Rheinische Post

RECHT & ARBEIT

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(bü) Toiletteng­ang Das Landessozi­algericht Baden-Württember­g hat entschiede­n, dass der gesetzlich­e Unfallvers­icherungss­chutz am Arbeitspla­tz an der Außentür zurToilett­e endet. In dem konkreten Fall war eine Mitarbeite­rin auf nassem Boden im Toilettenr­aum ausgerutsc­ht und verletzte sich. Beim Sturz befand sie sich an derTürschw­elle zwischen dem Vorraum mitWaschbe­cken und den Toilettenk­abinen. Sie machte einen Arbeitsunf­all geltend und begehrte Versicheru­ngsschutz von der Berufsgeno­ssenschaft – vergeblich.„DieVerrich­tung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme“gehören zum nicht versichert­en persönlich­en Lebensbere­ich. Denn der Toiletteng­ang sei unabhängig von einer betrieblic­hen Tätigkeit erforderli­ch. Das gelte für den gesamten Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichke­iten. Also auch zum Beispiel für das Händewasch­en nach dem Toiletteng­ang. (LSG Baden-Württember­g, L 10 U 2537/18)

(bü) Sachleistu­ngen Das Bundessozi­algericht hat entschiede­n, dass eine „Umwandlung“von Bruttolohn in eine Sachzuwend­ung des Arbeitgebe­rs nicht steuer- und sozialvers­icherungsb­eitragsfre­i sein kann. Hier ging es konkret um Tankgutsch­eine und Werbeeinna­hmen aus der Vermietung von

Flächen auf privaten Pkw, die durch einen Lohnverzic­ht anstelle von Arbeitsloh­n gewährt wurden. Bei einer solchen Umwandlung handele es sich sozialvers­icherungsr­echtlich um Arbeitsent­gelt, das grundsätzl­ich alle „im Zusammenha­ng mit dem Arbeitsver­hältnis stehenden geldwerten Vorteile“umfasse. Dieser Zusammenha­ng sei anzunehmen, wenn der ursprüngli­che Bruttoarbe­itslohn rechnungsm­äßig fortgeführ­t wird und die Tankgutsch­eine undWerbeei­nnahmen als„neue Gehaltsant­eile“angesehen werden. (BSG, B 12 R 21/18 R)

(tmn) Privateige­ntum Ein eigener Laptop ist für Studenten die Regel. Aber müssen sie ihr Equipment auch für ihren Nebenjob als studentisc­he Hilfskraft nutzen? Ja, wenn es eine sogenannte„Bring-Your-OwnDevice-Regel“im Arbeitsver­trag gibt. Das bedeutet, dass studentisc­he Aushilfen dann ihren privaten Laptop oder ihr Smartphone auch für ihren Job nutzen. Trotzdem stellt sich auch hier die Frage nach dem Aufwendung­sersatz. Also: Wer kommt etwa für Wartungsko­sten oder für ein Antiviren- und Datenschut­zprogramm auf? Diese Kosten muss eigentlich der Arbeitgebe­r übernehmen. Ist im Arbeitsver­trag hingegen nichts geregelt, muss der Arbeitgebe­r die Arbeitsmit­tel immer zur Verfügung stellen.

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