungen es gab, und stellen Energiewerte eines Objekts zusammen. Dafür kontaktieren sie zum Beispiel das Bauordnungsamt. Sie entwerfen ein Exposé, dann eine Marketing-Strategie.
Immobilienmakler haben in aller Regel eine Kundenkartei, die es zu pflegen gilt. „Es gibt viele Verkaufswillige, die es ablehnen, an ihrem Haus das Schild ‚zu verkaufen' stehen zu haben“, sagt Dirk Wohltorf, Vizepräsident des Immobilienverbands Deutschland IVD.„Sie setzen auf Diskretion und wollen, dass ein Makler ihnen einen passenden Kaufinteressenten präsentiert.“
Immobilienmakler ist allerdings keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Was bedeutet, dass sich jeder so nennen kann – und jeder kann es werden, ob nun direkt nach einem Studium, als Berufsanfänger nach einer dualen Ausbildung oder als Quereinsteiger. „Im Idealfall haben diejenigen, die Makler werden wollen, Ahnung von der Branche und eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann absolviert“, findet Wohltorf. Nach seinen Angaben interessieren sich häufig Frauen und Männer aus anderen kaufmännischen Berufen für den Makler-Job.
Ebenso kann ein immobilienwirtschaftliches Studium gute Grundlage für die Tätigkeit sein. Daneben gibt es viele verschiedene Ausbildungsträger, die Kurse oder Seminare für Quereinsteiger zu unterschiedlichen Preisen anbieten.
Generell brauchen Makler eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung, um tätig werden zu dürfen. Anlaufstelle ist dafür das Gewerbeoder Ordnungsamt der Stadtverwaltung. Anwärter müssen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Dafür legen sie unter anderem ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft vom Amtsgericht vor.
Eine behördliche Erlaubnis ist das eine, aber: „Ohne ein breites Fach- und Praxiswissen sind Immobilienmakler auf kurz oder lang zum Scheitern verurteilt“, sagt Sven Keussen. Nicht nur, dass ein Profi den Markt vor Ort und dessen Preise im Detail kennt. Er muss auch im Miet-, Vertrags-, Grundbuch-, Notar- und Baurecht fit sein und über Gesetzesänderungen und aktuelle Urteile Bescheid wissen. Ferner sollte er in der Lage sein, Kunden in Finanzierungs- und Steuerfragen zu beraten.
Neben Fachwissen sind auch persönliche Eigenschaften wichtig. „Makler müssen ein freundliches Wesen haben, kommunikativ sein und auf Leute zugehen können“, erklärt Wohltorf. Auch sollten sie vermitteln können, wenn Verkäufer und Kaufwillige unterschiedliche Meinungen vertreten.
Nicht nur für diesen Fall lohnt sich ein dickes Fell: „Ein Makler kassiert nur eine Provision, wenn ein Miet- oder Kaufvertrag zustande kommt“, erklärt Keussen. Es kann auch passieren, dass man viel Arbeit in die Vermittlung eines Objekts steckt und am Ende veräußert der Besitzer es an einen Bekannten.